Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

[170] Auswirkung auf die Häufigkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahme bei Windenergievorhaben durch die BNatSchG-Novellierung von 2017

? Frage

Hat die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes von 2017 – insbesondere im Hinblick auf erneuerbare Energien als öffentlicher Belang – Auswirkung auf die Häufigkeit erteilter Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG für Windenergievorhaben?

! Kurzantwort

Die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes von 2017 führte faktisch nicht zu einer Änderung der Ausnahmevoraussetzungen. Nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG kann eine Ausnahme nur erteilt werden, wenn unter anderem „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ vorliegen. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien ein wichtiger Belang sein kann. Damit ist aber noch keine Vorentscheidung getroffen. Vielmehr ist, wie auch aus der Begründung hervorgeht, das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses weiterhin im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Bei der Prüfung liegt es für die Genehmigungsbehörden nahe, sich an gesetzlichen, politischen und planerischen Zielen des Bundes sowie auf Länderebene zu orientieren. Eine „Erleichterung“ der Ausnahmeerteilung ergibt sich nicht. Dies spiegelt sich auch in exemplarischen Informationen zur Praxis der Ausnahmeerteilungen in den Ländern wider.

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[152] Einschätzung zur Deaktivierung von Greifvogelhorsten als Vermeidungsmaßnahme in der Flächennutzungsplanung

? Frage

Wie ist eine Deaktivierung von Greifvogelhorsten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos im Zusammenhang mit der Planung von Windkonzentrationszonen aus fachlicher und rechtlicher Sicht einzuschätzen? Würde durch eine Deaktivierung nicht wiederum gegen geltendes Artenschutzrecht verstoßen?

! Kurzantwort

Die Frage ist fachlich und rechtlich komplex. Aufgrund unterschiedlicher „Lesarten“ der Maßnahme bedarf es einer vertieften juristischen Betrachtung. Zudem erschwert eine Reihe von Prognoseunsicherheiten die Einschätzung, ob die Maßnahme grundsätzlich geeignet und im Einzelfall auch wirksam ist.

In der Antwort des KNE werden die fachlichen und rechtlichen Aspekte im Einzelnen diskutiert.

Zusammenfassend kommt das KNE zu der Einschätzung, dass die Handhabung dieses Maßnahmentyps rechtlich wie fachlich voraussetzungsvoll und zudem mit Unsicherheiten behaftet ist. Der mit der Maßnahme verbundene beträchtliche Erfassungs-, Prüf- und Monitoring-Aufwand dürfte nur im Einzelfall zu rechtfertigen sein.

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[161] Unterschreitung der Mindestabstände von Windenergieanlagen im Rahmen von Repowering in Hessen

? Frage

Kann im Rahmen des Repowerings von Windenergieanlagen (WEA) in Hessen der im Windenergieerlass festgelegte Mindestabstand von 1.000 Metern zwischen WEA und Siedlungsflächen unterschritten werden?

! Kurzantwort

Der Mindestabstand von 1.000 Metern gilt in Hessen auch für Repoweringvorhaben. Dies wird durch die  2018 in Kraft tretende, dritte Änderung des Landesentwicklungsplans bestätigt. Eine Unterschreitung dieser Abstandsvorgabe könnte lediglich im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens erreicht werden, dessen Erfolgsaussichten allerdings fraglich sind.

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[156c] Das überwiegend öffentliche Interesse im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahme

? Frage

Wann liegt im Zusammenhang mit Windenergieplanungen ein „überwiegend öffentliches Interesse“ vor?

! Kurzantwort

Das „überwiegende öffentliche Interesse“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung jeweils im Einzelfall erfolgt. Das öffentliche Interesse wiegt umso stärker, wenn es gesetzlichen Zielvorstellungen dient. Allgemeingültige Kriterien, wann ein öffentliches Interesse vorliegt und wann nicht, gibt es nicht.

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[156b] Der Horst als schützenswerte Fortpflanzungsstätte nach dem BNatSchG

? Frage

Wann ist ein Horst eine schützenswerte Fortpflanzungsstätte nach BNatSchG?

! Kurzantwort

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Horst fällt als Lokalität, die zur Reproduktion genutzt wird, unter den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Gellermann in: Landmann und Rohmer (2017), § 44, Rn. 15).

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[167] Freiflächenanlagen als Vermeidungsmaßnahme bei Windenergievorhaben

? Frage

Sind solare Freiflächenanlagen dazu geeignet, um die Mastfußflächen von Windenergieanlagen für Greifvögel unattraktiv zu gestalten und so das Kollisionsrisiko zu senken?

