Welche Spielräume bestehen für Antikollisionssysteme innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Bundesnaturschutzgesetzes?

Im novellierten Bundesnaturschutzgesetz sind neue Regelungen festgelegt, um die Genehmigung von Windenergieanlagen zu beschleunigen. Es enthält auch eine Liste von Schutzmaßnahmen, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wirksam senken können, darunter auch Antikollisionssysteme (AKS) zur Vermeidung von Vogelkollisionen. Gleichzeitig definiert das Gesetz eine Zumutbarkeitsgrenze für den vom Vorhabenträger zu tragenden Aufwand für Schutzmaßnahmen.

Die neue KNE-Publikation „Einsatz von Antikollisionssystemen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ geht daher der Frage nach, welche Investitionsspielräume insbesondere für Antikollisionssysteme innerhalb der im Bundesnaturschutzgesetz formulierten Zumutbarkeitsgrenzen bestehen.

Diese Zumutbarkeitsgrenzen variieren in Abhängigkeit davon, ob die Windenergieanlagen an einem Standort mit hoher Ertragsleistung (Zumutbarkeitsschwelle 8 Prozent) oder verminderter Ertragsleistung (Zumutbarkeitsschwelle 6 Prozent) errichtet werden sollen.

Die exemplarisch mit unterschiedlichen Leistungsparametern durchgeführten Berechnungen zeigen, dass die zumutbaren Investitionskosten für AKS insbesondere bei geringer Ertrags- bzw. Standortgüte begrenzt sind. Sofern an diesen Standorten andere, weniger kostenintensive Schutzmaßnahmen zur Kollisionsrisikominderung in Betracht kommen, könnten diese aus Betreibersicht als vorzugswürdig sein.

Zu beachten ist, dass im Detail Unterschiede bei der Bemessung zumutbarer investiver Kosten bestehen, je nachdem, ob die Windenergieanlagen innerhalb oder außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete stehen. Für beide Anwendungsfälle werden die Rahmenbedingungen dargestellt.

Die Veröffentlichung zeigt auf, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Maßnahmenauswahl durch die neu eingeführte Zumutbarkeitsschwelle an Bedeutung gewinnen. Damit AKS zukünftig in größerem Umfang zur Anwendung kommen können, müssen sie nicht nur die Vermeidungswirksamkeit nachweisen, sondern auch bestimmte Preisobergrenzen einhalten.

Die Publikation ist im Rahmen des FuE-Projektes „AKS-Praxis“, gefördert vom Bundesamt für Naturschutz (FKZ 3522 860800), entstanden.

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Möglichkeiten und Grenzen von Antikollisionssystemen für Vögel

Gemeinsame Presseinformation des KNE, des bayerischen LBV und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Fazit der bayerischen Tagung zur Vereinbarkeit von Windenergie und Artenschutz durch Kollisionsschutzsysteme

Der Artenschutz spielt bei der Umsetzung vieler Windenergieprojekte eine wichtige Rolle. Oftmals hängt hiervon ab, ob eine Anlage erfolgreich betrieben werden kann oder nicht. Um die ambitionierten Ausbauziele der Energiewende zu erreichen, ist es unabdingbar, dass Windenergie und Artenschutz miteinander vereinbar sind. Aus diesem Grund tagten auf Einladung des bayerischen Naturschutzverbands LBV (Landesbund für Vogel- und Naturschutz), des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE) und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) zahlreiche Expertinnen und Experten. Dabei setzten sie sich mit den Fragen auseinander, wie Antikollisionssysteme (AKS) für Vögel eingesetzt werden können, um Konflikten mit dem Artenschutz zu begegnen, wo die Möglichkeiten und Grenzen ihres Einsatzes sind und welche Besonderheiten es beim Einsatz in Bayern zu beachten gibt.

LBV-Vorsitzender Dr. Norbert Schäffer: „Für den LBV ist die sorgfältige Standortwahl auf Basis solider Daten der entscheidende Faktor, um das Gefährdungsrisiko für betroffene Vogelarten zu minimieren. AKS müssen nun zügig weiterentwickelt, wissenschaftlich solide erprobt und preislich attraktiver werden, damit sie an anspruchsvollen, gegebenenfalls nur bedingt geeigneten Standorten zum Schutz von Brut- und Zugvögeln einen wichtigen Beitrag leisten können, um deren Tötungsrisiko signifikant zu senken.“

Stellvertretende KNE-Direktorin Dr. Elke Bruns: „Antikollisionssysteme haben das Potenzial, wirksam zur Vermeidung von Vogelkollisionen beizutragen, sind allerdings derzeit eine sehr kostspielige Schutzmaßnahme. Die Systeme unterscheiden sich in den Anschaffungskosten beträchtlich. Um innerhalb der Zumutbarkeitsschwelle zu bleiben, bestehen daher an ertragsschwachen Standorten mit geringem Gütefaktor nur begrenzte Spielräume für deren Einsatz – das trifft für Bayern zu. Die Zumutbarkeitsgrenze bei den Investitionskosten stellt damit ein Preissignal für die Hersteller dar. Es wäre wünschenswert, dass sich die Kosten für bereits anerkannte sowie für neue und aktuell in Erprobung befindliche Systeme so entwickeln, dass sie auch für ertragsschwächere Standorte und Regionen in Frage kommen.“

Bayerns Wirtschafts- und Energieminister Hubert Aiwanger: „Wir müssen den Ausbau der Windkraft beschleunigen. Unser Ziel sind 1.000 neue Windenergieanlagen bis 2030. Dafür brauchen wir naturverträgliche Lösungen. Die ersten Forschungsergebnisse aus Fuchstal zu Antikollisionssystemen für Vögel sind vielversprechend. Solche Systeme vergrößern unseren Handlungsspielraum. Sie ermöglichen einen forcierten Windkraftausbau im Einklang mit dem Artenschutz.“

Hintergrund

Mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes wurden Antikollisionssysteme als eine mögliche Schutzmaßnahme festgelegt, um das Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen zu vermindern. Per Gesetz gilt bislang insbesondere für den Rotmilan ein System als wirksam, weitere Kollisionsschutzsysteme und Arten können hinzukommen. Der Einsatz von Antikollisionssystemen wird jedoch auch durch die Begrenzung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit beeinflusst. Dies wird sich deshalb auf die Auswahl der geeigneten Maßnahmen auswirken, insbesondere bei der Entwicklung an weniger profitablen Standorten in Bayern. Mit weiterer Validierung der Forschungserkenntnisse zur Wirksamkeit auch neuer Systeme, zur Standortauswahl und zur Minimierung von Ertragsverlusten haben Antikollisionssysteme aber das Potential, eine hochwirksame Schutzmaßnahme gerade auch für schwierige Standorte zu bieten und damit solche Standorte für die Windenergie artenschutzkonform zu erschließen.

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Energiewende 2024 – Wo steht der Naturschutz?

