Meldungen

01.10.2024

Das KNE auf Tour im Saarland

Eine Delegation des KNE war im Saarland unterwegs, um einen Solarpark auf dem Gelände eines ehemaligen Kalkbergwerks im Biosphärenreservat Bliesgau zu besuchen. Auch ein Austausch mit Vertretern des Saarländischen Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), eine Besichtigung einer Agri-Photovoltaik-Anlage der Firma Next2Sun und ein Besuch des Biotop Beeden standen auf dem Tagesprogramm.
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Hände die Erde halten mit Pflanze
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01.10.2024

Das KNE auf dem 37. DNT in Saarbrücken

Vom 24. bis 28. September fand in Saarbrücken unter der Überschrift „Europa natürlich verbinden“ der 37. Deutsche Naturschutztag (DNT) statt. Der DNT richtet sich an Ehrenamt, Politik, Verwaltung, Praxis, Planung und Wissenschaft sowie besonders auch an junge Menschen. Im Modul 3 im „Forum II – Klimawandel und Biodiversität“ informierte Dr. Julia Wiehe vom KNE in ihrem Vortrag „Freiflächenphotovoltaikanlagen – wo geht der Ausbau hin?“ über die verschiedenen Photovoltaik-Anlagentypen nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und neue Regelungen aus dem Solarpaket 1. Anschließend diskutierte sie gemeinsam mit weiteren Referenten und Referentinnen die Frage, wie die Herausforderungen einer naturverträglichen Energiewende gelingen können. Moderiert wurde das Podium mit rund 80 Teilnehmenden von Kathrin Ammermann vom BfN. Schwerpunkte der folgenden Diskussion waren neue rechtliche Vorgaben durch die EU-Notfallverordnung, die RED III und das Solarpaket, die Naturverträglichkeit von Windenergie und Solarparks, Herausforderungen und Möglichkeiten des technischen Artenschutzes durch Antikollisionssysteme (Einsatzvoraussetzungen und -möglichkeiten in der Praxis) sowie die Vor- und Nachteile der Förderrichtlinie zu den Artenhilfsprogrammen. Es wurde deutlich, dass durch die zahlreichen Neuregelungen im Bereich Ausbau der Windenergie in der Praxis viele neue Fragen entstehen und die Umsetzung der RED III im Solarbereich ist noch unklar ist. Es gab grundsätzlich Zustimmung, dass Antikollisionssysteme als Minderungsmaßnahmen genutzt werden sollten, aber aktuell gäbe es (noch?) keinen wirklichen Markt hierfür. Im Zusammenhang mit der Förderrichtline zu den nationalen Artenhilfsprogrammen wurde diskutiert, dass diese die Vermeidung oder Verminderung vor Ort nicht ersetzen solle und diese immer Vorrang haben müsse. Neben bundesweiten AHP-Projekten sei es für die Akzeptanz wichtig, auch am Ort des Eingriffs Maßnahmen umzusetzen.
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© Tino Herrmann
29.09.2024

Welche Spielräume bestehen für Antikollisionssysteme innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Bundesnaturschutzgesetzes?

Im novellierten Bundesnaturschutzgesetz sind neue Regelungen festgelegt, um die Genehmigung von Windenergieanlagen zu beschleunigen. Es enthält auch eine Liste von Schutzmaßnahmen, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wirksam senken können, darunter auch Antikollisionssysteme (AKS) zur Vermeidung von Vogelkollisionen. Gleichzeitig definiert das Gesetz eine Zumutbarkeitsgrenze für den vom Vorhabenträger zu tragenden Aufwand für Schutzmaßnahmen. Die neue KNE-Publikation „Einsatz von Antikollisionssystemen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ geht daher der Frage nach, welche Investitionsspielräume insbesondere für Antikollisionssysteme innerhalb der im Bundesnaturschutzgesetz formulierten Zumutbarkeitsgrenzen bestehen. Diese Zumutbarkeitsgrenzen variieren in Abhängigkeit davon, ob die Windenergieanlagen an einem Standort mit hoher Ertragsleistung (Zumutbarkeitsschwelle 8 Prozent) oder verminderter Ertragsleistung (Zumutbarkeitsschwelle 6 Prozent) errichtet werden sollen. Die exemplarisch mit unterschiedlichen Leistungsparametern durchgeführten Berechnungen zeigen, dass die zumutbaren Investitionskosten für AKS insbesondere bei geringer Ertrags- bzw. Standortgüte begrenzt sind. Sofern an diesen Standorten andere, weniger kostenintensive Schutzmaßnahmen zur Kollisionsrisikominderung in Betracht kommen, könnten diese aus Betreibersicht als vorzugswürdig sein. Zu beachten ist, dass im Detail Unterschiede bei der Bemessung zumutbarer investiver Kosten bestehen, je nachdem, ob die Windenergieanlagen innerhalb oder außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete stehen. Für beide Anwendungsfälle werden die Rahmenbedingungen dargestellt. Die Veröffentlichung zeigt auf, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Maßnahmenauswahl durch die neu eingeführte Zumutbarkeitsschwelle an Bedeutung gewinnen. Damit AKS zukünftig in größerem Umfang zur Anwendung kommen können, müssen sie nicht nur die Vermeidungswirksamkeit nachweisen, sondern auch bestimmte Preisobergrenzen einhalten. Die Publikation ist im Rahmen des FuE-Projektes „AKS-Praxis“, gefördert vom Bundesamt für Naturschutz (FKZ 3522 860800), entstanden. Mehr Informationen und Download
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Solarmodule in Landschaft, Moor
28.09.2024

Kommunale Akteure im Gespräch im Solarpark in Eggesin

Regionaler Workshop in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des FuE-Projektes SuN-divers

Wie sehen naturverträgliche Solarparks in der Praxis aus? Am 24. September 2024 fand in Eggesin der vierte regionale Workshop im Rahmen des FuE-Projektes „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen“ (SuN-divers) statt. Teil des Workshops war auch die Besichtigung des Solarparks auf den Konversionsflächen einer ehemaligen Kaserne. Im Naturparkzentrum am Stettiner Haff in Eggesin trafen sich mehr als 20 Teilnehmende aus Gemeinden, Landkreisen, Planungsbüros sowie Projektentwickler und einzelne Landesakteure. Themen des Workshops und der anschließenden Exkursion war die Fragen, wie Solarparks naturverträglich gestaltet werden können und welche Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung bestehen.

