Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

Schlagwort: "Planerische Steuerung"

[160b] Änderungsmöglichkeiten bei den Planungskriterien für die Windenergie in der Abwägungsphase der Regionalplanung

? Frage

Können auf Ebene des Regionalplans während der Abwägungs-Phase – also wenn bereits alle Stellungnahmen vorliegen – die Planungskriterien noch einmal geändert werden, ohne dass eine weitere „Beteiligungs-Runde“ durchgeführt wird – zum Beispiel bei einer Abstufung von Schutzgebieten von einen „harten“ zu einem „weichen“ Tabukritierium?

! Kurzantwort

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist seit 2017 in § 9 des Bundesraumordnungsgesetzes (ROG) geregelt. Dieser regelt in Absatz 2 das Vorgehen, wenn ein Planentwurf geändert wird. Hiernach muss bei einer Planänderung erneut ausgelegt werden, wenn Belange erstmalig oder stärker berührt werden. Dies kann auch durch die Änderung von Planungskriterien bedingt sein.

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[196] Planerische Steuerung und Regionalplanung der Windenergie in den Bundesländern

? Frage

Wie erfolgt die planerische Steuerung der Windenergie auf Regionalplanungsebene in den Ländern und welche Ausbauziele enthalten die Raumordnungspläne? Gelingt eine Flächensteuerung mit Hilfe raumordnerischer Instrumente und wie ist der aktuelle Ausbaustand?

! Kurzantwort

Die regionalplanerische Steuerung der Windenergie erfolgt in den Bundesländern unterschiedlich. Dabei gibt es den Ansatz einer abschließenden Steuerung, bei der außerhalb ausgewiesener Gebiete keine Windenergienutzung im Außenbereich zulässig sind und den Ansatz, bei dem eine Steuerung ergänzend auch auf kommunaler Ebene möglich ist.

Einige Länder haben mittlerweile Ausbauziele in der Landesraumordnung aufgenommen, die allerdings keine strikte Verbindlichkeit entfalten.

Eine Mengensteuerung ist mit den vorhandenen raumordnerischen Instrumenten nur eingeschränkt möglich.

Während manche Länder mit ihrem Ausbaustand bereits bis zu zwei Drittel der selbst formulierten Ziele erreicht haben, haben andere Länder diesbezüglich noch einen Großteil des Weges vor sich.

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[196] Handlungsspielräume der Kommunen bei der Flächenausweisung für die Windenergie

? Frage

Welche Handlungsspielräume bestehen für die Kommunen nach Abschluss der Regionalplanung bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergie?

! Kurzantwort

Grundsätzlich besteht gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Pflicht der Kommunen, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Eine Feinsteuerung bleibt im Anpassungsprozess allerdings möglich. Zum Teil wird diese Feinsteuerung durch den Regionalplan an die Kommunen ausdrücklich delegiert. Zum Teil ergeben sich die Spielräume aus dem Umfang der raumordnungsrechtlichen Festlegungen.

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[310] Kriterien für eine naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlage

? Frage

An welchen Kriterien und Planungshilfen kann ich mich orientieren, wenn ich als Kommune mit einem Projektierer eine naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlage plane?

! Kurzantwort

Es existieren bereits einige Planungshilfen für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Kriterien lassen sich in die Planungsabschnitte Standortwahl und Ausgestaltung der Anlage unterteilen. Bei der Standortwahl wird mit Positivkriterien (beispielsweise eine hohe Vorbelastung der Fläche) und Negativkriterien (beispielsweise Schutzgebietsstatus) gearbeitet. Die Ausgestaltungskriterien beziehen sich unter anderem auf die Aufstellungsweise der Module (beispielsweise ein geringer Überstellungsgrad) oder die Pflege der Fläche (beispielsweise eine extensive Bewirtschaftung). Zur Sicherstellung der Naturverträglichkeit wird ein Monitoring angeraten, für das es aber noch keine standardisierten Kriterien und Methoden gibt.

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[328] Größenbegrenzung Solar-FFA

? Frage

Gibt es aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes eine verträgliche Obergrenze für die Größe von Solar-Freiflächenanlagen? Wie ließe sich die Größe begrenzen?