Seit dem „Osterpaket“ im Jahr 2022 sind in verschiedenen Rechtsetzungsprozessen umfangreiche Neuerungen in das Umwelt- und Naturschutzrecht eingeführt worden, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Daher beleuchtete die KNE-Konferenz „Energiewende 2024 – Wo steht der Naturschutz?“ am 10. September in drei Veranstaltungsabschnitten die sich verändernde Praxis der naturverträglichen Energiewende. Dabei wurden die aktuellen Entwicklungen gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern des behördlichen und verbandlichen Naturschutzes sowie aus Wissenschaft, Unternehmen und Kommunen eingeordnet. Die digital Teilnehmenden brachten darüber hinaus ihre Fragen in die Diskussionen ein.

Im Zentrum des Schwerpunkts „Naturschutz & Windenergie“ standen die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes, die EU-Notfallverordnung und die nationale Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie/RED III, die bislang erst als Entwurf vorliegt. Während noch vor zwei Jahren die Windbranche im Naturschutz das größte Genehmigungshemmnis sah, macht die Beschleunigungsgesetzgebung vorwiegend dem Artenschutz Sorgen. In Zukunft sollen unter anderem Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfungen entfallen können, wenn der Artenschutz bei der Ausweisung des jeweiligen Windenergiegebiets berücksichtigt worden ist. Artenschutzkonflikte, die bei Ausweisung nicht bekannt waren, können die Genehmigung nicht verhindern. Sie sollen nur noch beeinflussen, welche Maßnahmen zur Minderung des Konfliktes ergriffen werden müssen.

Rebekka Blessenohl (NABU) sah daher das Versprechen der Politik nicht erfüllt, dass der auch von der Umweltbewegung geforderte beschleunigte Ausbau der Windenergie naturverträglich erfolgt. Um den Artenschutz gut betrachten zu können, fehle es häufig an Daten und in vielen Behörden an Personal. Vor diesem Hintergrund stellte Kathrin Ammermann (Bundesamt für Naturschutz) fest, dass das verbleibende Niveau des Artenschutzes von der planenden Behörde abhänge; deshalb müsse der Artenschutz ein starker Partner in der Planung werden. Auf ein weiteres Problem wies Nadine Bühre (Landesamt für Umwelt, Schleswig-Holstein) hin: Einige Bundesländer wie Schleswig-Holstein haben bereits eine eigene Standardisierung etabliert, die durch die Bundesregeln hinfällig werden könnten. Gleichzeitig falle man nicht in Zeiten zurück, wo Artenschutz keine Rolle spielt, wendete Peter Horntrich (Sprecher des AK Naturschutz des Bundesverbandes Windenergie) ein. Für die RED-III-Umsetzung seien jedoch praktische, gut umsetzbare Leitfäden auf Bundesebene notwendig.

Der Schwerpunkt „Naturschutz & Solarenergie“ beleuchtete die naturschutzfachlichen Mindestkriterien für Solarparks, die das aktuelle EEG gebracht hat. „Angesichts des angestrebten Zubaus von zehn Gigawatt pro Jahr sind die Effekte dieser Mindestkriterien wahrscheinlich größer, als wenn der Gesetzgeber das Segment Biodiversitäts-PV eingeführt hätte“, sagte Bernhard Strohmayer (bne). Allerdings greifen die Kriterien nur für EEG-Anlagen. Daher forderte Birthe März (Deutscher Naturschutzring), diese auch auf Nicht-EEG-Anlagen auszuweiten und dabei zu berücksichtigen, dass nicht alle Maßnahmen allen Arten guttun: „Man muss genau hinschauen.“ Die Notwendigkeit für einen näheren Blick auf die Standortunterschiede bestätigte Sandra Dullau (Hochschule Anhalt): „Die gleiche Maßnahme kann auf verschiedenen Flächen sehr unterschiedliche Effekte haben.“ Die Erfolgs- beziehungsweise Wirkungskontrolle komme noch zu kurz, ebenso der Blick auf den Bereich unter die Vegetationsschicht: den Boden.

Jonas Klamka (NRW.Energy4Climate) wies darauf hin, dass über die Chancen der Solarenergie für den Natur- und Artenschutz hinaus auch die Rolle der Photovoltaik als sichere, lokale und günstige Energiequelle kommuniziert werden müsse: „Für Unternehmen ist es inzwischen ein Standortfaktor, ob erneuerbare Energien verfügbar sind.“ Außerdem müssten die Kommunen dafür sensibilisiert werden, dass sie etwa über Bauleitplanungen höhere Vorgaben als das EEG machen können. Um Leistungen für die Biodiversität als Mehrwert herauszustellen, wäre für Dullau ein wissenschaftsbasiertes Labeling entsprechender Solarparks wünschenswert, wie es die Niederlande 2025 einführen wollen.

Das Raumnutzungs-Kollisionsrisiko-Modell (RKR), das die Bundesregierung noch in diesem Jahr einführen will, war Inhalt des Schwerpunkts „Daten & Methoden“. Das Modell führt zwei umfangreiche Datenbestände zusammen: zu Habitaten des Rotmilans und zu seinem Flugverhalten. Das Modell böte die Chance, dass man in einem Genehmigungsverfahren schnell und valide das Kollisionsrisiko für die Vögel ermitteln könne. Gleichzeitig würden aufwändige Ermittlungen vor Ort für die Berücksichtigung des Artenschutzes verringert. Abstandsregelungen bildeten das Risiko, dass sich aus der realen Raumnutzung ergebe, einfach nicht genau ab, sagte Dr. Moritz Mercker (Bionum GmbH), der das RKR-Modell entwickelt hat. Das Modell hingegen erlaube es, dank der großen Menge realer Daten in Kombination mit etablierten statistischen Verfahren, mittlere Verhaltensvorhersagen zu treffen – zunächst für den Rotmilan, perspektivisch auch für andere Arten wie Seeadler und Schwarzstorch.

„Jedes Modell ist eine Vereinfachung der Realität und damit nicht perfekt – aber das RKR ist besser als die vorherigen Modelle“, so Mercker. „Dank der vielen Daten im Hintergrund lässt sich das Risiko mit wenigen Parametern berechnen“, sagte Timur Hauck (Sprecher des AK Naturschutz des BWE) – und das mit höherer Sicherheit als mit Raumnutzungs- oder Habitatpotenzialanalysen. Für die Einführung des Modells fehlten aber noch einige Voraussetzungen, erläuterte Sebastian Olschewski (Umweltministerium Baden-Württemberg): die Festlegung der Signifikanzschwelle, die rechtliche Verankerung auf Bundesebene sowie eine Softwarelösung. Um langfristig verwendbar zu sein, müsse das Modell zudem laut Mercker regelmäßig mit neuen Daten und Erkenntnissen erweitert und aktualisiert werden. „Es stimmt, das Modell ist komplex – aber man kann komplexe Prozesse wie die Realität nur mit komplexen Modellen und vielen Daten abbilden.“

Fazit: „Angesichts der intensiven Rechtsetzungsprozesse sind die Bedingungen nicht einfacher geworden“, sagte KNE-Direktor Dr. Torsten Raynal-Ehrke. „Die vom Gesetzgeber angestrebte Beschleunigung beruht auf Vereinfachungen, gleichzeitig schaffen die Neuerungen mehr Komplexität. Das muss handhabbarer gemacht werden für die Prozesse vor Ort.“ Grundsätzlich sei die Energiewende wichtig für den Naturschutz. „Aber wir sind überzeugt: Ohne substanzielle Fortschritte auch im Naturschutz lassen sich die ambitionierten Ziele der Klima- und Erneuerbare-Energien-Politik nicht erreichen.“

Die Internetseite zur Konferenz mit Programm und Gästen

Bund flankiert mit Förderprogramm die Artenhilfsprogramme der Länder

Das Nationale Artenhilfsprogramm (nAHP) des Bundes hat zum Ziel, die Erhaltungszustände sowie die Qualität und Vernetzung der Lebensräume von verschiedenen Arten langfristig zu verbessern. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Schutz von Arten und ihren Lebensräumen, die durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffen sind.

