Von der Leyen stellt neue Leitlinien für die nächste Europäische Kommission vor

Am 18. Juli 2024 stellte die für eine zweite Amtszeit gewählte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen dem Europäischen Parlament ihre politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029 vor.

Der Kurs des European Green Deals und die damit verbundenen Ziele sollen auch in der neuen Legislaturperiode weiterverfolgt werden. Der Fokus der nächsten Europäischen Kommission werde auf dem Clean Industrial Deal liegen und in erster Linie die Dekarbonisierung der Industrie adressieren.

Hinsichtlich des Ausbaus der erneuerbaren Energien sei Dank europäischer Maßnahmen im letzten Jahr mit einem Anteil von 50 Prozent an der Stromerzeugung in der EU einen Rekordwert erreicht worden. Dennoch stehe man noch vor zahlreichen Herausforderungen. Der Energiemarkt müsse besser funktionieren, um die Preise zu senken und sicherzustellen, dass die Verbraucher von den niedrigeren Produktionskosten für saubere Energie profitieren. Man wolle die Investitionen in saubere Energieinfrastrukturen erhöhen und ihnen Vorrang einräumen. Dazu gehören erneuerbare Energien und kohlenstoffarme Technologien, Netzinfrastruktur, Speicherkapazität und Transportinfrastruktur für abgeschiedenes CO2. Es soll in Energieeffizienzmaßnahmen, in die Digitalisierung des Energiesystems und den Aufbau eines Wasserstoffnetzes investiert werden.

Hinsichtlich des Naturschutzes wolle man sich auf eine gerechte und effiziente Umsetzung konzentrieren und die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen im Bereich der biologischen Vielfalt erfüllen, die aus dem Montreal Abkommen erwachsen.

BfN und UBA legen Empfehlungen für einen Green Deal 2.0 vor

In einer wissenschaftlichen Stellungnahme namens „For a green and just transition in Europe“ hat das Umweltbundesamt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Naturschutz Empfehlungen für die EU-Umwelt- und Klimapolitik zur zweiten Hälfte des 8. Umweltaktionsprogramms der EU (Environment Action Programme, EAP) für eine nachhaltige, sichere und widerstandsfähige Zukunft der Europäischen Union vorgelegt.

„Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Schwung in der europäischen Gesetzgebung zu erhalten, der durch den Europäischen Green Deal im Jahr 2019 eingeführt wurde“, so die Autorinnen und Autoren der Stellungnahme. Zwar habe es in den vergangenen Jahren bereits signifikante Fortschritte gegeben, es sei jedoch unbedingt notwendig, diese auf gleichem Niveau fortzuführen oder noch zu intensivieren.

Aus Sicht der Gutachter und Gutachterinnen ist eine wirksame Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik in der EU nur dann möglich, wenn die wichtigsten Grundsätze einem integrierten Ansatz folgen. Entscheidende Stellschrauben sind demnach die Verbesserung der nachhaltigen Zusammenarbeit und globalen Partnerschaften, Investitionen in Forschung und Bildung, die Identifizierung von Rückschlägen und gleichzeitige Offenheit für Dialog, die Stärkung der sozialen Dimension von Nachhaltigkeitsbemühungen, das Zusammenbringen von Nachhaltigkeit und digitalem Wandel, und schließlich die Beachtung nachhaltigkeitsorientierter Wirtschaftspolitik.

Die Autorinnen und Autoren empfehlen darin sechs konkrete politische Maßnahmen und Leitlinien hinsichtlich (1) des Ziels der Nullverschmutzung, (2) der Biodiversität und Ökosysteme, (3) der nachhaltigen Landwirtschaft, (4) der Kreislaufwirtschaft, (5) des Kampfes gegen den Klimawandel und (6) der Klimawandelanpassung (siehe DNR 06/2024).

