Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

Schlagwort: "Antikollisionssysteme"

[323] Anerkennung von Antikollisionssystemen

? Frage

Wie erfolgt die Anerkennung von Antikollisionssystemen?

! Kurzantwort

Die artenschutzrechtlichen Leitfäden der jeweiligen Bundesländer zu Windenergie führen in der Regel einen Katalog fachlich geeigneter Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen auf. Für die Aufnahme in die Leitfäden müssten zum Beispiel fachwissenschaftlich belastbare Untersuchungen zur Leistungsfähigkeit und (potenziellen) Vermeidungswirksamkeit vorliegen. Antikollisionssysteme zur Verminderung des Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare betroffener besonders geschützter Vogelarten an Windenergieanlagen sind unter dem Vorbehalt weiterer Untersuchungen, beziehungsweise Erprobungen in einzelnen Leitfäden genannt.

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[351] Mindestabstand zwischen Brutplatz und Windenergieanlage für den Einsatz von Antikollisionssystemen

? Frage

Welches ist der Mindestabstand zwischen Windenergieanlage und Brutplatz, ab dem Antikollisionssysteme als Schutz- bzw. Minderungsmaßnahmen eingesetzt werden können?

! Kurzantwort

Der Einsatz eines Antikollisionssystems (AKS) setzt einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlage (WEA) und Brutplatz voraus, der durch die so genannte kritische Reaktionsdistanz bestimmt wird. Diese Distanz ist artspezifisch. Je höher die gemittelte Fluggeschwindigkeit ist, je länger es dauert, bis der Rotor im verlangsamten Trudelmodus ist und je länger das Rotorblatt ist, desto größer muss der Mindestabstand sein.

Bei Annahme einer mittleren Fluggeschwindigkeit von 9,2 Metern pro Sekunde für den Rotmilan beträgt die kritische Reaktionsdistanz (bei 30 Sekunden Trudelzeit plus Rotorblattlänge von 80 Metern) 356 Meter.

Für den Seeadler, für den eine Fluggeschwindigkeit 12,2 Meter pro Sekunde angenommen wird (ARSU et al., in Vorb.), käme man bei ansonsten gleichbleibenden Annahmen auf rund 450 Meter.

Zu bedenken ist, dass die Vorgaben für die Durchführung von Schutzmaßnahmen im Nahbereich unterschiedlich sind. Nach § 45 Absatz 2 BNatSchG sind hier keine Schutzmaßnahmen vorgesehen. Eine Windenergieanlage wäre nur im Ausnahmeverfahren zu genehmigen. Die finanziellen Spielräume für AKS sind angesichts der hierbei geltenden Zumutbarkeitsschwellen allerdings gering. Bei Genehmigungsverfahren von WEA innerhalb von Windenergiegebieten sind Schutzmaßnahmen im Nahbereich hingegen möglich. Auch AKS kämen hier unter Umständen in Frage.

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[355] Zumutbarkeit von Ertragsverlusten durch WEA-Abschaltungen in der Betriebsphase

? Frage

In § 45b und in Anlage 2 BNatSchG sind Prozentwerte für zumutbare Ertragsverluste festgelegt, die durch Abschaltungen von Windenergieanlagen entstehen, zum Beispiel wenn ein Antikollisionssystem als Schutzmaßnahme für Vögel eingesetzt wird. Welche Funktion haben diese Werte, und lässt sich daraus – im Sinne einer Deckelung – die Möglichkeit ableiten, abschaltungsbezogene Schutzmaßnahmen in der Betriebsphase unterjährig außer Kraft zu setzen? Und was gilt diesbezüglich bei Genehmigungen in Windenergiegebieten und damit im Anwendungsbereich von § 6 WindBG?

! Kurzantwort

Die Prozentwerte für die zumutbaren Ertragsverluste in § 45b und in Anlage 2 BNatSchG dienen der pauschalen Ermittlung der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Schutz- bzw. Minderungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung einer Windenergieanlage und nicht der fortlaufenden Ermittlung von realen Ertragsverlusten in der Betriebshase. Sie sind nicht als „Deckel“ des Maßnahmenumfangs im Betrieb zu verstehen. Entsprechend berechtigen die Prozentwerte den Betreiber nicht, Antikollisionssysteme oder andere Abschaltmaßnahmen unterjährig zeitlich einzuschränken oder auszusetzen.

 

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[361] KNE-Antwort 361 zur Abschaltung von Windenergieanlagen („Trudelbetrieb“)

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Zur Senkung des Kollisionsrisikos für Vögel und Fledermäuse an Windenergieanlagen (WEA) sieht das Bundesnaturschutzgesetz unterschiedliche Formen der Abschaltung als fachlich geeignete Schutzmaßnahmen vor. Abschaltung bedeutet jeweils, dass der Rotor in den sogenannten „Trudelbetrieb“ versetzt wird. Wie ist dieser eigentlich definiert und mit welcher Rotordrehzahl ist dabei zu rechnen? Wie schnell kann dies erreicht werden und welche Rolle spielt das im Kontext der Anwendung von Antikollisionssystemen als Schutzmaßnahme?

! Kurzantwort

Bei einer Abschaltung (synonym auch Abregelung) wird die Windenergieanlage in den Trudelbetrieb versetzt. Dies geschieht, indem die Rotorblätter „aus dem Wind gedreht“ werden („Pitchen“). Im Trudelbetrieb ist die WEA immissionsschutzrechtlich gesehen nicht „in Betrieb“. Vom Trudelbetrieb kann somit kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgehen. Aus rechtlicher Sicht gilt dies unabhängig von der Drehgeschwindigkeit des Rotors. Ein Stillstand des Rotors ist nicht gefordert.

Bei der bedarfsgerechten Abschaltung mit Antikollisionssystemen (AKS) kommt es für die Vermeidungswirksamkeit auf eine rechtzeitige Verringerung der Rotordrehzahl an. Damit diese Anforderung erfüllt werden kann, wird eine Mindest-Reaktionsdistanz festgelegt, bei deren Unterschreitung abzuschalten ist. Um diese zu bemessen, müssen Annahmen für die Rotordrehzahl und die Zeit bis zum Erreichen des Trudelmodus (Trudelzeit) getroffen werden. Im Mittel wird hierfür eine Rotordrehzahl von zwei Umdrehungen pro Minute und eine Zeitspanne von 30 Sekunden angenommen.

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