! Kurzantwort

Aus Natur- und Landschaftsschutzsicht lässt sich abstrakt keine maximale Obergrenze definieren, Welche Dimensionen verträglich sind, hängt stark von der Topografie, der Kleinteiligkeit und der optischen Einbindung der Anlage ab. Um Barriereeffekte in Wildtierkorridoren zu vermeiden, sollten Projekte in Abständen von 1.000 Metern unterbrochen werden. Instrumente zur Beschränkung der Größe finden sich auf Bundes- und Kommunalebene.

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[329] Raumbedeutsamkeit von Solarparken

? Frage

Sind Solarparke raumbedeutsam und daher raumordnerisch zu steuern bzw. zu prüfen? Wenn ja, ab welcher Größe?

! Kurzantwort

Die Raumbedeutsamkeit von Solarparks ist – je nach Landes- oder Regionalvorschrift – unterschiedlich definiert. Die Größenschwellenwerte schwanken zwischen einem halben und zehn Hektar. Die Raumordnungsverordnung des Bundes sieht in § 1 für den Nutzungstyp Solarpark kein Raumordnungsverfahren vor. Ob raumbedeutsame Anlagen ab einer gewissen Größe in einem bestimmten Bundesland trotzdem einem Raumordnungsverfahren und somit einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, hängt von den Bestimmungen in den Landesraumordnungsgesetzen ab. Darüber hinaus können raumbedeutsame Anlagen durch die Raumordnung gesteuert werden (Flächenausweisung im Landesentwicklungs- oder Regionalplan oder Beteiligung der Raumordnung im Bebauungsplan-Verfahren).

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[327] Rahmenbedingungen für die Realisierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich

? Frage

Unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) naturverträglich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich realisieren?

! Kurzantwort

Die Verwirklichung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist trotz fehlender Privilegierung möglich. Der Aufwand durch die regelmäßig notwendige Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans und ggf. eines Flächennutzungsplans wird durch langfristige Vorteile aufgewogen. In vielen Fällen empfiehlt sich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, welcher maßgefertigte Lösungen ermöglicht. Zum einen kann durch die Prüfung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen auf Planungsebene die rechtssichere Vorhabengenehmigung sichergestellt werden. Zum anderen wird die naturverträgliche Gestaltung von PV-FFA in einem frühen Planungsstadium vereinbart und gewinnt in einem größeren Kontext an Effektivität. Die Kooperation zwischen allen Beteiligten wird auch weiterhin der erfolgversprechende Weg sein.

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[327] Zu Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Landschaftsschutzgebieten

? Frage

Unter welchen naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich Photovoltaik-Freiflächenanlagen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten realisieren?

! Kurzantwort

Die Verwirklichung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Landschaftsschutzgebieten ist keinesfalls immer ausgeschlossen. Ergänzend zu der regelmäßig notwendigen Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans bietet die Anpassung der Schutzverordnung in Kombination mit der naturschutzrechtlichen Befreiung hierfür einen rechtssicheren Weg. Verfahrensrechtlich sind Projektierer und Grundstückseigentümer auf die Kooperation mit den lokalen und regionalen Behörden angewiesen. Der Antrag auf naturschutzrechtliche Befreiung ist in vielen Fällen der erfolgsversprechende Weg – vorausgesetzt, die Schutzverordnung bietet hierfür genügend Raum. Eine Anpassung der Schutzverordnung in Form einer Zonierung unter Beachtung der Naturschutzkriterien für Landschaftsschutzgebiete sollte stets gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden umgesetzt werden, um so größtmögliche Synergien aus Arten- und Klimaschutz zu erzielen.

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[366] Solarparks in Überschwemmungsgebieten

? Frage

Sind Solarparks in gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebieten zulässig und sind Errichtung und Betrieb mit dem Hochwasserrisikomanagement vereinbar?

! Kurzantwort

Die Errichtung von baulichen Anlagen ist gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Überschwemmungsgebieten nicht zulässig. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur unter strengen Auflagen möglich. Die immer häufiger auftretenden verheerenden Hochwasser in Deutschland mit Todesopfern, großem Leid für die Betroffenen und enormen wirtschaftlichen Schäden zeigen, dass Maßnahmen zum Hochwasserschutz dringend ausgeweitet werden müssen. Entsprechend dem länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) soll dies vorrangig durch den Wasserrückhalt in der Fläche erreicht werden. Die Freihaltung der Überschwemmungsgebiete von Bebauung ist daher weiterhin geboten.

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