Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

Schlagwort: "Ausnahme"

[156c] Das überwiegend öffentliche Interesse im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahme

? Frage

Wann liegt im Zusammenhang mit Windenergieplanungen ein „überwiegend öffentliches Interesse“ vor?

! Kurzantwort

Das „überwiegende öffentliche Interesse“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung jeweils im Einzelfall erfolgt. Das öffentliche Interesse wiegt umso stärker, wenn es gesetzlichen Zielvorstellungen dient. Allgemeingültige Kriterien, wann ein öffentliches Interesse vorliegt und wann nicht, gibt es nicht.

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[170] Auswirkung auf die Häufigkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahme bei Windenergievorhaben durch die BNatSchG-Novellierung von 2017

? Frage

Hat die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes von 2017 – insbesondere im Hinblick auf erneuerbare Energien als öffentlicher Belang – Auswirkung auf die Häufigkeit erteilter Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG für Windenergievorhaben?

! Kurzantwort

Die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes von 2017 führte faktisch nicht zu einer Änderung der Ausnahmevoraussetzungen. Nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG kann eine Ausnahme nur erteilt werden, wenn unter anderem „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ vorliegen. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien ein wichtiger Belang sein kann. Damit ist aber noch keine Vorentscheidung getroffen. Vielmehr ist, wie auch aus der Begründung hervorgeht, das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses weiterhin im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Bei der Prüfung liegt es für die Genehmigungsbehörden nahe, sich an gesetzlichen, politischen und planerischen Zielen des Bundes sowie auf Länderebene zu orientieren. Eine „Erleichterung“ der Ausnahmeerteilung ergibt sich nicht. Dies spiegelt sich auch in exemplarischen Informationen zur Praxis der Ausnahmeerteilungen in den Ländern wider.

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[184] FCS-Maßnahmen und Ökokonto bei Windenergievorhaben in Baden-Württemberg

? Frage

Ist es möglich, für erforderliche FCS-Maßnahmen im Rahmen von Windenergievorhaben in Baden-Württemberg auf Maßnahmen aus dem Ökokonto zurückzugreifen? Konkret geht es um Altholzinseln im Wald, die zunächst als Ökokonto-Maßnahmen in das landesweite Ökokonto eingebucht werden sollen.

! Kurzantwort

Wenn die geplanten bzw. geschaffenen Altholzinseln aus fachlicher Sicht sowohl den Anforderungen an die artspezifischen FCS-Maßnahmen im konkreten Vorhabenfall sowie denen des Ökokontos genügen, sollte einer Anrechenbarkeit als Ökokonto-Maßnahme bzw. einer Abbuchung als FCS-Maßnahme dem Grunde nach nichts entgegenstehen. Eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Genehmigungsbehörde ist jedoch ratsam, um die geplante Vorgehensweise abzustimmen.

Ausführliche Antwort

[284] Berücksichtigung von nach der Genehmigung entdeckter Brutvorkommen im Nahbereich von Windenergieanlagen

? Frage

Inwieweit müssen Wechselhorste besonders geschützter Vogelarten berücksichtigt werden, wenn sie nach der Erteilung einer Genehmigung für eine Windenergieanlage an Land und vor Baubeginn dieser Anlage in unmittelbarer Nähe (unter 500 m) zur geplanten Anlage entdeckt werden? Welche Behörde ist für das weitere Vorgehen zuständig, und käme zu diesem Zeitpunkt auch eine Ausnahme in Betracht?

! Kurzantwort

Nach der Erteilung einer Genehmigung kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung widerrufen, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Ein nachträglich festgestellter Wechselhorst kann ein solcher Widerrufsgrund sein. Wenn die Behörde eine Genehmigung widerruft, wird sie entschädigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde kann nachträglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anordnen. Diese Maßnahmen dürfen aber keinem Widerruf gleichkommen; hierfür ist die Immissionsschutzbehörde zuständig. Wenn die entsprechenden Maßnahmen aufgrund einer geringen Distanz zwischen Anlage und Horst nicht erfolgsversprechend sind, kann ein Wechselhorst auch verlegt werden. Für eine solche Maßnahme wäre regelmäßig eine Ausnahme erforderlich, da es ungewiss ist, ob die Maßnahme erfolgreich ist.

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[357] Ausgleichszahlungen nach WindBG und BNatSchG

? Frage

Unter welchen Voraussetzungen kann der Vorhabenträger bei der Genehmigung von Windenergieanlagen die Leistung jährlicher Ausgleichszahlungen in das nationale Artenhilfsprogramm vermeiden oder verringern und stattdessen Schutzmaßnahmen umsetzen?

! Kurzantwort

Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, in welchem Zulassungsverfahren die Windenergieanlagen genehmigt werden. Werden die Anlagen nach § 6 WindBG genehmigt, kann der Vorhabenträger die jährlichen Zahlungen in das Artenshilfsprogramm verringern, indem er Abschaltmaßnahmen für Vögel oder Minderungsmaßnahmen mit Investitionskosten in Höhe von mindestens 17.000 Euro je Megawatt Anlagenleistung umsetzt. Gänzlich vermeiden kann er die Zahlungen, wenn er durch die umzusetzenden Maßnahmen sicherstellt, dass sämtliche artenschutzrechtliche Zugriffsverbote eingehalten werden. Hierfür kann der Vorhabenträger auch verlangen, dass die Behörde unzumutbare Maßnahmen anordnet. Werden die Anlagen nicht nach § 6 WindBG genehmigt, kann die Zahlungspflicht nur entstehen, wenn eine artenschutzrechtliche Ausnahme beantragt wird. Die Höhe der Zahlungen kann der Vorhabenträger durch die Umsetzung von Schutzmaßnahmen verringern oder auch gänzlich vermeiden, indem er selbst populationsstützende Maßnahmen umsetzt.

 

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