Am 15. August 2024 hat das Bundesumweltministerium (BMUV) die erste Förderrichtlinie für Projekte im Rahmen des nAHP veröffentlicht. Sie wird durch einen Leitfaden und Mustervorlagen für Förderanträge des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) ergänzt. Das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) stellt nachfolgend die wesentlichen Regelungen und Rahmenbedingungen für die Förderung von nAHP-Projekten vor und erläutert die Bedeutung der Richtlinie und der ergänzenden Arbeitshilfen für die naturverträgliche Energiewende.

  • Das nAHP rückt den Populationsschutz in den Fokus.
  • Die Förderung von Artenhilfsmaßnahmen bekommt eine finanzielle Basis.
  • Das nAHP ergänzt etablierte Programme der Länder für den Erhalt einzelner Arten.

Ziele und Gegenstand der Projektförderung

Ziel und Gegenstand der Förderrichtlinie

Ziel ist es, einen dauerhaften Schutz insbesondere der vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließlich deren Lebensstätten, zu erreichen und ihre Erhaltungszustände zu verbessern. Gegenstand sind insbesondere Maßnahmen, die langfristig und nachhaltig die Qualität und die Vernetzung der Lebensräume der Arten sowie deren Erhaltungszustand verbessern. Gleichzeitig soll damit ein wesentlicher Beitrag zu den EU-Biodiversitätszielen 2030 sowie zur Umsetzung der Nationalen Biodiversitätsstrategie (NBS) geleistet werden.

Förderfähige Projekte und Maßnahmen

Es werden Projekte zum Schutz von durch den Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See betroffenen Arten, und Projekte zum Schutz von bestandsgefährdeten Arten und Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands gefördert.

Förderfähig sind dem Ziel der Richtlinie dienende flächenbezogene Maßnahmen, direkte Schutz- und Vernetzungsmaßnahmen von Brut- und Lebensstätten, aber auch Maßnahmen zur Verringerung von Gefährdungs- und Todesursachen von betroffenen Arten. Neben der Finanzierung der Maßnahme können jeweils auch Ausgleichszahlungen für entstehende Ertragsverluste oder entgangene Gewinne, die durch Einschränkungen der Nutzung von Flächen oder Anlagen entstehen, als Entschädigung gewährt werden. Mit den Fördermitteln können auch Grundstücke langfristig angepachtet, im Grundbuch gesichert oder erworben werden. Auch Maßnahmen zur besseren Datenerhebung und Forschung sind in gewissen Grenzen förderfähig. Reine Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollen hingegen nicht finanziert werden.

Der Leitfaden des BfN konkretisiert die möglichen Projekte weiter und enthält darüber hinaus eine detaillierte Auflistung förderfähiger Maßnahmen, darunter auch technische Schutzmaßnahmen. Darüber hinaus sind als Projekttypen auch Machbarkeitsstudien, Modellvorhaben sowie wissenschaftliche Begleitforschungen zu Artenhilfsmaßnahmen förderfähig.

Nicht im Rahmen des nAHP förderfähig sind laut Richtlinie „Maßnahmen, die ganz oder in Teilen der Erfüllung anderer gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen dienen“.

Grundvoraussetzungen für die Förderung von Projekten sind allerdings, dass ein erhebliches Bundesinteresse besteht und, dass das beantragte Projekt ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang umgesetzt werden kann. Die jeweils zuständige Stelle des Bundeslandes muss bestätigen, dass eine Förderung des Projektes aus Landesprogrammen nicht in Betracht kommt. Land und beteiligte Gebietskörperschaften müssen zudem ein grundsätzliches Interesse an dem Projekt haben, welches durch den Antragsteller ebenfalls dokumentiert sein muss.

Betroffene und damit förderfähige Arten

Förderfähig sind gemäß Richtlinie Projekte mit Maßnahmen für alle Arten, die vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See betroffen sind. Im Einzelfall sind jedoch auch Maßnahmen für Arten förderfähig, für die Deutschland eine nationale Verantwortung trägt oder die als bestandsgefährdet gelten.

Der Leitfaden zur Förderrichtlinie enthält eine Liste der Arten, die nach derzeitigem Kenntnisstand durch den Ausbau von Windenergie- und Wasserkraftanlagen sowie den Netzausbau (Freileitungen und Erdkabel) an Land und auf See besonders betroffen sind. Hier können beispielsweise Beeinträchtigungen durch Kollision, Habitatverlust oder -zerschneidung oder auch durch Meideverhalten während der Bauphase sowie durch den Betrieb der Erneuerbare-Energien-Anlage entstehen.

Die Betroffenheit von Arten durch Solaranlagen und Speicher ist laut Leitfaden zum nAHP abhängig vom Standort- und Anlagekonzept. Beeinträchtigungen durch Habitatverlust, Meideverhalten oder Kollisionen seien nicht ausgeschlossen, es bestehe aber noch weiterer Untersuchungsbedarf. Bei vorliegender Betroffenheit durch Solaranlagen, Speicher, aber auch durch Biomasse können auch für diese Maßnahmen gefördert werden. Die Artenliste ist in Bezug hierauf nicht abschließend.

Vorrangige Gebiete und Maßnahmenflächen

Die Förderung von Maßnahmen durch das nAHP soll vorrangig in Gebieten erfolgen, in denen Schwerpunktvorkommen der Arten liegen, soweit diese auf regionaler und nationaler Ebene in Fachplanungen, Fachkonzepten oder in Arten-Aktionsplänen ausgewiesen sind. Der Leitfaden des BfN konkretisiert, welche Fachplanungen und -konzepte bei der Konzeption von Projekten berücksichtigt werden sollten.

Maßnahmenflächen sollen in der Regel durch langfristige Pacht, grundbuchliche Sicherung der Nutzung, Erwerb oder Tausch der Grundstücke gesichert werden. Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ist gemäß § 45d Abs. 1 S. 2 BNatSchG nur in begründeten Ausnahmefällen, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt, möglich. Antragstellende müssen darlegen, dass die dauerhafte Sicherung der Maßnahmenflächen durch langfristige Pachtverträge, grundstücksgleiche Rechte oder Grunderwerb vorrangiges Ziel ist.

