Berlin, 7. Juni 2019

KNE-Wortmeldung

Am 10. April 2019 wurde das „Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG)“ im Landtag Brandenburg beschlossen. Es sieht unter anderem ein Moratorium für Windenergieanlagen vor, wenn sich ein Regionalplan zur Steuerung der Windenergienutzung als unwirksam erweist und der Beschluss, einen neuen Regionalplan aufzustellen, öffentlich bekannt gemacht ist. Trifft beides zu, sind Genehmigungen für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nicht zulässig. Die Windbranche befürchtet, dass durch diese Regelung in Brandenburg der Zubau massiv behindert wird, zumal die Wirksamkeit von vier der fünf Regionalpläne im Land gerichtlich beklagt wird und der Regionalplan Havelland-Fläming bereits – wenn auch noch nicht rechtskräftig – für unwirksam erklärt wurde.

1. Inhalte und Hintergründe des RegBkPlG

Unzulässigkeit der Genehmigung von WEA (Moratorium)

Mit dem neu eingefügten § 2c Abs. 1 RegBkPlG wird festgelegt, dass die Genehmigung von raumbedeutsamen WEA (Einzelfälle) für die Dauer von zwei Jahren unzulässig ist, wenn sich ein Regionalplan zur Steuerung der Windenergienutzung durch Urteil des Oberverwaltungsgerichtes als unwirksam erweist und der Beschluss öffentlich bekannt gemacht wurde, einen neuen Regionalplan aufzustellen. Außerdem wird die Regionalplanungsstelle verpflichtet, unverzüglich ein Verfahren zur Neuaufstellung, Änderung oder Fortschreibung des Regionalplans einzuleiten.

Gegenüber der bisherigen Rechtslage wird damit ein Automatismus eingeführt, nachdem einerseits unverzüglich und verpflichtend ein neues Planungsverfahren einzuleiten ist und andererseits unmittelbar mit der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für zwei Jahre die Genehmigung von Windenergieanlagen im Planungsraum unzulässig ist, ohne dass es dafür eines weiteren Rechtsaktes bedarf.

Entfällt die regionalplanerische Steuerung etwa durch Anfechtung des Regionalplans, soll es in Zukunft nicht mehr möglich sein, dass Windenergieanlagen aufgrund der Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch) im gesamten Planungsraum zugelassen werden können. Hierdurch würde die Aufstellung eines neuen Regionalplans durch zwischenzeitlich erteilte Genehmigungen von Anlagen außerhalb von bisherigen oder geplanten Eignungsgebieten wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht.

Ausnahmeregelungen

Um einen abrupten Ausbaustopp zu verhindern, sieht das Gesetz aber in bestimmten Fällen Ausnahmen vom Genehmigungsstopp vor. So sollen Planungen und Maßnahmen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten waren, von den Bestimmungen des Moratoriums nicht erfasst werden. Dies trifft insbesondere auf alle Genehmigungen zu, in denen die bau- oder immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage bereits festgestellt wurde. Entscheidend ist das Datum des Genehmigungsbescheides.

Darüber hinaus können Ausnahmen auch für Windenergieanlagen gelten, die sich in laufenden Genehmigungsverfahren auf Grundlage von Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans befinden.

Beteiligung kleiner Kommunen an der Regionalversammlung

Nach § 6 Abs. 1 RegBkPlG werden künftig auch kleinere amtsfreie Gemeinden und Gemeindeverbände (Ämter und Verbandsgemeinden), nämlich solche mit mindestens 5.000 Einwohnern und Einwohnerinnen, in der Regionalversammlung vertreten sein. Damit wird die Zahl der landesweit stimmberechtigten Regionalräte erhöht. In jeder Region wird die Zahl der Regionalräte von 40 auf 60 angehoben.

Indem auch kleinere Gemeinden über Regionalpläne mitentscheiden, sollen die Vor-Ort-Kompetenzen für die Entscheidungsfindung in Regionalplanverfahren besser genutzt werden (s. RegBkPlG, Drucksache 6/9504. Begründung, A Allgemeiner Teil).