Informationsaustausch und Diskussion

Elisabeth Wolfram (KNE) informierte darüber, warum Energiewende und Biodiversitätsförderung bei der Gestaltung von Solarparks kombiniert werden und welche Synergien dadurch entstehen können. Im Vortrag wurden die möglichen Auswirkungen von Solarparks auf die Natur aufgezeigt und Anregungen geboten, an welchen Punkten im Bauleitverfahren sowie darüber hinaus für Kommunen die Möglichkeit besteht, auf eine naturverträgliche, biodiversitätsfreundliche Ausgestaltung hinzuwirken.  Die Teilnehmenden brachten sich mit vielen Beiträgen aus der eigenen Praxis in den von Simone Zeil (KNE) moderierten Austausch ein. Es wurde deutlich, dass die stark zunehmenden Flächennutzungskonflikte, gepaart mit einer Überlastung der kommunalen Strukturen und der Beschleunigung des Ausbaus der Photovoltaik-Freiflächenanlagen für alle Akteure eine große Herausforderung ist. Orientierung könnten vorausschauende Planungsinstrumente und partizipative Beteiligungsprozesse sein. Mit Hilfe von Grundsatzbeschlüssen oder kommunalen Standortkonzepten können Kommunen im Umgang mit beantragten Vorhaben einen Orientierungsrahmen schaffen. Eine vorausschauende Standortwahl ist ein Schlüsselelement für den Erhalt oder die Förderung lokaler Artenvielfalt. Die wenigsten Kommunen sind jedoch mit ausreichend personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet, um solch komplexe Konzepte zu erstellen. Wir erfuhren aus der Praxis, dass erste Lösungsansätze durch die Bündelung der Kapazitäten aus mehreren Gemeinden erprobt werden. Eine transparente Kommunikation vor Ort mit allen Beteiligten sei in jeder Hinsicht sinnvoll und notwendig. Der KNE-Pool für Prozessgestaltung, Mediation und Moderation bietet Unterstützung in diesen Verfahren an. Im Weiteren diskutierten die Teilnehmenden konkrete Fragen zur Planung und Umsetzung von naturverträglichen Photovoltaik-Projekten in der Fläche. Die Diskussionen rund um Umsetzung von Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen machten deutlich, dass die Umsetzung von naturnahen Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen ein Ziel aller Teilnehmenden darstellt. Die Teilnehmenden wollen weiter in Kontakt bleiben.

Exkursion zum Solarpark in Eggesin

Timur Hauck (Teamleiter Natur- und Artenschutz, EnBW Energie Baden - Württemberg AG) und Patrick Vonwiller (Technischer Leiter, EnBW Energie Baden - Württemberg AG) führten die Teilnehmenden in den Solarpark in Eggesin. Diese schon seit 2019 in Betrieb befindliche Anlage wurde auf einem ehemaligen Kasernengelände errichtet. Die Konversionsflächen sind von Silbergraswiesen und Sandmagerrasen geprägt. Dies bietet vielen Arten, wie z. B. der Sandstrohblume ein wertvolles und selten gewordenes Habitat. Durch die professionelle Beweidung eines Schäfermeisters, werden die Flächen im Solarpark – unter wie neben den Modulreihen- gepflegt und frei von Bäumen und Büschen gehalten. So kann die bestehende Vielfalt an Arten erhalten werden, die auf offene, magere Standorte angewiesen sind - bei gleichzeitiger Gewinnung solarer Energie. Welche Herausforderungen in der Pflege von Solarparks durch Schafe bestehen, konnte der Schäfermeister sehr anschaulich und mit viel Erfahrung aus dem Beweidungsmanagement von mehreren Solarparks und Naturschutzflächen berichten. Zum Erhalt der bereits vor dem Bau hochwertigen Artenvielfalt auf dem Gelände tragen großflächige besonnte Streifen zwischen den Modulreihen bei.

Noch mehr tiefgreifender fachlicher Austausch gewünscht

In der Abschlussrunde wurde viel positives Feedback zum Austausch und zur Besichtigung eines naturverträglichen Solarparks geteilt. Gleichzeitig blieben viele fachlich vertiefende Fragen offen. Wie und wer kann die Pflege und das Monitoring von naturschutzfachlichen Maßnahmen im Solarpark langfristig leisten? In welchen Foren können naturschutzfachliche Fragestellungen besser zwischen Verwaltung und Praxis miteinander verhandelt werden? Wie können Kommunen unterstützt werden, sich aktiv und gestaltend in eine naturverträgliche Flächenplanung einzubringen? Vielen Dank an alle Beteiligten für diesen sehr interessanten und aufschlussreichen Workshop.

Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen

Das FuE-Projekt „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen - SuN-divers“ soll dazu beitragen, dass Naturschutzbelange bei der Implementierung von Solarparks auf kommunaler Ebene stärker als bisher Berücksichtigung finden. Um diese Ziele zu erreichen, werden verschiedene Veranstaltungsformate genutzt. Hierzu zählen online durchgeführte Workshops, Werkstattgespräche in kleiner Runde und bundesweite Veranstaltungen für eine große Teilnehmendenzahl sowie die regionalen Workshops vor Ort mit Exkursionen zu guten Beispielen von naturverträglich gestalteten Solarparks. Die Ergebnisse aus den Fachgesprächen und dem Artenschutzgutachten werden zusammengeführt und in einer Informationsbroschüre für die an Solarparks beteiligten Akteure aus Kommunen/Kreisen, Verbänden und Landwirtschaft aufbereitet. Die nächsten regionalen Workshops mit Besichtigungen von Solarparks sind bereits geplant Alle Informationen dazu sind auf der Internetseite zum FuE-Projekt „SuN-divers“ zu finden. Projektseite: FuE-Vorhaben Solarenergie und Naturschutz Das Projekt „SuN-divers“ wird gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

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24.09.2024

Aktuelles aus Bund und Ländern

Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU)

Die drei Sachverständigenräte des Bundes – der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) sowie die Wissenschaftlichen Beiräte für Biodiversität und Genetische Ressourcen (WBBGR) und für Waldpolitik (WBW) – haben gemeinsam eine Stellungnahme mit dem Titel „Renaturierung: Biodiversität stärken, Flächen zukunftsfähig bewirtschaften“ erarbeitet. Sie gibt Empfehlungen zu einer wirksamen Renaturierungspolitik in Deutschland und zeigt auf, wie europäische und nationale Renaturierungsziele in der Praxis umgesetzt werden können. In der EU werden den Mitgliedstaaten durch die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur verbindliche Renaturierungsziele vorgegeben. Auch auf nationaler Ebene müssten die Weichen für eine ambitionierte Renaturierungspolitik gestellt werden. Der Zustand vieler Ökosysteme in Deutschland habe sich trotz zahlreicher und teilweise auch wirksamer Naturschutzbemühungen über die letzten Jahrzehnte weiter verschlechtert. Daher müsse die verbliebene Natur nicht nur geschützt, sondern ihr Zustand auch aktiv wieder verbessert werden.

