Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

Schlagwort: "Flächennutzungsplan"

[125] Anforderungen an die Untersuchungstiefe in der Flächennutzungsplanung für Windenergie in Rheinland-Pfalz

? Frage

Reicht es im Rahmen der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes für die Windenergie in Rheinland-Pfalz aus, vorhandene faunistische Daten und Gutachten auszuwerten oder sind die Gebiete erneut zu untersuchen? Wie hoch sind die Anforderungen an die Untersuchungstiefe auf Ebene der Flächennutzungsplanung?

! Kurzantwort

In Rheinland-Pfalz gibt es Beispiele für Teilfortschreibungen „Windenergie“ von Flächennutzungsplänen (FNP), bei denen zunächst auf bereits vorliegende Daten zurückgegriffen wurde und die abschließende Prüfung artenschutzrechtlicher Aspekte auf der Genehmigungsebene erfolgen soll. Es gibt aber auch Beispiele, bei denen die Prüfung – auf Grundlage entsprechender vertiefender faunistischer Erhebungen – bereits auf FNP-Ebene erfolgt, um potenziellen rechtlichen Risiken vorzubeugen. Fachliche Anforderungen zu Prüf- und Erfassungstiefe finden sich in den entsprechenden Länderhandreichungen.

Ausführliche Antwort

[139] Verhinderungsplanung durch Höhenbegrenzungen von Windenergieanlagen in der Flächennutzungsplanung in Rheinland-Pfalz

? Frage

In einem Teilflächennutzungsplan Windenergie in Rheinland-Pfalz soll eine Höhenbegrenzung zum Schutz des Landschaftsbildes aufgenommen werden. Ab welcher Höhenbegrenzung könnte diese als Verhinderungsplanung gewertet werden? Ist eine Begrenzung auf 180 Meter Gesamthöhe im Mittelgebirgsbereich bereits als kritisch anzusehen?

! Kurzantwort

Höhenbegrenzungen von Windenergieanlagen (WEA) wurden in der Vergangenheit in der Flächennutzungsplanung häufiger festgelegt und stellen heute zum Teil eine planerische Einschränkung dar. Zudem waren Höhenbegrenzungen im Zusammenhang mit einer möglichen Verhinderungsplanung in den letzten Jahren mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei zeigt sich, dass sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht abstrakt anhand allgemein verbindlicher Größenangaben zu WEA bestimmen lässt.

Das Ausschreibungssystem für die Windenergie führt zu einem erhöhten preislichen Wettbewerb, bei dem die Höhe der geplanten WEA aus Gründen des erreichbaren Ertrags mittlerweile eine größere Rolle spielen dürfte. Zudem ist eine weitere Steigerung der Anlagenhöhen absehbar. Gleichwohl könnte es trotzdem weiterhin Standort-Konstellationen geben, bei denen Höhenbeschränkungen notwendig werden und WEA auch mit einer Gesamthöhe von bis zu 180 Metern wirtschaftlich betrieben werden können. Weitere Argumente im konkreten Planungsfall könnten entsprechende Wirtschaftlichkeits-Abschätzungen liefern.

Ausführliche Antwort

[152] Einschätzung zur Deaktivierung von Greifvogelhorsten als Vermeidungsmaßnahme in der Flächennutzungsplanung

? Frage

Wie ist eine Deaktivierung von Greifvogelhorsten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos im Zusammenhang mit der Planung von Windkonzentrationszonen aus fachlicher und rechtlicher Sicht einzuschätzen? Würde durch eine Deaktivierung nicht wiederum gegen geltendes Artenschutzrecht verstoßen?

! Kurzantwort

Die Frage ist fachlich und rechtlich komplex. Aufgrund unterschiedlicher „Lesarten“ der Maßnahme bedarf es einer vertieften juristischen Betrachtung. Zudem erschwert eine Reihe von Prognoseunsicherheiten die Einschätzung, ob die Maßnahme grundsätzlich geeignet und im Einzelfall auch wirksam ist.

In der Antwort des KNE werden die fachlichen und rechtlichen Aspekte im Einzelnen diskutiert.

Zusammenfassend kommt das KNE zu der Einschätzung, dass die Handhabung dieses Maßnahmentyps rechtlich wie fachlich voraussetzungsvoll und zudem mit Unsicherheiten behaftet ist. Der mit der Maßnahme verbundene beträchtliche Erfassungs-, Prüf- und Monitoring-Aufwand dürfte nur im Einzelfall zu rechtfertigen sein.

Ausführliche Antwort