Publikationen

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Aufbereitung von Fachwissen zur naturverträglichen Energiewende

Bei allen Fragen rund um den Naturschutz in der Energiewende unterstützt das KNE mit fundierten Auskünften und Hinweisen. Durch die Aufbereitung verlässlicher Informationen für unterschiedlichste Fragestellungen und Themen tragen wir aktiv zur Versachlichung von Debatten bei. Dabei werden aktuelle Studien und Forschungsberichte, Fachartikel und andere Publikationen berücksichtigt. Darüber hinaus findet stetig ein Austausch mit Expertinnen und Experten statt.

Das KNE erstellt unterschiedlichste Publikationen für den Wissenstransfer  – vorwiegend digital. Darin werden Ergebnisse der Wissenschaft, aktuelle Ansätze und Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer naturverträglichen Energiewende kompakt aufbereitet und in den jeweiligen Fachkontext eingeordnet.

Zusammenstellungen zu ausgewählten Themen

Zum Potenzial von Antikollisionssystemen seit 2018.

Zur Probabilistik in der Signifikanz-Bewertung.

Die KNE-Jahrbücher berichteten aus der vielfältigen Arbeit des KNE, gaben aber auch externen Autorinnen und Autoren Raum zur Veröffentlichung.

Schlagwort: "Recht"

Seeadler im Flug, Foto: © andreanita - adobe.stock.com
Seeadler im Flug, Foto: © andreanita - adobe.stock.com
April 2022

Individuen- und Populationsschutz beim Ausbau der Windenergie an Land

In seinem neuen Publikationsformat „Ausgangspunkte“ veröffentlicht das KNE Ausarbeitungen zu grundsätzlichen Fragestellungen der naturverträglichen Energiewende. Jede Ausgabe der Reihe soll interessierte Leserinnen und Leser gut verständlich in ein anspruchsvolles Thema einführen. Die erste Ausgabe  zum „Individuen- und Populationsschutz beim Ausbau der Windenergie an Land“ geht auf Grundfragen ein, die sich beim Ausbau der Windenergie an Land bezüglich des Artenschutzes stellen:
  • Wie wird der Schutz der Wildtiere vor Verletzung und Tod durch Windenergieanlagen an Land gewährleistet?
  • Wie unterscheiden sich Individuenschutz und Populationsschutz?
  • Welche Vorgaben mach das Europarecht und wie verhalten sich diese zu den nationalen Regelungen?
Die „Ausgangspunkte“-Ausgaben verzichten auf eine umfangreiche wissenschaftliche Untersetzung. Im Mittelpunkt stehen die wesentlichen Fakten, rechtlichen Vorgaben und politischen Geschichtspunkte, die zum Verständnis in der Sache beitragen. Titelbild - Foto: © andreanita - stock.adobe.com
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Blume mit Wiese
Abyan Athif on Unsplash
Dezember 2021

Artenschutz im Koalitionsvertrag

Mit dem Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gibt es eine klare politische Festlegung: Das Erneuerbare-Energien-Zeitalter in Deutschland kommt – im Strombereich, aber auch im Bereich der Wärme und der Mobilität. Die zeitliche Reichweite der umzusetzenden politischen Vereinbarungen zielt insbesondere auf das Jahr 2030, in dem der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bei 80 Prozent liegen soll (2020: 47 Prozent). In der Präambel des Koalitionsvertrages heißt es: „Die Klimaschutzziele von Paris zu erreichen, hat für uns oberste Priorität“. Dementsprechend gelte es, „den Ausbau der erneuerbaren Energien drastisch zu beschleunigen und alle Hürden und Hemmnisse aus dem Weg zu räumen“. Mit der Vereinbarung des Koalitionsvertrages, artenschutzrechtliche Regelungen für die Genehmigung von Erneuerbare-Energien-Anlagen neu auszugestalten, sollen insbesondere Artenschutz-Konflikte, die durch den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen an Land zu erwarten sind, gelöst werden.

In Kürze

In seiner Analyse dieser Vereinbarungen der Koalitionsparteien erläutert das KNE die sich daraus ergebenden Regelungsoptionen und deren Chancen und Risiken sowie die erforderlichen nächsten Arbeitsschritte. Dabei wird deutlich, dass durchaus verschiedene Wege eingeschlagen werden können, und daher bestimmte Arbeiten noch geleistet werden müssen, um die erwünschte größere Rechtssicherheit – auch und gerade im Detail – für die komplexen Artenschutzprüfungen zu schaffen. Das KNE spricht sich dafür aus, zunächst auf eine abstandsbasierte Regelvermutung zu setzen. Vorteil für den Artenschutz ist es dabei, dass etablierte Parameter wie Arten, individuenbezogene Abstände und Schutzmaßnahmen bestehen bleiben, der Prüfprozess sich aber beschleunigt und mehr Rechtssicherheit erhält. Bei der Ausarbeitung der neuen Regelung könnte und sollte auf den Ergebnissen des laufenden Arbeitsprozesses der Umweltministerkonferenz (UMK) aufgebaut werden.
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Gondel einer Windenergiealnlage, Foto: Holger Ohlenburg
Foto: Holger Ohlenburg
November 2021