In Ausnahmefällen kann ein Umsetzungsvorhaben mit entsprechender Begründung auch in Drittstaaten durchgeführt werden, etwa zum Schutz von Winterquartieren von Zugvögeln.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, durch die Konflikte mit der Windenergienutzung oder mit dem Ausbau der Stromnetzinfrastruktur entstehen können bzw. zu erwarten sind.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften wie Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und Städte sowie natürliche oder juristische Personen. Auch Personengesellschaften wie Naturschutzorganisationen, private Waldbesitzende und Stiftungen können Projekte einbringen. Für die Einreichung von Projektanträgen im Rahmen des nAHP bestehen gegenwärtig keine Fristen, die Umsetzung des Projektes darf jedoch noch nicht begonnen haben. Anschlussprojekte und Projekte, die bisher aus anderen Mitteln gefördert wurden, sind grundsätzlich förderfähig.

Finanzierung

In der Regel ist eine Teilfinanzierung mit mindestens 5 Prozent Eigenbeteiligung vorgesehen, die auch in Form von unbaren Eigenmitteln erbracht werden kann. Vollfinanzierungen sind in Ausnahmefällen möglich. Aktuell stehen für die Finanzierung des nAHP jährlich 14 Millionen Euro zur Verfügung, ergänzt durch Einnahmen aus Zahlungen der Betreiber von Windenergieanlagen an Land und auf See sowie aus Netzausbauvorhaben. Die Gesamthöhe der für das nAHP zur Verfügung stehenden Mittel ist derzeit noch nicht abschätzbar.

Evaluation

Der jeweilige Projekterfolg soll anhand projekt- bzw. maßnahmen- und artspezifischer Indikatoren evaluiert werden. Auf den Maßnahmenflächen sollen, wenn nötig, auch durch Kartierung erforderliche Grunddaten erhoben werden, so dass qualitative Vorher-Nachher-Vergleiche möglich sind. Die Entwicklung der Habitate und der Bestände bzw. der Erhaltungszustand der Arten sollen als Indikatoren für eine Evaluierung der Förderrichtlinie nach fünf Jahren herangezogen werden. Deshalb ist eine Verpflichtung zur Weitergabe der im Zuge von Projekten aus dem nAHP erhobenen Daten an das BfN vorgesehen.

Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die geplanten Projekte müssen grundsätzlich den Förderzielen des nAHP entsprechen, es besteht jedoch kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Projektanträge sind an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) zu richten. Das Antragsverfahren ist zweistufig. Auf die Erstellung und Einreichung einer Projektskizze und eines Finanzierungsplans folgt – nach positiver Bewertung und Auswahl zur Förderung durch das BfN – die Einreichung eines Vollantrages. Das BfN stellt neben dem Leitfaden Muster und Vorlagen zur Verfügung.

Auswahl von Projekten

Als Auswahlkriterien benennt die Richtlinie unter anderem, dass das geplante Projekt einen deutlichen Beitrag und Nutzen zum Schutz der betroffenen Arten und ihrer Lebensstätten erwarten lässt, der Antragsteller das Projekt angemessen durchführen kann und alle nötigen Ressourcen und Kompetenzen nachgewiesen werden können. Die geplanten Maßnahmen müssen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, eine ausreichende Akzeptanz im Fördergebiet ist ebenfalls glaubhaft darzustellen.

Einordnung

Das nAHP ist ein neues Instrument des Bundes, das den Populationsschutz in den Fokus rückt. Es gibt der Förderung von Artenhilfsmaßnahmen eine finanzielle Basis und kann damit die bisher in den Ländern etablierten Programme für den Bestandserhalt einzelner Arten sinnvoll ergänzen und erweitern.

Die Konzeption des Förderinstruments ist grundsätzlich geeignet, einen substanziellen Beitrag zum dauerhaften Erhalt der vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten zu leisten. Das ist vor dem Hintergrund der rechtlichen Änderungen beim Artenschutz besonders wichtig, welche auf eine beschleunigte Planung und Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Speicherung erneuerbarer Energien abzielen.

Das breit angelegte Spektrum förderfähiger Projekte, Maßnahmen und Arten bietet Flexibilität, um auf unterschiedliche Betroffenheiten von Arten und sich stetig wandelnde Technologien zu reagieren.

Es läge im Interesse einer naturverträglichen Energiewende, wenn sich das nAHP auf die vom Erneuerbare-Energien-Ausbau und vom Netzausbau am stärksten betroffenen Arten fokussieren würde. Denn im Bereich dieser Ausbauvorhaben wurden im Zuge der Beschleunigung Modifizierungen der individuenbezogenen Artenschutzprüfung vorgenommen. Ziel war es, diese Modifizierungen durch ein Instrument zu flankieren, das nicht mehr zwingend projektbezogen einen guten Erhaltungszustand sicherstellt, sondern insgesamt.

Die Aufnahme von Arten in das förderfähige Artenspektrum, die nicht vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffen sind, unterstützt die Erreichung europarechtlich vorgegebener Biodiversitätsziele. Solche Projekte sollten vor allem dann gefördert werden, wenn von ihnen zumindest substanzielle positive Sekundäreffekte für von Erneuerbare-Energien-Projekten betroffene Arten ausgehen.

Bei der Auswahl von Projekten sollte der Fokus auf Umsetzungsprojekten liegen, die direkte populationsstützende Wirkungen erzielen bzw. auf Projekten mit diesbezüglich besonders hohem Erfolgspotenzial. Dadurch würden die zur Verfügung stehenden Mittel besonders effizient und zielgerichtet eingesetzt.

Um die Akzeptanz der Energiewende zu unterstützen, sollten Mechanismen geschaffen werden, dass ein Rückfluss der Mittel in die Länder bzw. Regionen erfolgt, in denen der Ausbau erfolgt. Dabei ist es jedoch sinnvoll, dass die Förderung von Projekten ausgeschlossen ist, die in Gebieten von (zukünftigen) Erneuerbare-Energien-Gebieten liegen, um nicht neue Betroffenheiten zu schaffen.

Die Verwendung von Mitteln für eine notwendige Begleitforschung für das Erfolgsmonitoring von Maßnahmen bzw. des Förderprogramms ist sinnvoll, ebenso der Ausschluss von reinen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und von Maßnahmen, die der Erfüllung anderer gesetzlicher Verpflichtungen dienen. Damit wird gewährleistet, dass die Förderrichtlinie keine Substitutionsanreize aussendet. Die begrenzte Finanzierbarkeit von Öffentlichkeitsarbeit und Mediation ermöglicht in Einzelfällen, dass zur Schaffung von Akzeptanz von Umsetzungsprojekten auch diese wichtigen Aspekte Berücksichtigung finden können.