Bayern

Die Flächen entlang von Straßen bieten großes Potenzial, um mittels Photovoltaikanlagen Strom zu erzeugen. Auf Initiative des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sollen künftig deutlich mehr Flächen an Bundes- und Staatsstraßen für die solare Stromerzeugung genutzt werden. Dazu wurde das Photovoltaik-Potenzial an Straßenrandflächen (Böschungen, Innenbereiche von Anschlussstellen und Nebenflächen) der rund 5.800 Kilometer Bundes- und 14.300 Kilometer Staatsstraßen sowie an den über 400 bestehenden Lärmschutzwänden erhoben. Demnach eignen sich im Freistaat Bayern insgesamt rund 30.000 Einzelflächen an Bundes- oder Staatsstraßen mit einer Gesamtfläche von knapp 2.150 Hektar für Photovoltaik-Anlagen. Das theoretisch erschließbare Photovoltaik-Potenzial liege bei etwa 2,5 Terawattstunden pro Jahr. Die ermittelten Potenzialflächen sind jetzt auf der Solarflächenbörse des Energie-Atlas Bayern eingestellt und damit für alle Interessierten zugänglich (PM StMB 08/2024).

Sachsen

Bei der jüngsten bundesweiten Ausschreibungsrunde neuer Windenergieanlagen an Land haben in Sachsen Anlagen mit einer Leistung von insgesamt über 170 Megawatt einen Zuschlag erhalten. Damit können diese bereits genehmigten Anlagen nach ihrer Errichtung ihren Strom im Rahmen des EEG vermarkten. Dies stellt einen neuen Höchstwert für den Freistaat Sachsen dar. Sachsens Energieminister Wolfram Günther (Grüne) zeigte sich am Rande des Ostdeutschen Energieforums in Leipzig erfreut über die neuen Zahlen. Der Windenergieausbau sei sehr wichtig für die Wirtschaft und den Klimaschutz in Sachsen. Man habe in den letzten Jahren die Bremsen für den Ausbau gelöst und mehr Flächen für den Windenergieausbau zur Verfügung gestellt. Die Zahl der Anträge und der Genehmigungen sei stark gewachsen. Nun komme auch der Zubau voran. Der Ausbau der erneuerbaren Energien sei ein wichtiger Standortfaktor für den Freistaat (PM SMEKUL 09/2024).

Sachsen-Anhalt

Der Abgeordnete Sebastian Striegel (Grüne) fragte im Rahmen einer Kleinen Anfrage, ob beziehungsweise welche Steuerungsmechanismen die Landesregierung hinsichtlich der Opt-Out-Option aus dem Solarpaket 1 für landwirtschaftliche Nutzflächen plane. In ihrer Antwort (Drucksache 8/4543) erklärt die Landesregierung, dass sie derzeit prüfe, ob und in welchem Umfang von den Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht werden solle. Die Landesregierung befürworte eine planerische Steuerung des Ausbaus von PV-Freiflächenanlagen auf bereits versiegelten Flächen; militärischen, wirtschaftlichen, verkehrlichen und wohnungsbaulichen Konversionsflächen; technisch überprägten Flächen mit einem eingeschränkten Frei-raumpotenzial; Ackerflächen in benachteiligten Gebieten und Flächen, die je 200 Meter längs von Bundesautobahnen oder Schienenwegen liegen. Als geeignetes Regelungsinstrument für die Steuerung des Ausbaus sieht die Landesregierung den derzeit in Neuaufstellung befindlichen Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt an.
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Photovoltaikanlagen auf der Freifläche, Foto: Natalie Arnold
Foto: Natalie Arnold
20.09.2024

Biodiversität und naturschutzfachliches Pflegemanagement in Solarparks

Am 19. September lud der Zweckverband Raum Kassel zum 3. Runden Tisch Freiflächen-PV mit dem Schwerpunkt Agri-Photovoltaik ein. Nach der Begrüßung und Einführung durch Thomas Ackermann (Landkreis Kassel) wurde das Thema in verschiedenen Fachvorträgen beleuchtet. „Mehr Biodiversität in Solarparks – wie schaffen wir das?“ lautete der Titel des Vortrags von Dr. Julia Thiele, Fachreferentin naturverträgliche Solarenergie im KNE. Im Rahmen ihres Vortrags informierte sie die Teilnehmenden über ökologisch wertvolle Gestaltungsmöglichkeiten und über die Steuerungsmöglichkeiten von Gemeinden bei der Realisierung von Solarparks. Zum Solarpaket 1 erläuterte sie  die wesentlichen Inhalte und die fünf naturschutzfachlichen Mindestkriterien. Darüber hinaus berichtete sie zu den aktuellen Erkenntnissen und Ergebnissen des FuE-Projektes „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen“. In weiteren Vorträgen ging es unter anderem um die Beweidung von PV-Freiflächenanlagen, beispielsweise mit Schafen In der Diskussion interessierten sich die Teilnehmenden besonders für ganz praxisorientierte Fragen: Welchen Einfluss haben Solarparks auf das Lokalklima? Wie wirkt sich eine Ost-West-Aufständerung auf die Biodiversität in den Parks aus? Wird es auch in Zukunft genügend Schafe für die Beweidung geben? Gibt es Auflagen für die Schäfer durch die zuständigen Behörden? Wie sollen ein Schutz vor Wölfen und die Durchlässigkeit für Kleinsäuger zusammengeführt werden? Darüber hinaus ging es auch um die Herausforderungen für die Gemeinden, mit den steigenden Anfragen von Betreibern umzugehen.
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© Peter-Paul Weiler
18.09.2024