Aktuelle Vorschläge zur Veränderung von Planung und Genehmigung der Windenergie an Land

Damit die Klimaziele der Bundesregierung erreicht werden können, muss auch der Ausbau der Windenergie an Land vorangetrieben und deutlich beschleunigt werden. Seit einiger Zeit befindet sich die Windenergie allerdings – mit Einbruch der Ausbauzahlen und nur langsamer Erholung – in einer Krise. Die Gründe hierfür sind vielfältig und reichen von Problemen im Bereich der Landes- und Regionalplanung bis hinein in die anspruchsvollen Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land. Ebenso unterschiedlich wie die Probleme sind die Ansätze, die notwendige Beschleunigung des Ausbaus zu erreichen. Für einen zeitlich und mengenmäßig beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land liegen viele kluge Vorschläge auf dem Tisch. Inwiefern aber genügen diese den Anforderungen des Natur- und Artenschutzes? Das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende hat ausgewählte Vorschläge in Hinblick auf den Artenschutz eingeordnet.

In Kürze

In der vorliegenden Publikation fasst das KNE wesentliche Vorschläge zum beschleunigten bzw. erleichterten Ausbau der Windenergie an Land inhaltlich zusammen und bewertet sie hinsichtlich der Bedürfnisse des Artenschutzes, einer tatsächlich eintretenden Beschleunigung und einer Verbesserung der Rechtssicherheit. Ein Themenblock befasst sich mit den Vorschlägen, die sich im derzeit geltenden Rechtsrahmen bewegen. Ein zweiter Teil ordnet diejenigen Vorschläge ein, die auf neue gesetzliche Regelungen setzen und die Planungs- bzw. die Genehmigungsebene betreffen. Auf eine Zuordnung der ausgewählten Ansätze zu konkreten Autorinnen und Autoren wird verzichtet, um den Blick auf den Kern der jeweiligen Vorschläge richten zu können. In der nächsten Zeit wird eine Konkretisierung und Operationalisierung jener Vorschläge im Mittelpunkt stehen, für die sich die neue Bundesregierung entscheidet. Umso wichtiger ist es, bei der Vorlage für die politische Beschlussfassung Weitsicht zu beweisen. Ansätze, die eine Einordnung erfahren sind unter anderem:
  • bundesweite Mengenvorgaben,
  • Kopplung der Mengenvorgabe an die Freihaltung des übrigen Außenbereichs oder Weiterentwicklung der Konzentrationszonenplanung zur Positivplanung,
  • bundeseinheitliche Abstände zur Wohnbebauung,
  • Schaffung eines Windenergie-an-Land-Gesetzes,
  • Vereinfachung der Signifikanzprüfung,
  • verlässliche Kriterien zum Eintritt in die Ausnahmeprüfung,
  • zuverlässige Umsetzung populationsstützender Maßnahmen.
Das KNE nimmt mit dieser Einordnung weder ein Ranking vor, noch werden die Differenzen der zum Teil konkurrierenden Vorschläge herausgearbeitet.
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Fahne der Europaeischen Union
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Dezember 2020

Artenschutz und Europarecht im Kontext der Windenergie

Die europäische Vogelschutzrichtlinie stellt ein strenges Artenschutzregime für europäische Vogelarten auf. Gleichzeitig eröffnet sie Möglichkeiten, von verbotenen Handlungen Ausnahmen zu gewähren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesnaturschutzgesetz spiegelt dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis im Grundsatz wider. Aktuell entspannt sich eine Diskussion darüber, ob Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, wenn Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden sollen, obwohl prognostiziert wird, dass hierbei windenergiesensible Vogelarten getötet werden. Einerseits wird diskutiert, welcher Ausnahmegrund auf Windenergievorhaben anwendbar ist. Andererseits steht zur Debatte, ob der Ausnahmekatalog der Vogelschutzrichtlinie abschließend ist, oder ob der im Bundesnaturschutzgesetz festgeschriebene Ausnahmegrund der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ auch auf europäische Vogelarten angewandt werden kann.

