30.07.2024

Leitfaden „Naturschutzfachliche Mindestkriterien bei PV-Freiflächenanlagen“ des BMWK veröffentlicht

Mit der Verabschiedung des Solarpakets wurden sogenannte „naturschutzfachliche Mindestkriterien“ für die Vergütungsfähigkeit von Solarparks in den §§ 37 Absatz 1a, 48 Absatz 6 des EEG eingeführt. Nun ist der in der Gesetzesbegründung angekündigte Leitfaden veröffentlicht. Er soll „Hinweise für die Praxis zu den verschiedenen naturschutzfachlichen Mindestkriterien, zu geeigneten Nachweisen für die Überprüfung der Eigenerklärungen sowie zur Kontrolle durch die Netzbetreiber geben“ (BMWK 2024, S. 2).

Zu den Änderungen im EEG hat das KNE bereits in der Wortmeldung „Solarpaket 1: Mindestkriterien können den Naturschutz im Solarpark stärken“ (14.05.2024) Stellung genommen. Insbesondere der Beitrag der Mindestkriterien zur naturverträglichen Gestaltung von Solarparks konnte aus fachlicher Sicht noch nicht abschließend eingeschätzt werden, da Formulierungen ungenau waren und großer Interpretationsspielraum blieb.

Der nun vorliegende BMWK-Leitfaden bleibt in dieser Hinsicht ebenso vage. Es werden beispielsweise keine Informationen oder Referenzen gegeben, die die Betreiber befähigen vorgeschlagene Maßnahmen fachgerecht umzusetzen. Der Text stellt die im Gesetz festgesetzten Regelungen ohne fachliche Einordnung dar, wie zum Beispiel die Möglichkeit, während der Laufzeit der Anlage zwischen den fünf Mindestkriterien zu wechseln. Dies ist rein rechtlich möglich, solange immer mindestens drei von ihnen erfüllt sind. Aus ökologischer Sicht sind Wechsel zwischen den Mindestkriterien allerdings nicht zu empfehlen, da sich positive Wirkungen der jeweiligen Maßnahmen erst langfristig entwickeln.

Hinweise für die Umsetzung in der Praxis und zur Nachweispflicht

Im Leitfaden werden insbesondere Fragen der Nachweispflicht adressiert. Als Nachweis sind wahlweise Eigenerklärungen der Projektierer, Bebauungspläne oder Baugenehmigungen beim zuständigen Netzbetreiber einzureichen. Nachkontrollen oder ein Monitoring konkreter Maßnahmen sind derzeit nicht vorgesehen. Mit dieser Regelung können daher weder die Erfüllung noch die Zielerreichung der „naturschutzfachlichen Mindestkriterien“ evaluiert werden.

Die sogenannten „naturschutzfachlichen Mindestkriterien“ dienen damit lediglich dazu, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einer Anlage nach EEG 2023 zu erfüllen. Inhaltlich bleiben sie hinter bereits in einzelnen Ländern veröffentlichten Naturschutzstandards zurück, teils werden auch hierzu widersprüchliche Regelungen formuliert. Die Fachbehörden dieser Länder bieten mit ihren Arbeitshilfen, Leitfäden oder Erlassen bereits differenziertere Vorgaben für eine ökologisch hochwertige Ausgestaltung und Pflege der Anlagen.

Das KNE empfiehlt den Genehmigungsbehörden und Kommunen diese Dokumente bei der Planung und Umsetzung von Solarparks zu berücksichtigen. So entstehen fachlichen Standards entsprechende Anlagen, die dann auch die Mindestkriterien des EEG erfüllen und den Projektierern die Nachweisführung gegenüber dem Netzbetreiber ermöglichen. Das KNE bietet hierbei Unterstützung durch Veröffentlichungen, Fachveranstaltungen und das Forschungsprojekt „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen“ (SuN-divers).