KNE-Beiratssitzung: Gleichgewicht zwischen Naturschutz und Energiewende

Zum Abschluss der „Highlight-Woche“ des KNE mit der KNE-Konferenz und dem KNE-Sommerabend fand am 16.09.2024 die 19. Sitzung des KNE-Beirats statt. Angesichts der zahlreichen rechtlichen Veränderungen herrschte reger Austauschbedarf zwischen den Beiratsmitgliedern. Fachliche Einblicke in die Arbeit des KNE gaben Dr. Julia Wiehe und Dr. Mathis Danelzik. Mit einer Keynote eröffnete Dr. Jochen Gebauer, Abteilungsleiter Naturschutz im Bundesumweltministerium (BMUV), die 19. Sitzung des KNE-Beirates. Sowohl auf Bundes- als auch EU-Ebene gebe es zahlreiche Neuerungen im Politikfeld Naturschutz und Energiewende. Man sei insbesondere mit der nationalen Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) beschäftigt. Ein weiteres großes Thema seien nationale Artenhilfsprogramme (nAHP), hinsichtlich deren Bezug zum Ausbau der erneuerbaren Energien (vgl. KNE-Wortmeldung). Angesichts der dynamischen Entwicklungen sei es wichtig, das Gleichgewicht zwischen Naturschutz und Energiewende aufrechtzuerhalten. Dr. Julia Wiehe, Teamleiterin Solar im KNE, gab in ihrer Präsentation Einblicke in das FuE-Vorhaben SuN-divers und zu dem kürzlich erschienenen Fachgutachten „Möglichkeiten und Grenzen des artenschutzrechtlichen Ausgleichs in Solarparks“. Mit dem verstärkten Zubau von Solarparks entstehe ein erhöhter Bedarf an Projekt- und Ausgleichsflächen. Im Rahmen des Projektes beschäftige man sich insbesondere mit den Fragen, ob der artenschutzrechtliche Ausgleich auf der Vorhabensfläche erreicht werden könne und für welche Arten dies unter welchen Voraussetzungen möglich wäre. Zum Stand des Standardisierungsprozesses zur Probabilistik informierte Dr. Mathis Danelzik, Leiter Dialoggestaltung im KNE. Die von der Umweltministerkonferenz (UMK) eingesetzte Unterarbeitsgruppe Probabilistik (UAG 2) begleitet seit 2022 die Erarbeitung des „Raumnutzungs-Kollisionsrisikomodells“ („RKR-Modell“). Das KNE ist Mitglied in der UAG 2 und moderiert ihren Arbeitsprozess (siehe KNE-Internetseite). Die Vollzugsfähigkeit des „RKR-Modells“ sei von mehreren Bedingungen abhängig, wie einer Signifikanzschwelle, der Erprobung und Evaluierung sowie der rechtlichen Umsetzung. Die Beiratsmitglieder betonten in ihren Diskussionsbeiträgen zu den jeweiligen Themen ihre Wertschätzung für die Arbeit des KNE. Angesichts der dynamischen umwelt- und energiepolitischen Entwicklungen sei das KNE ein wichtiger Akteur, der zum Erhalt des Gleichgewichts zwischen Naturschutz und Energiewende beitrage.
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16.09.2024

Kreative Poesie, Tauchen in der Ostsee und gute Gespräche

Der KNE-Sommerabend 2024

Auch in diesem Jahr folgten wieder zahlreiche Gäste der Einladung zum KNE-Sommerabend und versammelten sich zu einem entspannten Abend im artloft.berlin „Im Letzten Jahr ist vieles im Bereich Naturschutz und Energiewende passiert. Angesichts der intensiven Rechtsetzungsprozesse sind die Bedingungen für den Artenschutz nicht einfacher geworden. Unter anderem das Solarpaket 1, RED III, das Natur Restoration Law und die Förderrichtline zum nationalen Artenhilfsprogramm“, betonte KNE-Direktor Dr. Torsten Raynal-Ehrke bei der Eröffnung des Abends. „Die vom Gesetzgeber angestrebte Beschleunigung beruht auf Vereinfachungen, Standardisierungen, jedoch schaffen diese Neuerungen gleichzeitig mehr Komplexität. Die neuen Regeln müssen noch handhabbarer gemacht werden für die Prozesse vor Ort.“

Miteinander – das ist die Haltung des KNE

Vor dem Hintergrund der Landtagswahlen in Sachsen und Thüringen und mit Blick auf die kommende Wahl in Brandenburg bleibe der Auftrag des KNE hochaktuell: zur Versachlichung von Debatten beizutragen und zur Vermeidung und Klärung von Konflikten in der naturverträglichen Energiewende. Das KNE werde auch weiterhin sachlich und faktenbasiert gemeinsame Sichtweisen, Positionen und Lösungen voranbringen. „Gemäß unserer KNE-Philosophie setzen wir immer auf ein Miteinander der Akteure, statt eines Gegeneinanders.“ Der Naturschutz stehe für das KNE immer im Mittelpunkt, er brauche aber die Energiewende. „Die ambitionierten Ziele der Klima- und Energiepolitik lassen sich nur erreichen, wenn wesentliche Fortschritte im Naturschutz erreicht werden. Wir wollen beides zusammenbringen“, erklärte Raynal-Ehrke.

Ein vielseitiger und gelungener Abend

Ein Highlight des Abends war der Auftritt von Jesko Harbert und Samson von den Berliner Kiezpoeten. Intelligent, unerwartet und scharfsinnig – so die Poetry der beiden Künstler. Mit Humor und Wortwitz warfen sie einen sehr unterhaltsamen Blick auf das Thema Naturschutz und Energiewende. In gemütlichem Ambiente nutzten die Gäste zudem ausgiebig die Gelegenheit zum Austausch und zur Vernetzung. Neben Gesprächen gab es aber auch die Möglichkeit, „aktiv“ zu werden. Sei es, seine Geschicklichkeit am Tischkicker unter Beweis zu stellen oder einen virtuellen Tauchgang zur Flora und Fauna der Ostsee zu unternehmen. Wir bedanken uns bei unseren Gästen für diesen schönen Abend.
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11.09.2024

Energiewende 2024 – Wo steht der Naturschutz?