In Kürze

Das Rechtsgutachten von Univ.‐Prof. Dr. Ekkehard Hofmann stellt die europarechtliche Perspektive in den Vordergrund. Es untersucht aber ebenso die Auswirkungen der europarechtlichen Vorgaben auf die nationale Umsetzung. Das Gutachten analysiert auch diejenigen Ausnahmetatbestände, die bisher in der Diskussion nur wenig oder auch gar nicht beachtet wurden und steuert damit neue Perspektiven zu der bestehenden Debatte bei. Zudem wird dem Aspekt des Klimaschutzes, als übergeordnetem Ziel des Ausbaus der erneuerbaren Energien, an unterschiedlichen Stellen des Gutachtens Raum gegeben.
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Symbole auf grünem Hintergrund
Illustration: Tino Herrmann
Dezember 2017

Wissenschaftliches Gutachten zum Thema „Gerichtliche Auseinandersetzungen im Konfliktfeld Naturschutz und Energiewende“

Die Energiewende ist erklärtes Ziel der Bundesregierung. Der Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie ist beschlossene Sache. Die dadurch erforderliche Umstellung der Energieerzeugung vor allem auch auf dezentrale Energieformen, die in erster Linie auf regenerative Energieträger zurückgreifen, stellt eine wichtige und herausfordernde Aufgabe dar, der sich die Gesellschaft stellen muss. Erneuerbare Energien sind weitestgehend klimaneutral. Deshalb dient ihre Nutzung auch der Erfüllung der von Deutschland international eingegangenen Klimaschutzziele. Zudem wird durch den Rückgriff auf heimische Energieformen die Abhängigkeit von Rohstoffimporten zur Energieerzeugung gemindert. Dem Beitrag zum Klimaschutz stehen jedoch je nach regenerativem Energieträger unterschiedliche Umweltauswirkungen gegenüber. Die Nutzung erneuerbarer Energien ist also nicht per se umweltverträglich. Vielmehr tritt sie auf regionaler und lokaler Ebene häufig in Konflikt mit dort vorhandenen Interessen des Umwelt- und Naturschutzes. Diese Konfliktlage kann zwar zum Teil durch planerische und genehmigungsrechtliche Entscheidungen gemindert oder beseitigt werden, grundsätzlich Auseinandersetzungen in Bezug auf die Nutzung eines bestimmten Energieträgers vermag Planung und Zulassung jedoch nicht auszuschließen. Insofern sind auch die erneuerbaren Energieträger Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Je weiter der Ausbau voranschreitet, desto mehr wird die Gesellschaft in der Umwelt mit diesen Energieformen konfrontiert und desto mehr finden sich gerichtliche Auseinandersetzungen unterschiedlichster Art. Auch Belange des Naturschutzes können der Nutzung regenerativer Energieträger entgegenstehen und Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein. Aufgabe des wissenschaftlichen Gutachtens ist es, gerichtliche Auseinandersetzungen im Konfliktfeld Naturschutz und Energiewende zu untersuchen. Dabei soll ein akteursbezogener Blick eingenommen und eine Analyse im Hinblick auf eine zukünftige Verminderung oder Vermeidung gerichtlicher Konfliktlösungen vorgenommen werden. Konkret soll sich das Gutachten vor allem auf folgende Fragen beziehen: Wer sind die typischen Kontrahenten gerichtlicher Auseinandersetzungen um Naturschutzbelange in der Energiewende? Als typische Kontrahenten gerichtlicher Auseinandersetzungen konnten für alle vier untersuchten erneuerbaren Energieträger natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften und Genehmigungsbehörden identifiziert werden. Dabei sind die zu betrachtenden Konstellationen jedoch unterschiedliche. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften können als Befürworter (dann in der Rolle eines potenziellen Anlagenbetreibers) oder als Gegner eines Vorhabens (dann in der Rolle eines ggf. in seinen Rechten beeinträchtigten Dritten) auftreten. In Bezug auf Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft und Windenergie können die Seite des Gegners der Anlage auch Vereinigungen und Verbände einnehmen. Bei Biomasse- und Windenergieanlagen stehen sich auf der Planungsebene häufig natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften auf der einen Seite und Gemeinden oder sonstige Planungsträger (in Bezug auf die Regionalplanung) auf der anderen Seite gegenüber. Für die regionalplanerische Steuerung von Windenergieanlagen lassen sich auch gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Gemeinden und Plangeber identifizieren. Wie wurden Informationen mitgeteilt? Wie wurden sie jeweils verarbeitet und welche Schlüsse wurden gezogen? Informationen werden auf der Planungsebene vor allem über die Beteiligungsmöglichkeiten bei der Planerstellung weitergegeben. Hier kann es zu einem mehrmaligen Austausch kommen, wenn die Planung ggf. mehrfach geändert wird. Schließlich sind die der Planung zugrunde gelegten Informationen im Plan selbst, als auch im dazu verfassten