2. Welche Regionalpläne sind betroffen

Das Moratorium gilt in den Planungsregionen, in denen der Regionalplan erfolgreich vor Gericht angegriffen wurde. Zu den Regionalplänen Lausitz-Spreewald (zu diesem Plan findet im Mai die Verhandlung beim Oberverwaltungsgericht statt), Uckermark-Barnim und Oderland-Spree sind Normenkontrollklagen anhängig. Die bis dato noch wirksamen Pläne könnten dadurch ungültig werden. Noch sind sie – trotz Anfechtung – aber wirksam. Damit die nun beschlossene Änderung des RegBkPlG greift, muss über die Ungültigkeit der Pläne rechtskräftig entschieden sein. In der Region Havelland-Fläming ist der Fall komplex: Der Plan wurde vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Regionale Planungsgemeinschaft hat jedoch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Dadurch ist auch das Gerichtsurteil gegen den Regionalplan Havelland-Fläming noch nicht rechtskräftig, die Unwirksamkeit also noch nicht eingetreten.

In allen angefochtenen Fällen gilt, dass das Moratorium erst dann eintritt, wenn auch die zweite der im RegBkPlG genannten Voraussetzungen erfüllt ist, die öffentliche Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses für einen neuen Regionalplan. Ohne dass gesichert ist, dass der unwirksame Regionalplan neu aufgestellt wird, wird es also kein Moratorium geben.

Soll das Ziel der Gesetzesänderung erreicht werden, müsste dafür gesorgt werden, dass die Zeit zwischen Unwirksamkeitserklärung und Neuaufstellungsbeschluss möglichst kurz ist.

3. Was bedeutet das Moratorium?

Gegenwärtig (Stand 26. April 2019) sind im Land Brandenburg 175 Genehmigungsanträge noch nicht entschieden (FA Wind 2019). Ohne ein Moratorium müsste das Landesamt für Umwelt als zuständige Immissionsschutzbehörde bei Unwirksamkeit der Regionalpläne jeweils Einzelfalluntersagungen oder einen Rückstellungsbescheid erteilen. Die maximal zulässige Rückstellungsfrist (zwei Jahre, einmalig verlängerbar auf drei Jahre) dürfte in einer Reihe von Fällen bereits erreicht sein. Das Moratorium soll laut Gesetzesbegründung für Planungssicherheit sorgen und den Verwaltungsaufwand verringern, da das Moratorium die zahlreichen Einzelfallentscheidungen ersetzt bzw. entbehrlich macht.

Keinen Einfluss hat das Moratorium auf die Fälle, in denen das Normkontrollverfahren zu einem Regionalplan noch läuft oder ein Regionalplan zwar vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt wurde, aber das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Dort gilt für die Genehmigungsbehörden bis zur Rechtskraft des Urteils und bis zum Neuaufstellungsbeschluss weiter die alte Rechtslage.

4. Fazit des KNE

Zum Moratorium

Brandenburg ist das Bundesland, das in den Ausschreibungen des Jahres 2018 - was die installierte Leistung betrifft – die meisten Zuschläge erhalten hat: Etwa 17 Prozent des bundesweiten Ausschreibungsvolumens gingen nach Brandenburg und sollen hier realisiert werden (Bundesnetzagentur, Link, letzter Zugriff 21.05.2019). Offenbar bestehen in Brandenburg also günstige bzw. wettbewerbsfähige Bedingungen für Windenergie-Projekte. Zugleich gehört Brandenburg aber auch zu den drei Bundesländern mit den aktuell meisten nicht umgesetzten Genehmigungen für Windenergieanlagen (FA-Wind 2019). Die Umsetzung erteilter Genehmigungen ist vom Moratorium jedoch nicht betroffen. Die Ausnahmeregelungen für bereits fortgeschrittene Genehmigungsverfahren tragen dazu bei, einen abrupten Stopp beim Ausbau der Windenergie zu verhindern. Diese Einschätzung teilt auch der Landesverband Berlin-Brandenburg des Bundesverbands Windenergie (BWE) (Link, letzter Zugriff 21.05.2019).