EU-Kommission legt Leitlinien und Empfehlungen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien vor

Fast zwei Jahre nach der Verabschiedung des REPowerEU-Plans hat die Kommission den Mitgliedstaaten neue Empfehlungen und Leitlinien vorgelegt, um den Einsatz erneuerbarer Energien weiter zu beschleunigen. Die Dokumente beziehen sich auf die Verbesserung und Straffung der Genehmigungsverfahren, die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und auf Auktionen für erneuerbare Energien. Von der Kommission werden damit keine neuen Vorgaben an die Mitgliedstaaten gemacht. Es handelt sich dabei lediglich um allgemeine Leitlinien.

Mit der aktualisierten Empfehlung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und den dazugehörigen Leitlinien zeigt die Kommission Wege zur Verbesserung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und damit verbundenen Infrastrukturprojekten in der EU auf. Der aktualisierte Leitfaden für die Erteilung von Genehmigungen enthält Beispiele für bewährte Verfahren zur Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren. Er unterstreicht die Bedeutung der Digitalisierung und der Beteiligung der Bevölkerung und zeigt auf, wie Standortauswahlverfahren am besten gehandhabt werden können.

Die Kommission hat außerdem einen weiteren Leitfaden zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien vorgelegt. Laut der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) handelt es sich dabei um Gebiete, in denen erneuerbare Energien-Projekte voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben und in denen daher die erforderlichen Verfahren beschleunigt werden sollen, um eine schnelle Umsetzung der Vorhaben zu gewährleisten. Schlüsselelemente für die Auswahl solcher Gebiete seien die Verfügbarkeit digitaler Werkzeuge für die Planung und Kartierung sowie Daten über die Kapazität an erneuerbaren Energien und über potenzielle Umweltauswirkungen. In ihren Leitlinien unterstreicht die Kommission auch die Rolle einer angemessenen Einbeziehung der Interessengruppen und der Öffentlichkeitsbeteiligung, um eine erfolgreiche Ausweisung der Beschleunigungsgebiete zu erleichtern.

Verlängerung der EU-Notfall-Verordnung

Die Ende Dezember vom Rat der Europäischen Union beschlossene Verlängerung der EU-Notfall-Verordnung ist am 10. Januar 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und gilt nun bis zum 30. Juni 2025. Teile der geänderten Verordnung treten allerdings erst ab dem 1. Juli 2024 in Kraft.

Mit der Verordnung, die Ende Juni 2024 ausgelaufen wäre, sollen die Genehmigungsverfahren beim Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigt werden, indem in Vorranggebieten für die Windenergie von den Behörden auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet wird. In der Verordnung enthaltene Maßnahmen wurden durch die Novelle der Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in ordentliches europäisches Recht überführt. Fraglich war allerdings, ob die EU-Staaten die Vorgaben aus der RED III rechtzeitig vor dem Auslaufen der Notfall-Verordnung in nationales Recht hätten umsetzen können. Mit der Verlängerung der EU-Notfall-Verordnung sollen nun bis zur Umsetzung der RED III in Deutschland beschleunigte Genehmigungsverfahren ermöglicht werden.

Das KNE hat sich eingehend mit den Inhalten der EU-Notfall-Verordnung beschäftigt (siehe KNE-Publikation „Die EU-Notfallverordnung – Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien“).Extrakte aus der EUEuroparechtliche Regelungen werden zunehmend wichtiger – auch für die naturverträgliche Energiewende in Deutschland. Das KNE beschäftigt sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen vertieft mit der Politik der EU-Institutionen. An dieser Stelle informieren wir regelmäßig über die für die Akteure des Naturschutzes und der Energiewende relevanten Entscheidungen und Prozesse.

Verordnung über die Wiederherstellung der Natur: Rat und Parlament erzielen Einigung

Der Vorsitz des Rates der Europäischen Union und die Vertreter und Vertreterinnen des Europäischen Parlaments haben am 9. November 2023 eine vorläufige politische Einigung über eine Verordnung über die Wiederherstellung der Natur erzielt. Gemäß dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen und umsetzen, mit denen bis 2030 mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresgebiete der EU wiederhergestellt werden. Für die in der Verordnung aufgeführten Ökosysteme – von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern bis hin zu Meeres-, Süßwasser- und städtischen Ökosystemen –  werden spezifische rechtsverbindliche Ziele und Verpflichtungen für die Wiederherstellung der Natur festgelegt.