Mit der Förderung technischer Schutzmaßnahmen, wie bedarfsgerechten Abschaltungen von Windenergieanlagen, können Individuenverluste sehr wirksam vermieden werden, bei vergleichsweise geringer Einschränkung des Energieertrags. Ausgleichszahlungen für Ertragsverluste oder entgangene Gewinne durch die eingeschränkte Nutzung von Flächen oder Anlagen erhöhen die Akzeptanz dieser Maßnahmen.

Um tatsächlich den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ausnahmsweise zu ermöglichen, sollte zeitnah die in der Richtlinie angesprochene Rechtsverordnung erlassen werden. Hierdurch können gezielt Arten des Offenlandes gestützt oder Maßnahmen mit langen Entwicklungszeiten umgesetzt werden. Die Anlage von Gehölzbiotopen und Gewässern oder Ergänzungen des Biotopverbunds sind in besonders hohem Maße auf die langfristige Verfügbarkeit der Maßnahmenflächen angewiesen.

Der Erfolg des nAHP hängt von vielen Faktoren ab, nicht zuletzt von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Die staatlichen Mittel werden ergänzt durch Zahlungen der Betreiber, in Form von Einmalzahlungen (z. B. beim Leitungsausbau) oder durch jährliche Beiträge über die gesamte Betriebsdauer von Anlagen. Die Höhe der Zahlungen insgesamt ist schwer abschätzbar. Erste Betreiberzahlungen aus Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen nach § 45b BNatSchG fließen nur, wenn artenschutzrechtliche Ausnahmen erteilt und keine populationsstützenden Maßnahmen umgesetzt werden. Die Zahlungen dürften frühestens 2026 eingehen, da die Berechnung und Zahlung erstmals im Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlagen erfolgt. Die Höhe hängt unter anderem von den durchgeführten Schutzmaßnahmen im Basisschutz ab und von den jährlich erzielten Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage.

Nur unwesentlich früher könnten Mittel aus Windenergievorhaben fließen, die nach § 6 WindBG genehmigt wurden. Eine Zahlungspflicht in das nAHP entsteht nur in Fällen, in denen Daten für prüfrelevante Arten nicht oder nicht vollständig vorhanden sind bzw. artenschutzrechtliche Konflikte nicht oder nicht hinreichend durch Schutz- und Minderungsmaßnahmen abgemildert werden können. Von diesen Faktoren ist auch die Höhe der jährlichen Zahlungen abhängig. Auch diese genehmigten Anlagen müssen zunächst an den Ausschreibungen teilnehmen und nach erteiltem Zuschlag noch gebaut und in Betrieb genommen werden.

Im Zuge der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort zeichnet sich zudem eine Änderung der Zahlungsbedingungen ab. Nach dem gegenwärtigen Stand des Kabinettsentwurfs vom 22. Juli 2024 sollen die Betreiber von Windenergieanlagen Einmalzahlungen in das Artenhilfsprogramm leisten, sofern keine Daten vorhanden sind oder keine geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen verfügbar sind. Eine vergleichbare Pflicht zur Einmalzahlung regelt der Gesetzgeber auch für Solaranlagen und für Energiespeicher, die den Erzeugungsanlangen dienen. Dennoch geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich diese geplanten Änderungen mindernd auf die zu erwartenden Einnahmen des Artenhilfsprogramms auswirken.

Es wird perspektivisch also auch zu prüfen sein, ob der aktuelle finanzielle Umfang des nAHP ausreicht, um den Erhaltungszustand der vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten langfristig zu stabilisieren und zu verbessern.

Praxis und Erfolg der Förderrichtlinie sollen nach fünf Jahren evaluiert werden. Das eröffnet die Möglichkeit für Anpassungen und Ergänzungen auf der Grundlage neuer Erkenntnisse zu Betroffenheiten von Arten sowie zu möglichen weiteren Maßnahmen.

KNE veröffentlicht Fachgutachten zu Möglichkeiten und Grenzen des artenschutzrechtlichen Ausgleichs im Solarpark

Im Rahmen des FuE-Projekts „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen“ (SuN-divers) hat das KNE ein Fachgutachten beauftragt und nun veröffentlicht. Es untersucht, ob und für welche Arten der artenschutzrechtliche Ausgleich innerhalb der Vorhabenflächen von Solarparks umgesetzt werden kann.

Beim verstärkten Ausbau der Photovoltaik in der Freifläche ist zu erwarten, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht vollständig vermieden werden können. Wenn sich der artenschutzrechtliche Ausgleich direkt im Solarpark verwirklichen ließe, würde das Flächen sparen und den Aufwand für die Aufstellung von Bebauungsplänen in den Kommunen begrenzen.

Diese Vermutung war für das KNE Anlass ein Fachgutachten zum Thema zu beauftragen. Das Gutachterbüro BGH-Plan, Umweltplanung und Landschaftsarchitektur hat darin festgestellt, dass zur Frage der Eignung von Solarparks als Lebensraum immer noch ein erhebliches Defizit an systematischen, methodisch robusten Studien besteht.

Aus der vorhandenen Literatur kann abgeleitet werden, dass größere Freiflächen ohne Module die wichtigsten Lebensräume für die meisten wertgebenden Arten(-gruppen) darstellen. Voraussetzung hierfür ist die fachgerechte und langfristige Pflege. Die beschatteten Bereiche zwischen oder unterhalb der Modulreihen eignen sich eher als Lebensraum für artenärmere Vegetationsbestände und anspruchslose Arten.

Sind hochwertige Biotoptypen und Arten von einem Solarpark betroffen, können Beeinträchtigungen nach aktuellem Stand des Wissens nur mit einem erhöhten Bedarf an externen Flächen oder mit größeren modulfreien Bereichen und damit geringerem Stromertrag in der Anlage vermieden werden.

FuE-Projekt „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen“

Das FuE-Projekt „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen – SuN-divers“ soll dazu beitragen, dass Naturschutzbelange bei der Implementierung von Solarparks auf kommunaler Ebene stärker als bisher Berücksichtigung finden. Um diese Ziele zu erreichen, werden verschiedene Veranstaltungsformate genutzt. Hierzu zählen online durchgeführte Workshops, Werkstattgespräche in kleiner Runde und bundesweite Veranstaltungen für eine große Teilnehmendenzahl sowie die regionalen Workshops vor Ort mit Exkursionen zu guten Beispielen von naturverträglich gestalteten Solarparks. Die Ergebnisse aus den Fachgesprächen und dem Artenschutzgutachten werden zusammengeführt und für die an Solarparks beteiligten Akteure aus Kommunen/Kreisen, Verbänden und Landwirtschaft aufbereitet.

Richtigstellung zur Meldung der BVB/FREIE WÄHLER Gruppe vom 16. Feb. 2024

Hinweis der Redaktion vom 8. Mai 2024: Diese Meldung des KNE bezieht sich auf die ursprüngliche Meldung der BVB/Freie Wähler Gruppe zum unten angegebenen Datum. Diese wurde auf deren Internetseite mittlerweile modifiziert. (In der ersten Fassung der Meldung wurde behauptet, dass die Liste auf 10 Arten reduziert wurde).