Seit dem „Osterpaket“ im Jahr 2022 sind in verschiedenen Rechtsetzungsprozessen umfangreiche Neuerungen in das Umwelt- und Naturschutzrecht eingeführt worden, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Daher beleuchtete die KNE-Konferenz „Energiewende 2024 – Wo steht der Naturschutz?“ am 10. September in drei Veranstaltungsabschnitten die sich verändernde Praxis der naturverträglichen Energiewende. Dabei wurden die aktuellen Entwicklungen gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern des behördlichen und verbandlichen Naturschutzes sowie aus Wissenschaft, Unternehmen und Kommunen eingeordnet. Die digital Teilnehmenden brachten darüber hinaus ihre Fragen in die Diskussionen ein. Im Zentrum des Schwerpunkts „Naturschutz & Windenergie“ standen die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes, die EU-Notfallverordnung und die nationale Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie/RED III, die bislang erst als Entwurf vorliegt. Während noch vor zwei Jahren die Windbranche im Naturschutz das größte Genehmigungshemmnis sah, macht die Beschleunigungsgesetzgebung vorwiegend dem Artenschutz Sorgen. In Zukunft sollen unter anderem Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfungen entfallen können, wenn der Artenschutz bei der Ausweisung des jeweiligen Windenergiegebiets berücksichtigt worden ist. Artenschutzkonflikte, die bei Ausweisung nicht bekannt waren, können die Genehmigung nicht verhindern. Sie sollen nur noch beeinflussen, welche Maßnahmen zur Minderung des Konfliktes ergriffen werden müssen. Rebekka Blessenohl (NABU) sah daher das Versprechen der Politik nicht erfüllt, dass der auch von der Umweltbewegung geforderte beschleunigte Ausbau der Windenergie naturverträglich erfolgt. Um den Artenschutz gut betrachten zu können, fehle es häufig an Daten und in vielen Behörden an Personal. Vor diesem Hintergrund stellte Kathrin Ammermann (Bundesamt für Naturschutz) fest, dass das verbleibende Niveau des Artenschutzes von der planenden Behörde abhänge; deshalb müsse der Artenschutz ein starker Partner in der Planung werden. Auf ein weiteres Problem wies Nadine Bühre (Landesamt für Umwelt, Schleswig-Holstein) hin: Einige Bundesländer wie Schleswig-Holstein haben bereits eine eigene Standardisierung etabliert, die durch die Bundesregeln hinfällig werden könnten. Gleichzeitig falle man nicht in Zeiten zurück, wo Artenschutz keine Rolle spielt, wendete Peter Horntrich (Sprecher des AK Naturschutz des Bundesverbandes Windenergie) ein. Für die RED-III-Umsetzung seien jedoch praktische, gut umsetzbare Leitfäden auf Bundesebene notwendig. Der Schwerpunkt „Naturschutz & Solarenergie“ beleuchtete die naturschutzfachlichen Mindestkriterien für Solarparks, die das aktuelle EEG gebracht hat. „Angesichts des angestrebten Zubaus von zehn Gigawatt pro Jahr sind die Effekte dieser Mindestkriterien wahrscheinlich größer, als wenn der Gesetzgeber das Segment Biodiversitäts-PV eingeführt hätte“, sagte Bernhard Strohmayer (bne). Allerdings greifen die Kriterien nur für EEG-Anlagen. Daher forderte Birthe März (Deutscher Naturschutzring), diese auch auf Nicht-EEG-Anlagen auszuweiten und dabei zu berücksichtigen, dass nicht alle Maßnahmen allen Arten guttun: „Man muss genau hinschauen.“ Die Notwendigkeit für einen näheren Blick auf die Standortunterschiede bestätigte Sandra Dullau (Hochschule Anhalt): „Die gleiche Maßnahme kann auf verschiedenen Flächen sehr unterschiedliche Effekte haben.“ Die Erfolgs- beziehungsweise Wirkungskontrolle komme noch zu kurz, ebenso der Blick auf den Bereich unter die Vegetationsschicht: den Boden. Jonas Klamka (NRW.Energy4Climate) wies darauf hin, dass über die Chancen der Solarenergie für den Natur- und Artenschutz hinaus auch die Rolle der Photovoltaik als sichere, lokale und günstige Energiequelle kommuniziert werden müsse: „Für Unternehmen ist es inzwischen ein Standortfaktor, ob erneuerbare Energien verfügbar sind.“ Außerdem müssten die Kommunen dafür sensibilisiert werden, dass sie etwa über Bauleitplanungen höhere Vorgaben als das EEG machen können. Um Leistungen für die Biodiversität als Mehrwert herauszustellen, wäre für Dullau ein wissenschaftsbasiertes Labeling entsprechender Solarparks wünschenswert, wie es die Niederlande 2025 einführen wollen. Das Raumnutzungs-Kollisionsrisiko-Modell (RKR), das die Bundesregierung noch in diesem Jahr einführen will, war Inhalt des Schwerpunkts „Daten & Methoden“. Das Modell führt zwei umfangreiche Datenbestände zusammen: zu Habitaten des Rotmilans und zu seinem Flugverhalten. Das Modell böte die Chance, dass man in einem Genehmigungsverfahren schnell und valide das Kollisionsrisiko für die Vögel ermitteln könne. Gleichzeitig würden aufwändige Ermittlungen vor Ort für die Berücksichtigung des Artenschutzes verringert. Abstandsregelungen bildeten das Risiko, dass sich aus der realen Raumnutzung ergebe, einfach nicht genau ab, sagte Dr. Moritz Mercker (Bionum GmbH), der das RKR-Modell entwickelt hat. Das Modell hingegen erlaube es, dank der großen Menge realer Daten in Kombination mit etablierten statistischen Verfahren, mittlere Verhaltensvorhersagen zu treffen – zunächst für den Rotmilan, perspektivisch auch für andere Arten wie Seeadler und Schwarzstorch. „Jedes Modell ist eine Vereinfachung der Realität und damit nicht perfekt – aber das RKR ist besser als die vorherigen Modelle“, so Mercker. „Dank der vielen Daten im Hintergrund lässt sich das Risiko mit wenigen Parametern berechnen“, sagte Timur Hauck (Sprecher des AK Naturschutz des BWE) – und das mit höherer Sicherheit als mit Raumnutzungs- oder Habitatpotenzialanalysen. Für die Einführung des Modells fehlten aber noch einige Voraussetzungen, erläuterte Sebastian Olschewski (Umweltministerium Baden-Württemberg): die Festlegung der Signifikanzschwelle, die rechtliche Verankerung auf Bundesebene sowie eine Softwarelösung. Um langfristig verwendbar zu sein, müsse das Modell zudem laut Mercker regelmäßig mit neuen Daten und Erkenntnissen erweitert und aktualisiert werden. „Es stimmt, das Modell ist komplex – aber man kann komplexe Prozesse wie die Realität nur mit komplexen Modellen und vielen Daten abbilden.“ Fazit: „Angesichts der intensiven Rechtsetzungsprozesse sind die Bedingungen nicht einfacher geworden“, sagte KNE-Direktor Dr. Torsten Raynal-Ehrke. „Die vom Gesetzgeber angestrebte Beschleunigung beruht auf Vereinfachungen, gleichzeitig schaffen die Neuerungen mehr Komplexität. Das muss handhabbarer gemacht werden für die Prozesse vor Ort.“ Grundsätzlich sei die Energiewende wichtig für den Naturschutz. „Aber wir sind überzeugt: Ohne substanzielle Fortschritte auch im Naturschutz lassen sich die ambitionierten Ziele der Klima- und Erneuerbare-Energien-Politik nicht erreichen.“ Die Internetseite zur Konferenz mit Programm und Gästen
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09.09.2024