Die Verordnung ist ein zentraler Bestandteil der Biodiversitätsstrategie für 2030 und soll der EU dabei helfen, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere jenen des Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal der Vereinten Nationen, der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (COP 15) 2022 vereinbart wurde.

Die vorläufige Einigung muss nun von den beiden gesetzgebenden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden, ehe sie in Kraft treten kann (PM Rat der Europäischen Union 11/2023).

EU-Kommission verkündet Wind-Aktionsplan

Die kürzlich auf EU-Ebene vereinbarte Zielvorgabe für den Windenergieausbau sieht vor, dass die installierte Kapazität von 204 Gigawatt im Jahr 2022 auf über 500 Gigawatt im Jahr 2030 anwachsen soll. Laut EU Kommission steht der Windenergiesektor im Hinblick auf seinen künftigen Wachstumspfad vor einzigartigen Herausforderungen. Daher wurde nun der von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union angekündigte europäische Aktionsplan für Windkraft vorgestellt. Dieser soll gewährleisten, dass die Energiewende und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie Hand in Hand gehen.

Der Aktionsplan enthält Sofortmaßnahmen, die von der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Industrie gemeinsam ergriffen werden müssen und baut auf bestehenden Strategien und Rechtsvorschriften auf. Unter anderem wird darin angekündigt, eine Verlängerung der EU-Notfall-Verordnung zu prüfen, um bis zur Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtline (RED III) durch die Mitgliedstaaten weiterhin beschleunigte Genehmigungsverfahren zu ermöglichen. Darüber hinaus soll der Ausbau durch bessere Berechenbarkeit und schnellere Genehmigungsverfahren weiter beschleunigt werden. Die Kommission leitet gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Initiative „Accele-RES“ ein, die eine rasche Umsetzung der überarbeiteten EU-Vorschriften für erneuerbare Energie gewährleisten und dabei den Schwerpunkt stärker auf die Digitalisierung der Genehmigungsverfahren und die technische Unterstützung der Mitgliedstaaten legen soll (PM Europäische Kommission 10/2023).

Aktuelles aus Bund und Ländern

EU-Parlament stimmt für RED III

Das Europäische Parlament sprach sich am 12. September dafür aus, die erneuerbaren Energien in der Europäischen Union voranzubringen. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, den Anteil auf 45 Prozent zu steigern. In ihrer letzten Rede zur Lage der Union in dieser Legislaturperiode kündigte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen an, ein Paket für die Windenergie in Europa vorlegen zu wollen.

Das Europäische Parlament sprach sich am 12. September dafür aus, die erneuerbaren Energien in der Europäischen Union voranzubringen. Dank der Aktualisierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III), auf die sich Parlament und Rat bereits geeinigt hatten, soll der Anteil erneuerbarer Energiequellen am EU-Endenergieverbrauch bis 2030 auf 42,5 Prozent steigen. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, den Anteil auf 45 Prozent zu steigern.

Durch die Vorschriften werden auch die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für Solaranlagen oder Windenergieanlagen beschleunigt. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten nicht länger als zwölf Monate für die Genehmigung neuer Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen benötigen, wenn sich diese Anlagen in sogenannten Vorranggebieten für erneuerbare Energiequellen befinden. Außerhalb solcher Gebiete sollte das Verfahren nicht länger als 24 Monate dauern. Die Vorschriften wurden mit 470 zu 120 Stimmen bei 40 Enthaltungen angenommen. Sie müssen nun vom Rat förmlich gebilligt werden, um in Kraft treten zu können (PM Europäisches Parlament 09/2023).