Die BVB/Freie Wähler Gruppe im Landtag Brandenburg hat am 16. Februar 2024 auf ihrer Internetseite eine Meldung unter dem Titel „Traurige Neuigkeiten: Das Windkraft-Vogelschreddern geht dank geändertem Bundesnaturschutzgesetz weiter!“ veröffentlicht.

Zu der Meldung stellt das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) einen Sachverhalt richtig:

Die BVB/Freie Wähler-Gruppe schreibt in ihrer Meldung: „Die Anzahl, der als kollisionsgefährdet geltenden Brutvogelarten wurde von 35 auf nur noch 10 Arten reduziert.“ 

Angepasste Richtigstellung (8.Mai 2024):

Im Jahr 2015 wurden in einer Veröffentlichung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (das sind die Fachbehörden der Länder für den ornithologischen Artenschutz) bundesweit 37 Arten als „windenergiesensibel“ eingestuft. Die Sensibilität der Arten beruhte nur bei einem Teil der Arten auf einer Kollisionsgefährdung (bzw. festgestellten Kollisionsereignissen in Deutschland bzw. Europa). Ein Teil der Arten wurde aufgrund ihrer Störungsempfindlichkeit durch Windenergieanlagen als sensibel eingestuft.

Im Jahr 2022 legte der Bundesgesetzgeber im novellierten Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine abschließende Liste (Anlage 1 zum § 45b Absatz 1 bis 5) mit 15 kollisionsgefährdeten Brutvogelarten fest. Im Rahmenpapier der Verhandlungen von Bund und Ländern über diese Liste kollisionsgefährdeter Brutvogelarten war zunächst eine Liste mit 12 Arten vorgeschlagen worden. Im Ergebnis der fachlichen Beratungen wurden drei Arten mehr in die Liste aufgenommen.

Wichtig ist: Dass bestimmte Arten seit 2022 nicht mehr als kollisionsgefährdet gelten, ist das Ergebnis fachlicher Beratungen. Der in der Meldung der BVB/FREIE WÄHLER weiterhin genannte Wachtelkönig gilt seit jeher primär als möglicherweise störungssensible Art. Der Schwarzstorch wurde nach fachlichen Beratungen nicht in die aktuelle Bundesliste aufgenommen. Er gilt unseres Wissens in den Ländern, in denen er vorkommt, auch weiterhin als störungsempfindliche Art. Der Bundesgesetzgeber hat in Bezug auf den artenschutzrechtlichen Störungstatbestand keine einheitlichen Vorgaben gemacht, also auch keine Listung erstellt, ergo auch keine Streichungen vorgenommen.

Die auf der BVB/FREIE WÄHLER-Meldung beigefügten Illustration abgebildeten Möwen dagegen gehören weder in Brandenburg noch anderswo zu den kollisionsgefährdeten Vogelarten.

Zum KNE
Zu den Aufgaben des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE) gehört es, strittige Debatten auf Grundlage aktueller fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zu versachlichen. Wir stellen den Akteuren der naturverträglichen Energiewende aktuelle Wissensstände in verschiedenen Formaten zur Verfügung.

Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen: KNE startet Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Für die Solarenergie bestehen ambitionierte Ausbauziele. Bis zum Jahr 2040 sollen insgesamt 400 Gigawatt installiert sein, je zur Hälfte auf Dächern und Freiflächen. In der Photovoltaik-Strategie des Bundeswirtschaftsministeriums wird zudem eine Zukunftsvision entworfen, nach der im Jahr 2035 Biodiversitäts-Solarparks Standard sein sollen, die „neue Lebensräume für Tier- und Pflanzenwelt schaffen“. Wie lässt sich dieser Standard trotz Flächendruck und Nutzungskonkurrenzen erreichen? Welche Steuerungsmöglichkeiten gibt es bereits, welche werden neu eingeführt?

Aufgabe des jetzt am Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) gestarteten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen – SuN-divers“ ist der Wissenstransfer von fachlichen Grundlagen und neuen Erkenntnissen in die kommunale Planungspraxis, damit Naturschutzbelange bei der Umsetzung von Solarparks stärker als bisher Berücksichtigung finden. Das Projekt wird gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

„Neben aktuell diskutierten Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2024 gibt es bereits verschiedene Instrumente, mit denen eine Steigerung der Biodiversität in Solarparks erreicht werden soll. Mit dem Projekt tragen wir dazu bei, diese Instrumente für mehr Naturschutz in Solarparks miteinander zu verzahnen sowie den Austausch zwischen den Akteuren zu fördern und ihnen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen,“ so die Projektleitern Dr. Julia Wiehe. „Dazu werden wir unter anderem bundesweite Online-Veranstaltungen sowie regionale Workshops vor Ort durchführen und die Unterstützungsbedarfe auf kommunaler Ebene ermitteln.“

Im Rahmen des FuE-Vorhabens sollen folgende Fragen beantwortet werden: Welche naturschutzfachlichen Kriterien sollten „Biodiversitäts-Solaranlagen“ erfüllen, um eine Steigerung der Biodiversität zu gewährleisten? Was ist der aktuelle Stand der Forschung zu Auswirkungen von Solarparks auf besonders und streng geschützte Arten? Mit welchen Maßnahmen können negative Auswirkungen auf photovoltaik-sensible Arten wirkungsvoll kompensiert werden? Was brauchen die Akteure vor Ort, um die Instrumente und Maßnahmen in der Praxis effizient umsetzen zu können

Diskussion und Austausch in der KNE-Konferenz 2023

Anfang des vorigen Jahres hatte die Bundesregierung beschlossen, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen, auch durch eine Vereinheitlichung und Standardisierung der artenschutzrechtlichen Prüfungen bei Windenergie-Vorhaben. Die Liste der angestoßenen Veränderungen ist lang: BNatSchG-Novelle, Windenergie-an-Land-Gesetz, Windenergieflächenbedarfsgesetz, die Umsetzung der EU-Notfall-Verordnung, das nationale Artenhilfsprogramm, das Aktionsprogramm natürlicher Klimaschutz, das am Horizont befindliche Naturflächenbedarfsgesetz und die Umsetzung der Wiederherstellung-der-Natur-Verordnung der EU.

Die Bewertung dieser Änderungen hängt für den Naturschutz maßgeblich davon ab, wie nun Instrumente ausgestaltet werden, die jenseits der Artenschutzprüfung bei der Genehmigung von Windenergieanlagen wirksam werden. Deshalb fragte die KNE-Konferenz „Wie gestalten wir jetzt den Artenschutz?“ am 5. und 6. September in drei Veranstaltungen insbesondere Naturschutzakteure, was getan werden kann bzw. muss, damit die Bilanz des Natur- und Artenschutzes aus ihrer Sicht positiv ausfällt.