Bund flankiert mit Förderprogramm die Artenhilfsprogramme der Länder

Das Nationale Artenhilfsprogramm (nAHP) des Bundes hat zum Ziel, die Erhaltungszustände sowie die Qualität und Vernetzung der Lebensräume von verschiedenen Arten langfristig zu verbessern. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Schutz von Arten und ihren Lebensräumen, die durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffen sind. Am 15. August 2024 hat das Bundesumweltministerium (BMUV) die erste Förderrichtlinie für Projekte im Rahmen des nAHP veröffentlicht. Sie wird durch einen Leitfaden und Mustervorlagen für Förderanträge des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) ergänzt. Das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) stellt nachfolgend die wesentlichen Regelungen und Rahmenbedingungen für die Förderung von nAHP-Projekten vor und erläutert die Bedeutung der Richtlinie und der ergänzenden Arbeitshilfen für die naturverträgliche Energiewende.
  • Das nAHP rückt den Populationsschutz in den Fokus.
  • Die Förderung von Artenhilfsmaßnahmen bekommt eine finanzielle Basis.
  • Das nAHP ergänzt etablierte Programme der Länder für den Erhalt einzelner Arten.

Ziele und Gegenstand der Projektförderung

Ziel und Gegenstand der Förderrichtlinie

Ziel ist es, einen dauerhaften Schutz insbesondere der vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließlich deren Lebensstätten, zu erreichen und ihre Erhaltungszustände zu verbessern. Gegenstand sind insbesondere Maßnahmen, die langfristig und nachhaltig die Qualität und die Vernetzung der Lebensräume der Arten sowie deren Erhaltungszustand verbessern. Gleichzeitig soll damit ein wesentlicher Beitrag zu den EU-Biodiversitätszielen 2030 sowie zur Umsetzung der Nationalen Biodiversitätsstrategie (NBS) geleistet werden.

Förderfähige Projekte und Maßnahmen

Es werden Projekte zum Schutz von durch den Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See betroffenen Arten, und Projekte zum Schutz von bestandsgefährdeten Arten und Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands gefördert. Förderfähig sind dem Ziel der Richtlinie dienende flächenbezogene Maßnahmen, direkte Schutz- und Vernetzungsmaßnahmen von Brut- und Lebensstätten, aber auch Maßnahmen zur Verringerung von Gefährdungs- und Todesursachen von betroffenen Arten. Neben der Finanzierung der Maßnahme können jeweils auch Ausgleichszahlungen für entstehende Ertragsverluste oder entgangene Gewinne, die durch Einschränkungen der Nutzung von Flächen oder Anlagen entstehen, als Entschädigung gewährt werden. Mit den Fördermitteln können auch Grundstücke langfristig angepachtet, im Grundbuch gesichert oder erworben werden. Auch Maßnahmen zur besseren Datenerhebung und Forschung sind in gewissen Grenzen förderfähig. Reine Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollen hingegen nicht finanziert werden. Der Leitfaden des BfN konkretisiert die möglichen Projekte weiter und enthält darüber hinaus eine detaillierte Auflistung förderfähiger Maßnahmen, darunter auch technische Schutzmaßnahmen. Darüber hinaus sind als Projekttypen auch Machbarkeitsstudien, Modellvorhaben sowie wissenschaftliche Begleitforschungen zu Artenhilfsmaßnahmen förderfähig. Nicht im Rahmen des nAHP förderfähig sind laut Richtlinie „Maßnahmen, die ganz oder in Teilen der Erfüllung anderer gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen dienen“. Grundvoraussetzungen für die Förderung von Projekten sind allerdings, dass ein erhebliches Bundesinteresse besteht und, dass das beantragte Projekt ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang umgesetzt werden kann. Die jeweils zuständige Stelle des Bundeslandes muss bestätigen, dass eine Förderung des Projektes aus Landesprogrammen nicht in Betracht kommt. Land und beteiligte Gebietskörperschaften müssen zudem ein grundsätzliches Interesse an dem Projekt haben, welches durch den Antragsteller ebenfalls dokumentiert sein muss.

Betroffene und damit förderfähige Arten

Förderfähig sind gemäß Richtlinie Projekte mit Maßnahmen für alle Arten, die vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See betroffen sind. Im Einzelfall sind jedoch auch Maßnahmen für Arten förderfähig, für die Deutschland eine nationale Verantwortung trägt oder die als bestandsgefährdet gelten. Der Leitfaden zur Förderrichtlinie enthält eine Liste der Arten, die nach derzeitigem Kenntnisstand durch den Ausbau von Windenergie- und Wasserkraftanlagen sowie den Netzausbau (Freileitungen und Erdkabel) an Land und auf See besonders betroffen sind. Hier können beispielsweise Beeinträchtigungen durch Kollision, Habitatverlust oder -zerschneidung oder auch durch Meideverhalten während der Bauphase sowie durch den Betrieb der Erneuerbare-Energien-Anlage entstehen. Die Betroffenheit von Arten durch Solaranlagen und Speicher ist laut Leitfaden zum nAHP abhängig vom Standort- und Anlagekonzept. Beeinträchtigungen durch Habitatverlust, Meideverhalten oder Kollisionen seien nicht ausgeschlossen, es bestehe aber noch weiterer Untersuchungsbedarf. Bei vorliegender Betroffenheit durch Solaranlagen, Speicher, aber auch durch Biomasse können auch für diese Maßnahmen gefördert werden. Die Artenliste ist in Bezug hierauf nicht abschließend.