Umweltbericht sowie der jeweiligen Begründung zu entnehmen. Wird ein Normenkontrollverfahren eingeleitet, werden von den jeweiligen Parteien Schriftsätze ausgetauscht, die die jeweiligen Positionen und Einwendungen darstellen und auf die der Gegenpartei reagieren. Auf der Genehmigungsebene stellt der Vorhabenträger der Genehmigungsbehörde die Informationen zu seinem Vorhaben mittels Antragsunterlagen zur Verfügung. In einem förmlichen Verfahren werde diese auch der Öffentlichkeit – mit Ausnahme der Geschäftsund Betriebsgeheimnisse – zugänglich gemacht. In einem nicht förmlichen Verfahren erfahren nur unmittelbare Nachbarn von dem Vorhaben. Soll gegen die Genehmigung vorgegangen werden, werden zunächst im Widerspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren Schriftsätze ausgetauscht, die den Standpunkt der jeweiligen Seite darstellen und auf die Einwendungen und das Vorbringen der Gegenseite reagieren. Wie ist deren Prozessstärke einzuschätzen? Eine pauschale Aussage hierzu lässt sich nicht treffen. Entscheidend ist die jeweilige Sachkonstellation. Auch ist zwischen den Energieträgern zu unterscheiden. Gab es ein unterschiedliches Verständnis gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen oder gab es durchaus ein gemeinsames Verständnis (Verstehen als Voraussetzung gelingender Kommunikation)? Hierzu kann keine allgemeine Aussage getroffen werden. In Bezug auf die Nutzung der Wasserkraft lag der Konflikt bei den Entscheidungen zum Restwasserabfluss trotz Vorliegens von Leitfäden zwischen Behörde und Anlagenbetreiber zum Teil in einem unterschiedlichen Verständnis von deren Anwendung. Auch in Bezug auf die Nutzung der Windenergie konnte ein unterschiedliches Verständnis bei der Bemessung der Ausgleichszahlungen von Landschaftsbildbeeinträchtigungen und bei der Anwendung artenschutzrechtlicher Leitfäden (Helgoland-Papier) als Konfliktgegenstand identifiziert werden. In Bezug auf die Biomassenutzung entzünden sich Streitigkeiten zum Teil an den Anforderungen für die Privilegierung dieser Anlagen im Außenbereich. Schließlich kommt es bei der Anwendung von Ausnahmeregelungen oder Befreiungsmöglichkeiten zu Streitigkeiten in Bezug auf das Ergebnis. In Bezug auf die planerische Steuerung von Windenergieanlagen war festzustellen, dass die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes von den Plangebern unterschiedlich angewandt wurden. Und auch die Zuordnung der Kriterien zu „harten“ und „weichen“ Tabuzonen ist auf Grund unterschiedlicher Einordnungen durch die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe konfliktbehaftet. Gibt es typische Gewinner gerichtlicher Auseinandersetzungen? Ein typischer „Gewinner“ oder „Verlierer“ konnte für die vier untersuchten erneuerbaren Energieträger nicht identifiziert werden. Dafür sind die jeweiligen Konflikte auch zu speziell und zum Teil einzigartig. Weder „gewinnt“ immer die Behörde oder der Umweltverband noch „verliert“ stets der Gegner einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder umgekehrt. Allenfalls für bestimmte Fallkonstellationen lassen sich Aussagen treffen. So wurden im hier untersuchten Umfang Verfahren, die eine Anlagenerrichtung oder eine Anlagenänderung ohne Genehmigung (Solaranlage, Wasserkraftanlage) zum Gegenstand hatten, immer zugunsten der Behörde entschieden. Auch scheinen potenzielle Windkraftanlagenbetreiber häufig mit ihren Normenkontrollanträgen gegen Konzentrationszonenplanungen durchzudringen, was jedoch vor allem daran liegt, dass die jeweiligen Planungsträger Fehler in der Planungsaufstellung begehen, die zum Teil einfach zu rügen sind. Welche Konfliktinhalte wurden im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung von den Akteuren kommuniziert, sofern aus den Urteilen erkennbar?

Vielfach lassen sich die im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung geäußerten Konfliktinhalte der Tatbestandsschilderung in der Entscheidung entnehmen. Dies gilt sowohl für erstinstanzliche als auch für obergerichtliche Entscheidungen. Eine pauschalisierte Aussage auf alle Energieträger bezogen kann hier nicht getroffen werden.

Woran scheiterte eine Regelung ggf. trotz eines gemeinsamen Verständnisses? Waren Versäumnisse nur noch mit größerem zeitlichen und finanziellen Aufwand zu beheben (z. B. nachträgliche FFH-Verträglichkeitsprüfung) oder bestand eine Alternative gar nur noch im Abbruch des Vorhabens? Hierzu lassen sich keine Aussagen treffen. An wem und woran scheiterte eine gütliche Lösung des Konflikts? Grund für das Scheitern einer gütlichen Lösung waren grundsätzlich unterschiedliche Interessenlagen, die durch die Planungsverfahren und Genehmigungsverfahren nicht gelöst werden konnten.
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