Um an weiteren Ausschreibungen teilnehmen zu können, müssen allerdings weitere Genehmigungen erteilt werden. Für zukünftige Projekte entfaltet das Moratorium des brandenburgischen Landtages also Brisanz. Denn sobald die Moratoriumsvoraussetzungen in einzelnen Regionen oder gar landesweit vorliegen, würden auf einem großen Teil der Landesfläche in Brandenburg für einen Zeitraum von zwei Jahren keine neuen Windenergieanlagen genehmigt werden.

Was den Ausbau der Windkraft betrifft, ist die Wirkung des Moratorium aus Sicht des KNE ambivalent: Einerseits verhindern Ausnahmeregelungen, dass ein sofortiger Ausbaustopp eintritt, andererseits besteht für Zeiträume, in denen sich mehrere Regionalpläne in Aufstellung befinden, ein Risiko, dass es in großen Landesteilen zu einem Genehmigungsstillstand bei Windenergieanlagen kommt und der Windenergieausbau (zeitweilig) gebremst wird.

Das Moratorium setzt die Genehmigung von Windenergieanlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren erst dann aus, wenn die bereits oben ausgeführten zwei Voraussetzungen erfüllt sind: ein Regionalplan muss rechtskräftig unwirksam sein und es muss zugleich ein Neuaufstellungsbeschluss für den Regionalplan öffentlich bekannt gemacht sein. Das Moratorium zielt damit auf die Sicherung der regionalplanerischen Konzentrations- und Steuerungswirkung ab. Eine ungesteuerte privilegierte Zulassung von Vorhaben auf Standorten im Außenbereich, die nicht dem regionalplanerischen Konzept entsprechen, wird wirksam verhindert, vorausgesetzt der Zeitraum zwischen Unwirksamkeitserklärung und Neuaufstellungsbeschluss eines Regionalplans ist kurz.

Die Absicht der Landesregierung, eine ungeordnete Errichtung von Windenergieanlagen zu verhindern, ist aus naturschutzfachlicher Sicht positiv zu beurteilen. Das Moratorium erhält die Möglichkeit, die Windenergienutzung auf der Ebene der Regionalplanung räumlich zu konzentrieren und die Errichtung der Anlagen auf geeignete, aus Sicht des Artenschutzes (z. B. Rotmilan) möglichst konfliktarme Bereiche zu lenken. Die Akzeptanz von Windenergieprojekten vor Ort wird so gefördert.

Zugleich werden mit dem Moratorium die Landesplanungs- bzw. Genehmigungsbehörden von Einzelfallentscheidungen entlastet, was ebenfalls zu begrüßen ist.

Zur Regionalversammlung

Durch die größeren Regionalversammlungen infolge der Einbeziehung kleinerer Gemeinden ist nicht auszuschließen, dass der politische Diskurs komplexer und kontroverser wird. Kompromisse zu finden und Mehrheiten zu bilden, könnte schwieriger werden. Die Landesregierung begründet die Beteiligung kleiner Kommunen damit, dass die Vor-Ort-Kompetenzen besser genutzt werden. Damit das gelingt, müssen aber insbesondere die kleineren Kommunen durch Informations- und Austauschangebote unterstützt werden. Dann könnten erweiterte Mitwirkung und Mitentscheidung konstruktiv genutzt werden. Wichtig erscheint auch eine neutrale Information über Verfahrensabläufe und Rechtsfolgen von regionalen Planungsprozessen für die Gemeinden.

Für Projektierer wird es auch in Zukunft darauf ankommen, auf die Kommunen zuzugehen und die Kooperation mit ihnen zu suchen. Das KNE kann hierbei neutral und Akteurs übergreifend in Konfliktfällen moderieren und die Erarbeitung von Problemlösungen unterstützen.

4. Quellen

Foto: Markus-Distelrath, Pixabay.