Vorrangige Gebiete und Maßnahmenflächen

Die Förderung von Maßnahmen durch das nAHP soll vorrangig in Gebieten erfolgen, in denen Schwerpunktvorkommen der Arten liegen, soweit diese auf regionaler und nationaler Ebene in Fachplanungen, Fachkonzepten oder in Arten-Aktionsplänen ausgewiesen sind. Der Leitfaden des BfN konkretisiert, welche Fachplanungen und -konzepte bei der Konzeption von Projekten berücksichtigt werden sollten. Maßnahmenflächen sollen in der Regel durch langfristige Pacht, grundbuchliche Sicherung der Nutzung, Erwerb oder Tausch der Grundstücke gesichert werden. Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ist gemäß § 45d Abs. 1 S. 2 BNatSchG nur in begründeten Ausnahmefällen, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt, möglich. Antragstellende müssen darlegen, dass die dauerhafte Sicherung der Maßnahmenflächen durch langfristige Pachtverträge, grundstücksgleiche Rechte oder Grunderwerb vorrangiges Ziel ist. In Ausnahmefällen kann ein Umsetzungsvorhaben mit entsprechender Begründung auch in Drittstaaten durchgeführt werden, etwa zum Schutz von Winterquartieren von Zugvögeln. Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, durch die Konflikte mit der Windenergienutzung oder mit dem Ausbau der Stromnetzinfrastruktur entstehen können bzw. zu erwarten sind.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften wie Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und Städte sowie natürliche oder juristische Personen. Auch Personengesellschaften wie Naturschutzorganisationen, private Waldbesitzende und Stiftungen können Projekte einbringen. Für die Einreichung von Projektanträgen im Rahmen des nAHP bestehen gegenwärtig keine Fristen, die Umsetzung des Projektes darf jedoch noch nicht begonnen haben. Anschlussprojekte und Projekte, die bisher aus anderen Mitteln gefördert wurden, sind grundsätzlich förderfähig.

Finanzierung

In der Regel ist eine Teilfinanzierung mit mindestens 5 Prozent Eigenbeteiligung vorgesehen, die auch in Form von unbaren Eigenmitteln erbracht werden kann. Vollfinanzierungen sind in Ausnahmefällen möglich. Aktuell stehen für die Finanzierung des nAHP jährlich 14 Millionen Euro zur Verfügung, ergänzt durch Einnahmen aus Zahlungen der Betreiber von Windenergieanlagen an Land und auf See sowie aus Netzausbauvorhaben. Die Gesamthöhe der für das nAHP zur Verfügung stehenden Mittel ist derzeit noch nicht abschätzbar.

Evaluation

Der jeweilige Projekterfolg soll anhand projekt- bzw. maßnahmen- und artspezifischer Indikatoren evaluiert werden. Auf den Maßnahmenflächen sollen, wenn nötig, auch durch Kartierung erforderliche Grunddaten erhoben werden, so dass qualitative Vorher-Nachher-Vergleiche möglich sind. Die Entwicklung der Habitate und der Bestände bzw. der Erhaltungszustand der Arten sollen als Indikatoren für eine Evaluierung der Förderrichtlinie nach fünf Jahren herangezogen werden. Deshalb ist eine Verpflichtung zur Weitergabe der im Zuge von Projekten aus dem nAHP erhobenen Daten an das BfN vorgesehen.

Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die geplanten Projekte müssen grundsätzlich den Förderzielen des nAHP entsprechen, es besteht jedoch kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Projektanträge sind an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) zu richten. Das Antragsverfahren ist zweistufig. Auf die Erstellung und Einreichung einer Projektskizze und eines Finanzierungsplans folgt – nach positiver Bewertung und Auswahl zur Förderung durch das BfN – die Einreichung eines Vollantrages. Das BfN stellt neben dem Leitfaden Muster und Vorlagen zur Verfügung.

Auswahl von Projekten

Als Auswahlkriterien benennt die Richtlinie unter anderem, dass das geplante Projekt einen deutlichen Beitrag und Nutzen zum Schutz der betroffenen Arten und ihrer Lebensstätten erwarten lässt, der Antragsteller das Projekt angemessen durchführen kann und alle nötigen Ressourcen und Kompetenzen nachgewiesen werden können. Die geplanten Maßnahmen müssen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, eine ausreichende Akzeptanz im Fördergebiet ist ebenfalls glaubhaft darzustellen.