Rede von Kommissionspräsidentin von der Leyen zur Lage der Union 2023

In ihrer letzten Rede zur Lage der Union in dieser Legislaturperiode kündigte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen an, ein Paket für die Windenergie in Europa vorlegen zu wollen. Dabei soll eng mit der Industrie und den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet werden. Genehmigungsverfahren wolle man, so von der Leyen, „noch weiter beschleunigen“. Des Weiteren sollen die Auktionssysteme in der gesamten EU verbessert werden. Man werde sich „auf Kompetenzen, den Zugang zu Finanzmitteln und stabile Lieferketten konzentrieren“, so die Kommissionspräsidentin weiter. Die Zukunft der Clean-Tech-Industrie müsse in Europa liegen (Europäische Kommission 09/2023).

Die EU-Richtlinie für erneuerbare Energien (RED III)

Mit der am 16. Juni 2023 erfolgten Annahme der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien (RED III) im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten werden die Regelungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau von erneuerbaren Energien und Netzen, die in der EU-Notfallverordnung beschlossen wurden, weitestgehend festgeschrieben. Die finale Abstimmung zur RED III im EU-Parlament wird im September erwartet.

Im Rahmen der umfassenden Neugestaltung der RED wird das europäische Ziel für erneuerbare Energien bis 2030 von bisher 32 Prozent auf 45 Prozent angehoben. Um die neuen Ziele zu erreichen, müssen in der EU jedes Jahr mehr als 100 Gigawatt an neuen Windenergie- und Solaranlagen installiert werden. Jeder einzelne EU-Mitgliedstaat wird durch die Richtline dazu verpflichtet, Ausbaupläne für die erneuerbaren Energien aufzustellen, die den EU-Zielen gerecht werden.

Die mit der EU-Notfall-Verordnung Ende 2022 beschlossenen europäischen Beschleunigungsvorgaben für Genehmigungsverfahren werden mit der RED III verstetigt und in ordentliches europäisches Recht überführt. Der Erneuerbaren- und der Netzausbau liegen zukünftig im überragenden öffentlichen Interesse. Damit findet der auf Bundesebene festgeschriebene § 2 EEG 2023 seine Entsprechung auf europäischer Ebene.

Des Weiteren können in von den Mitgliedstaaten festgelegten Vorranggebieten für erneuerbare Energien Umwelt- und Artenschutzprüfungen auf Projektebene entfallen, wenn diese bereits auf der Planungsebene durchgeführt wurden. Dies gilt allerdings nur, wenn angemessene Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um ein hohes Naturschutzniveau zu gewährleisten. Von Seiten der Umwelt- und Naturschutzverbände wurde die Regelung jedoch teils scharf kritisiert: Lediglich grobe Prüfungen im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung auf Raumplanungsebene könnten eine vertiefte Prüfung auf Vorhabenebene nicht ersetzen.

In den oben genannten Gebieten sollen zudem vereinfachte und auf zwölf Monate verkürzte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, womit insbesondere der Windenergieausbau signifikant beschleunigt werden soll. Genehmigungsverfahren außerhalb dieser Gebiete sollen maximal 24 Monate dauern.

Die finale Abstimmung zur RED III im Europäischen Parlament wird im September erwartet und gilt als Formsache.

Mehr zum Thema

Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur

Mit einer knappen Mehrheit hat das EU-Parlament am 12. Juli 2023 seinen Standpunkt zum Gesetz zur Wiederherstellung der Natur angenommen (336 Ja-Stimmen, 300 Gegenstimmen und 13 Enthaltungen). Nach der Annahme des Standpunktes ist das Europäische Parlament nun bereit, Verhandlungen mit dem Rat der Europäischen Union über die endgültige Form der Rechtsvorschriften aufzunehmen.