! Kurzantwort

Sowohl für Windenergieanlagen als auch für solare Freiflächenanlagen (solare FFA) als bauliche Anlagen gelten bauordnungsrechtliche Abstandsbestimmungen, die eine Realisierung von solaren FFA auf direkt an den Mastfuß von WEA angrenzenden Flächen unmöglich machen. Zudem bestehen naturschutzfachliche Zielkonflikte, weshalb eine Überstellung der Mastfußumgebung mit solaren FFA auch aus fachlicher Sicht nicht als geeignete Maßnahme zur Attraktivitätssenkung für Greifvögel angesehen werden kann.

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[160b] Änderungsmöglichkeiten bei den Planungskriterien für die Windenergie in der Abwägungsphase der Regionalplanung

? Frage

Können auf Ebene des Regionalplans während der Abwägungs-Phase – also wenn bereits alle Stellungnahmen vorliegen – die Planungskriterien noch einmal geändert werden, ohne dass eine weitere „Beteiligungs-Runde“ durchgeführt wird – zum Beispiel bei einer Abstufung von Schutzgebieten von einen „harten“ zu einem „weichen“ Tabukritierium?

! Kurzantwort

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist seit 2017 in § 9 des Bundesraumordnungsgesetzes (ROG) geregelt. Dieser regelt in Absatz 2 das Vorgehen, wenn ein Planentwurf geändert wird. Hiernach muss bei einer Planänderung erneut ausgelegt werden, wenn Belange erstmalig oder stärker berührt werden. Dies kann auch durch die Änderung von Planungskriterien bedingt sein.

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[160a] Behördliche Kontrolle der Nebenbestimmungen bei Windenergie-Verfahren

? Frage

Welche Daten gibt es in den Bundesländern hinsichtlich der Kontrolle und Einhaltung von Nebenbestimmungen bei Windenergie-Verfahren?

! Kurzantwort

Offizielle und empirisch belastbare Daten über Art und Umfang von behördlicher Artenschutz-Auflagen sowie zu deren Kontrolle, Einhaltung und Wirksamkeit sind aus den Bundesländern nicht bekannt. Sie werden von den Behörden nicht systematisch erfasst, dokumentiert und veröffentlicht.

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[147] Vergleich der Flächeneffizienz zwischen den verschiedenen Technologien der Erneuerbaren Energie

? Frage

Welche Technologie zur Erzeugung erneuerbarer Energie weist die höchste Flächeneffizienz auf? Gibt es belastbare Untersuchungen oder Erhebungen, die den Energieertrag ins Verhältnis zum Flächenverbrauch setzen?

! Kurzantwort

Aktuelle vergleichende Studien gibt es zu dieser Frage nicht. Es wird allerdings hierzu im Auftrag des Umweltbundesamtes geforscht.

Da die Zusammenhänge in Bezug auf die bei der Betrachtung einzubeziehenden Flächen komplex sind, ist ein Vergleich schwierig. So kommt man je nach Methode zu dem Ergebnis, dass die Windenergie bzw. die Photovoltaik eine höhere Flächeneffizienz aufweist. Einen deutlichen Vorsprung haben in jedem Fall beide Technologien gegenüber der sehr flächenintensiven Bioenergie, sofern die Energie ausschließlich oder zu überwiegenden Teilen aus extra für diesen Zweck angebauten Energiepflanzen erzeugt wird.

Bis zum Vorliegen der Forschungsergebnisse wird eine vergleichende Bewertung der Flächeneffizienz der verschiedenen Technologien der erneuerbaren Energien voraussichtlich schwierig bleiben.

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[157] Einschränkung der Errichtung von PV-Dachanlagen im Bebauungsplan

? Frage

Der Entwurf eines Bebauungsplans beinhaltet, dass PV- und Solarthermieanlagen nicht errichtet werden dürfen, wenn sie von der Erschließungsstraße aus sichtbar wären. Dadurch werden Hauseigentümer benachteiligt, die durch die Lage ihrer Häuser Anlagen nur auf der Nordseite ihrer Gebäude errichten dürfen. Was kann man gegen die ungerechte und den deutschen Klimaschutzzielen zuwiderlaufende Festlegung tun?

! Kurzantwort

Im Rahmen der örtlichen Bebauungsplanung ist es möglich, dass zum Beispiel Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds über die Belange bzw. Interessen von Grundstückseigentümern gestellt werden. Derartige Festlegungen können ein großes Potenzial für Konflikte und Unzufriedenheit beinhalten.

Abgesehen von einer rechtlichen Prüfung ob derartige Festlegungen anfechtbar wären, ist die Sensibilisierung und Überzeugung der für die Planung verantwortlichen politischen Entscheidungsträger und gegebenenfalls auch der Bürger vor Ort eine gangbare Alternative. Durch entsprechende Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan kann einem Änderungsansinnen Nachdruck verliehen werden.

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