„Flächen sind die neue Währung“, so fasste Stefan Tidow, Staatssekretär im Bundesumweltweltministerium, zum Auftakt der Konferenz am 5. September den Ausgangspunkt seines politischen Impulsvortrags, prägnant zusammen. Denn sowohl der Ausbau der erneuerbaren Energien als auch die Umsetzung des Artenhilfsprogramm und der Wiederherstellungsverpflichtungen benötigen Flächen zur Umsetzung. Um den Zwillingskrisen Klimawandel und Biodiversitätsverlust gemeinsam begegnen zu können, seien kluge Lösungen gefragt – für den Naturschutz und die Energiewende. Darüber hinaus ging Tidow auf verschiedene neue Regelungen und Instrumente ein, die dafür Sorge tragen sollen, dass sowohl der Ausbau der Erneuerbaren als auch der Natur- und Artenschutz voran gehen.

Prof. Dr. Thomas Potthast, Professor für Ethik, Theorie und Geschichte der Biowissenschaften an der Universität Tübingen betonte in seinem Vortrag, dass es weiterhin integrativen Naturschutz auf allen Flächen brauche. Das schließe aber nicht aus, Natur- und Artenschutz auf verschiedenen Flächen differenziert zu betrachten. Wir bräuchten eine Suffizienzpolitik, auch in Fragen des Flächenverbrauchs. Das sei kein Verzicht. Verzicht suggeriere, dass uns etwas zustehe. Es sei durchaus sinnvoll, die Frage zu stellen: Welche Bedürfnisse sind für ein gelingendes sinnvolles Leben in Gemeinschaft mit anderen und der Mitwelt wichtig? Das bedürfe des gemeinsamen Nachdenkens und Begründens, was, und auf welcher stofflichen und energetischen Basis, „wirklich“ benötigt werde. Daraus müssten dann entsprechende Regelwerke abgeleitet werden. Seine Überlegungen flossen in die sich anschließenden Gesprächsrunden ein.

Auf dem Podium diskutierten Dr. Elke Bruns (stellvertretende Direktorin im KNE), Oliver Conz (Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz), Matthias Herbert (Leiter der Abteilung Natur und Landschaft in Planung und Projekten, erneuerbare Energien im BfN), Rüdiger Nebelsieck, LL.M. (Mohr Rechtsanwälte) und Prof. Dr. Kai Niebert (Präsident des DNR) über den Umgang mit der Biodiversitätskrise und der Klimakrise sowie über die konkreten Handlungsfelder. So betonte beispielsweise Niebert, dass die beiden Stränge nicht gegeneinander ausgespielt werden dürften. Vor allem der Naturschutz sei in letzter Zeit in Bedrängnis geraten und müsse nun einen Befreiungsschlag wagen – weg vom Verschlechterungsverbot, hin zu einem Verbesserungsgebot. Einig waren sich die Diskutierenden über die wichtige Rolle, die das Naturflächenbedarfsgesetz für die Sicherung von Flächen für den Naturschutz spielen wird – und damit für die Bilanz des Naturschutzes beim Ausbau der Windenergie insgesamt.

Dr. Torsten Raynal-Ehrke betonte zum Abschluss der Auftaktveranstaltung, dass der große Teilnahmezuspruch bestätige, dass es einen großen Bedarf gebe, über die Folgen der neuen rechtlichen Regelungen für den Natur- und Artenschutz zu diskutieren. Zugleich bestätige der konstruktive Verlauf der Veranstaltung, die große Bereitschaft, konstruktiv nach vorne zu schauen und gemeinsam an Lösungen zu arbeiten, die eine Win-Win-Situation ermöglichen – für den erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien und den Natur- und Artenschutz.

Darüber hinaus wurden den digital Teilnehmenden verschiedene Fragen gestellt, die auch von den Gästen aufgenommen und erörtert wurden. Die Beantwortung gab einen spannenden Einblick in die Einschätzung der Probleme und Möglichkeiten. So hielten beispielsweise rund 70 Prozent populationsstützende im Vergleich zu individuenbezogenen Maßnahmen für ein geeignetes Mittel, um Artenschutzziele zu erreichen. Gut 80 Prozent sahen die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange bei der Ausweisung der Windenergiegebiete als einen der wichtigsten Hebel, um ein hohes Artenschutzniveau zu sichern und ebenso 80 Prozent hielten ein verpflichtendes Monitoring der Bestandsentwicklung angesichts der eingeschränkten Datenverfügbarkeit in Genehmigungsverfahren für sehr wichtig.

Am folgenden Tag wurden in zwei Fachveranstaltungen die Themen „Vernetzte Lebensräume und Eingriffskompensation“ und „Datenverfügbarkeit und Monitoring“ fokussiert. Nach Vorträgen von verschiedene Expertinnen und Experten wurden die Themen mit den Teilnehmenden diskutiert.

Fazit

Die Diskussion zur Eingriffskompensation enthielt leidenschaftliche Plädoyers für ein Kompensationssystem, das es auf Grundlage der bestehenden Flächenagentur- und Ökokontostrukturen schafft, Flächen für die Kompensation schon vor den Eingriffen vorrätig zu halten, und in das Kompensationsverpflichtungen in sinnvolle größere Maßnahmenkonzepte einfließen können. Das Ziel: Gelder für Maßnahmen möglichst wirkungsvoll einsetzen und der Natur schneller zugutekommen lassen. Die Vorschläge reichten von der Ausweisung von Vorrangflächen für die Kompensation bis hin zu Lockerungen des Naturraumbezugs der Maßnahmen. „Wir haben am hessischen Beispiel gesehen, wie die Ausweisung von Maßnahmenräume für Arten gelingen kann, ohne dass sie sich mit bereits bestehenden Pflichten zur Wiederaufwertung doppeln würden“, betonte Dr. Mathis Danelzik, Leiter der KNE-Dialoggestaltung, dazu.

Die Diskussion zur Datenverfügbarkeit fokussierte auf die Datengrundlagen, die den Ländern gegenwärtig zur Verfügung stehen, um die Windenergiegebiete auszuweisen. Dabei zeigte sich, dass die Qualität der Bestandsdaten fundierte Planungsentscheidungen in mehreren Ländern erschwert. Deshalb gibt es in mehreren Bundesländern die Bestrebung, die Entscheidungsgrundlage in der gebotenen Eile noch zu verbessern. Die Herausforderungen und Tücken der Zusammenführung unterschiedlicher Daten und die Vielfalt der Datensammler zeigen zudem, dass hier noch ungenutzte Potenziale schlummern, die durch die Rechtsänderungen des letzten Jahres an Bedeutung gewonnen haben.

KNE-Stellungnahme zum „Fachkonzept Habitatpotentialanalyse“

Das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende nimmt Stellung zum „Fachkonzept Habitatpotentialanalyse (29.03.2023)“, das im Auftrag des BMWK erstellt wurde und als fachliche Grundlage für eine noch auszuarbeitende Rechtsverordnung dienen soll. Das KNE hat dazu Einschätzungen und Empfehlungen formuliert.