Zum Hintergrund der Verordnung: Die Biodiversität in Europa nimmt trotz vielfältiger Bemühungen der Mitgliedstaaten stetig ab und zeigt in weiten Teilen Europas eine zunehmend negative Entwicklung. Über 80 Prozent der geschützten Lebensräume und Arten weisen aufgrund anhaltender Belastungen durch Veränderungen in der Land- und Meeresnutzung, durch Übernutzung und durch nicht nachhaltige Bewirtschaftungspraktiken einen schlechten oder bedenklichen Zustand auf (vgl. EEA Report No 10/2020). Die Verbesserung des Zustands der Ökosysteme ist unerlässlich, um dem Biodiversitätsverlust Einhalt zu gebieten, um unverzichtbare Ökosystemleistungen zu sichern, die für das Wohlergehen der Menschen notwendig sind, und um den Klimaschutz sowie die Anpassung an den Klimawandel zu fördern.

Wiederherstellungsziele

Der ursprüngliche Verordnungsentwurf der EU-Kommission vom 22. Juni 2022 legt ergänzend zu geltenden Rechtsinstrumenten (u. a. Vogelschutz- und Habitatrichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie) verbindliche Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen für ein breites Spektrum an Ökosystemen fest. Für Land-, Küsten- und Süßwasserökosysteme und Meeresökosysteme (Artikel 5) sind quantitative und qualitative Wiederherstellungsziele (Artikel 4 und 5) formuliert. In städtischen Ökosystemen wird angestrebt, einen Nettozuwachs an städtischen Grünflächen und Baumüberschirmungen zu erreichen (Artikel 6). Für Flusslebensräume und -ökosysteme ist die Vernetzung von Flüssen und die Wiederherstellung von Überschwemmungsflächen zu fördern (Artikel 7).  Ziel ist es, den Rückgang der Bestäuberpopulation bis 2030 umzukehren und anschließend einen positiven Trend zu erreichen (Artikel 8). In Agrarökosystemen sollen die biologische Vielfalt auf landwirtschaftlichen Flächen erhöht und entwässerte Moorflächen wiedervernässt werden. Für Waldökosysteme wird angestrebt, die biologische Vielfalt zu steigern und eine positive Entwicklung des Zustands der Wälder zu erreichen (Artikel 10). Die Regelungen enthalten konkrete Vorgaben, was die Mitgliedstaaten bis zu welchem Zeitpunkt erreichen müssen. Zusammengenommen sollten sich diese Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur bis 2030 auf mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresgebiete der EU und bis 2050 auf alle Ökosysteme erstrecken, bei denen eine Wiederherstellung erforderlich ist.

Der Kommissionsvorschlag wurde vom Europäischen Parlament allerdings deutlich abgeschwächt. Unter anderem verwarf das Parlament in seiner Position den vorgeschlagenen Artikel über die Wiederherstellung landwirtschaftlicher Flächen, der auch die Wiederherstellung von Torfmooren einschließt, wodurch ein wesentlicher Hebel, um dem Verlust der Biodiversität entgegenzuwirken, entfällt. Das Weiteren wurde ein Änderungsantrag angenommen, der die Umsetzung des Gesetzes verzögern würde, bis eine Bewertung des Gesetzes zur europäischen Ernährungssicherheit durchgeführt wurde.

Dennoch unterstrichen die EU-Abgeordneten mit der Annahme des Standpunktes, dass sie die Wiederherstellung der Ökosysteme als den Schlüssel zur Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt betrachten (PM EU-Parlament 07/2023). Es wurde zudem betont, dass der Gesetzentwurf weder die Schaffung neuer Schutzgebiete in der EU vorschreibe, noch den Ausbau erneuerbarer Energien behindere, da ein neuer Artikel hinzugefügt worden sei, in dem betont werde, dass solche Anlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Nach den Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union wird sich zeigen, was vom ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission letztendlich übrig bleiben wird.

Ab sofort informiert das KNE zu europarechtlichen Regelungen!

Europarechtliche Regelungen werden zunehmend wichtiger – auch  für die naturverträgliche Energiewende in Deutschland. Das KNE beschäftigt sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen vertieft mit der Politik der EU-Institutionen. An dieser Stelle werden wir regelmäßig über die für die Akteure des Naturschutzes und der Energiewende relevanten Entscheidungen und Prozesse informieren. Wir starten daher mit der Ausgabe 07/23.