Das KNE begrüßt die Erstellung des „Fachkonzeptes Habitatpotentialanalyse“. „Das KNE befasst sich seit geraumer Zeit intensiv mit den Methoden der Signifikanzprüfung. Für eine einheitliche und vereinfachte Vollziehbarkeit der Signifikanzprüfung ist eine Untersetzung der Habitatpotenzialanalyse unverzichtbar. Sie ist die Methode, mit der die Signifikanz von Tötungsrisiken an Windenergieanlagen entweder widerlegt oder nachgewiesen werden kann. Mit dem vorliegenden Entwurf ist es gelungen, einen Ansatz zu entwickeln, der eine grundsätzliche Anwendbarkeit für ein breites Artenspektrum ermöglicht“, erklärt KNE-Direktor Dr. Torsten Raynal-Ehrke.

Generell ist es aus fachlicher Sicht zielführend, dass ein einheitlicher Ansatz für den zentralen und erweiterten Prüfbereich erarbeitet wurde, dass die zu betrachtenden Flächen plausibel und nachvollziehbar ausgewählt sind und dass eine plausible Auswahl der Arten getroffen wurde. Nachjustierungen und Differenzierungen sind im Einzelnen noch sinnvoll.

„Innerhalb des zentralen Prüfbereichs dürften die Voraussetzungen für eine Widerlegung recht schnell ermittelt werden können. Die „zeitliche“ Prüfung im erweiterten Prüfbereich eröffnet die Möglichkeit, bei hoher Brutdichte angemessene Schutzmaßnahmen zu beauflagen. Leider können die Behörden zum Nachweis der Dichte nur selten auf aktuelle Daten zurückgreifen. Solange die Länder keine Brutplatzkartierungen durchführen, wird eine Widerlegung der Vermutung, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, nur sehr selten möglich sein. Es wäre wünschenswert, dass die Anstrengungen in den Ländern, Brutplätze zu kartieren, verstärkt werden“, so Dr. Elke Bruns, Leiterin der Fachinformation im KNE. „Hilfreich wäre es auch, wenn das Fachkonzept durch eine Darstellung der Vorgehensweise – einen Handlungsleitfaden – ergänzt würde. Die Prüfschemata für den zentralen und erweiterten Prüfbereich sind wertvoll und sollten Bestandteil des Leitfadens sein.“

Das KNE hat zur Habitatpotenzialanalyse unter anderem im Januar 2023 ein Papier veröffentlicht, das einen Überblick über den Stand der Methodik und ihrer Aussagefähigkeit gibt.

Neuer KNE-Beirat konstituiert

Das KNE gewinnt hochkarätige Expertinnen und Experten für seinen neuen Beirat. Das Gremium von Fachleuten aus Naturschutz, Erneuerbarer-Energien-Branche, Ländern und Kommunen und Wissenschaft und Forschung wird das KNE in den nächsten drei Jahren bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele beraten. Das neu berufene Gremium konstituierte sich am 31. März 2023 auf der 16. Beiratssitzung in Berlin unter dem Vorsitz des Gesellschafters. Dr. Bettina Hoffmann, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesumweltministerium, eröffnete die Sitzung.

Energiewende und Biodiversitätsschutz in Einklang bringen

Die Parlamentarische Staatssekretärin des Bundesumweltministeriums, Dr. Bettina Hoffmann, eröffnete die konstituierende Sitzung mit einem Vortrag zu den aktuellen Herausforderungen an die naturverträgliche Energiewende und betonte die Bedeutung des KNE als Schnittstelle und Ansprechpartner für die Akteure. „In kürzester Zeit muss diese Bundesregierung die seit Jahren ausgebremste Energiewende beschleunigen und den Schutz unserer Natur auf eine neue Stufe heben, damit wir unsere Klima- und Biodiversitätsziele erreichen können. Wir müssen Klimaschutz, Energieversorgungssicherheit und den Erhalt der Biodiversität auf Augenhöhe miteinander in Einklang bringen. Hierzu trägt das KNE mit kompetenter Dialoggestaltung und aktuellsten Fachinformationen hervorragend bei“, führte Hoffmann aus.

Mit Expertise, Erfahrung und Engagement

Mit der Berufung des neuen Beirats unterstreicht das KNE seine Verbundenheit mit den verschiedensten Akteursgruppen der naturverträglichen Energiewende und seine Bereitschaft zu Dialog und Austausch. „Im neuen Beirat bündeln sich vielfältige Expertise und wertvolle Erfahrungen aus den unterschiedlichsten Bereichen. Sie sind von unschätzbarem Wert für eine kritisch-konstruktive Begleitung unserer Arbeit“, erklärte KNE-Direktor Dr. Torsten Raynal-Ehrke. „Insbesondere vor dem Hintergrund der ambitionierteren Klimaziele und des beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien, gilt es die besonderen Herausforderungen für den Naturschutz in der Energiewende nicht aus dem Blick zu verlieren und beherzt neue Lösungsansätze zur Sicherung der Natur- und Artenschutzstandards zu entwickeln und umzusetzen. Unsere neuen Beiratsmitglieder werden uns in diesem Sinne wichtige Impulse für unsere Arbeit als Kompetenzzentrum geben.“

Zentrale Themen der Beiratssitzung waren die neusten EU-Rechtsänderungen und ihre Auswirkungen auf die naturverträgliche Energiewende in Deutschland, der Artenschutz als neue Aufgabe der Planungsebene, Stand und Herausforderungen der Photovoltaiknutzung auf wiedervernässten Moorböden sowie Fragen der Konfliktvermeidung und Konfliktbeilegung in der gegenwärtigen Phase der naturverträglichen Energiewende.

Die Mitglieder des neuen KNE-Beirats

Wolfram Axthelm (BWE-Geschäftsführer), Dr. Sebastian Bolay (DIHK-Bereichsleiter Energie, Umwelt, Industrie), Antje von Broock (BUND-Bundesgeschäftsführerin Politik und Kommunikation), Bernd Düsterdiek (Beigeordneter Deutscher Städte- und Gemeindebund), Katharina Graf (BDEW-Fachgebietsleiterin), Christoph Heinrich (Geschäftsführender Vorstand WWF Deutschland), Daniel Hölder (Vorstand Bundesverband Neue Energiewirtschaft), Michael Hormann (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie), Adrian Johst (DNR-Präsidium), Prof. Dr. Ilke Marschall (Professorin für Landschaftsplanung, FH Erfurt), Prof. Dr. Ellen Matthies (Professorin für Umweltpsychologie, Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg), Prof. Dr. Sabine Schlacke (Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Universität Greifswald), Maike Schmidt (ZSW-Leiterin Systemanalyse) und Dr. Nicole Spundflasch (NABU-Vizepräsidentin).

Das KNE

Das 2016 gegründete Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) ist eine von der Umweltstiftung Michael Otto getragene und vom Bundesumweltministerium finanzierte Einrichtung. Zweck der gemeinnützigen GmbH ist die Unterstützung einer naturverträglichen Energiewende vor Ort. Das KNE bietet Beratung und umfangreiche Fachinformationen an, es organisiert Dialog und Austausch, und vermittelt, wenn es beim Ausbau der erneuerbaren Energien zu Konflikten kommt, speziell ausgebildete Mediatorinnen und Mediatoren.