Einordnung

Das nAHP ist ein neues Instrument des Bundes, das den Populationsschutz in den Fokus rückt. Es gibt der Förderung von Artenhilfsmaßnahmen eine finanzielle Basis und kann damit die bisher in den Ländern etablierten Programme für den Bestandserhalt einzelner Arten sinnvoll ergänzen und erweitern. Die Konzeption des Förderinstruments ist grundsätzlich geeignet, einen substanziellen Beitrag zum dauerhaften Erhalt der vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten zu leisten. Das ist vor dem Hintergrund der rechtlichen Änderungen beim Artenschutz besonders wichtig, welche auf eine beschleunigte Planung und Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Speicherung erneuerbarer Energien abzielen. Das breit angelegte Spektrum förderfähiger Projekte, Maßnahmen und Arten bietet Flexibilität, um auf unterschiedliche Betroffenheiten von Arten und sich stetig wandelnde Technologien zu reagieren. Es läge im Interesse einer naturverträglichen Energiewende, wenn sich das nAHP auf die vom Erneuerbare-Energien-Ausbau und vom Netzausbau am stärksten betroffenen Arten fokussieren würde. Denn im Bereich dieser Ausbauvorhaben wurden im Zuge der Beschleunigung Modifizierungen der individuenbezogenen Artenschutzprüfung vorgenommen. Ziel war es, diese Modifizierungen durch ein Instrument zu flankieren, das nicht mehr zwingend projektbezogen einen guten Erhaltungszustand sicherstellt, sondern insgesamt. Die Aufnahme von Arten in das förderfähige Artenspektrum, die nicht vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffen sind, unterstützt die Erreichung europarechtlich vorgegebener Biodiversitätsziele. Solche Projekte sollten vor allem dann gefördert werden, wenn von ihnen zumindest substanzielle positive Sekundäreffekte für von Erneuerbare-Energien-Projekten betroffene Arten ausgehen. Bei der Auswahl von Projekten sollte der Fokus auf Umsetzungsprojekten liegen, die direkte populationsstützende Wirkungen erzielen bzw. auf Projekten mit diesbezüglich besonders hohem Erfolgspotenzial. Dadurch würden die zur Verfügung stehenden Mittel besonders effizient und zielgerichtet eingesetzt. Um die Akzeptanz der Energiewende zu unterstützen, sollten Mechanismen geschaffen werden, dass ein Rückfluss der Mittel in die Länder bzw. Regionen erfolgt, in denen der Ausbau erfolgt. Dabei ist es jedoch sinnvoll, dass die Förderung von Projekten ausgeschlossen ist, die in Gebieten von (zukünftigen) Erneuerbare-Energien-Gebieten liegen, um nicht neue Betroffenheiten zu schaffen. Die Verwendung von Mitteln für eine notwendige Begleitforschung für das Erfolgsmonitoring von Maßnahmen bzw. des Förderprogramms ist sinnvoll, ebenso der Ausschluss von reinen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und von Maßnahmen, die der Erfüllung anderer gesetzlicher Verpflichtungen dienen. Damit wird gewährleistet, dass die Förderrichtlinie keine Substitutionsanreize aussendet. Die begrenzte Finanzierbarkeit von Öffentlichkeitsarbeit und Mediation ermöglicht in Einzelfällen, dass zur Schaffung von Akzeptanz von Umsetzungsprojekten auch diese wichtigen Aspekte Berücksichtigung finden können. Mit der Förderung technischer Schutzmaßnahmen, wie bedarfsgerechten Abschaltungen von Windenergieanlagen, können Individuenverluste sehr wirksam vermieden werden, bei vergleichsweise geringer Einschränkung des Energieertrags. Ausgleichszahlungen für Ertragsverluste oder entgangene Gewinne durch die eingeschränkte Nutzung von Flächen oder Anlagen erhöhen die Akzeptanz dieser Maßnahmen. Um tatsächlich den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ausnahmsweise zu ermöglichen, sollte zeitnah die in der Richtlinie angesprochene Rechtsverordnung erlassen werden. Hierdurch können gezielt Arten des Offenlandes gestützt oder Maßnahmen mit langen Entwicklungszeiten umgesetzt werden. Die Anlage von Gehölzbiotopen und Gewässern oder Ergänzungen des Biotopverbunds sind in besonders hohem Maße auf die langfristige Verfügbarkeit der Maßnahmenflächen angewiesen. Der Erfolg des nAHP hängt von vielen Faktoren ab, nicht zuletzt von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Die staatlichen Mittel werden ergänzt durch Zahlungen der Betreiber, in Form von Einmalzahlungen (z. B. beim Leitungsausbau) oder durch jährliche Beiträge über die gesamte Betriebsdauer von Anlagen. Die Höhe der Zahlungen insgesamt ist schwer abschätzbar. Erste Betreiberzahlungen aus Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen nach § 45b BNatSchG fließen nur, wenn artenschutzrechtliche Ausnahmen erteilt und keine populationsstützenden Maßnahmen umgesetzt werden. Die Zahlungen dürften frühestens 2026 eingehen, da die Berechnung und Zahlung erstmals im Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlagen erfolgt. Die Höhe hängt unter anderem von den durchgeführten Schutzmaßnahmen im Basisschutz ab und von den jährlich erzielten Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage. Nur unwesentlich früher könnten Mittel aus Windenergievorhaben fließen, die nach § 6 WindBG genehmigt wurden. Eine Zahlungspflicht in das nAHP entsteht nur in Fällen, in denen Daten für prüfrelevante Arten nicht oder nicht vollständig vorhanden sind bzw. artenschutzrechtliche Konflikte nicht oder nicht hinreichend durch Schutz- und Minderungsmaßnahmen abgemildert werden können. Von diesen Faktoren ist auch die Höhe der jährlichen Zahlungen abhängig. Auch diese genehmigten Anlagen müssen zunächst an den Ausschreibungen teilnehmen und nach erteiltem Zuschlag noch gebaut und in Betrieb genommen werden. Im Zuge der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort zeichnet sich zudem eine Änderung der Zahlungsbedingungen ab. Nach dem gegenwärtigen Stand des Kabinettsentwurfs vom 22. Juli 2024 sollen die Betreiber von Windenergieanlagen Einmalzahlungen in das Artenhilfsprogramm leisten, sofern keine Daten vorhanden sind oder keine geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen verfügbar sind. Eine vergleichbare Pflicht zur Einmalzahlung regelt der Gesetzgeber auch für Solaranlagen und für Energiespeicher, die den Erzeugungsanlangen dienen. Dennoch geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich diese geplanten Änderungen mindernd auf die zu erwartenden Einnahmen des Artenhilfsprogramms auswirken. Es wird perspektivisch also auch zu prüfen sein, ob der aktuelle finanzielle Umfang des nAHP ausreicht, um den Erhaltungszustand der vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten langfristig zu stabilisieren und zu verbessern. Praxis und Erfolg der Förderrichtlinie sollen nach fünf Jahren evaluiert werden. Das eröffnet die Möglichkeit für Anpassungen und Ergänzungen auf der Grundlage neuer Erkenntnisse zu Betroffenheiten von Arten sowie zu möglichen weiteren Maßnahmen.
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29.08.2024

KNE-Podcast: Drei in Einem – Solarenergie, Biodiversität, Landwirtschaft

Wie können Photovoltaik-Freiflächenanlagen naturverträglich gestaltet werden? Welche Maßnahmen können zur Artenvielfalt beitragen und welche Erfahrungen gibt es schon? Der Ausbau der Photovoltaik wird in den nächsten Jahren deutlich zunehmen. Ab 2026 sollen jährlich rund 12 Gigawatt PV-Freiflächenanlagen gebaut werden, was diese Stromquelle zu einer zentralen Säule der Energiewende macht. Das wird einen hohen Flächenbedarf nach sich ziehen, auch landwirtschaftliche Flächen werden zu diesem Zweck benötigt werden. Ein gelungenes Beispiel für eine PV-Freiflächenanlage mit multipler Flächennutzung ist der Solarpark Klein-Rheide in Schleswig-Holstein. Er wird von der Wattmanufactur betrieben und kann mit seinen 27 Hektar Größe zirka 7.200 Haushalte mit Strom versorgen. Im Gespräch mit Anke Ortmann, erzählt in Folge 39 von Naturschutz und Energiewende diesmal René Nissen, Geschäftsführer der Wattmanufactur von seinen Erfahrungen im Solarpark Klein-Rheide. Von den Anfängen der Fläche als Maisacker und Kiesabbaugebiet, wie der Aufbau des Solarparks verlief bis hin zu der unverhofften Bildung eines Teichs und den Arten, die man dort nun finden kann. Dabei geht es vor allem auch um Fragen der Praxis: Worauf sollte man bei der Planung eines naturverträglichen Solarparks achten, um die Fläche vielfältig nutzen zu können? Und welche konkreten Tipps können vielfältige Akteure umsetzen, um diese Effekte auch zu erreichen? Jetzt auf allen gängigen Plattformen verfügbar!

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27.08.2024

KNE veröffentlicht Fachgutachten zu Möglichkeiten und Grenzen des artenschutzrechtlichen Ausgleichs im Solarpark

Im Rahmen des FuE-Projekts „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen" (SuN-divers) hat das KNE ein Fachgutachten beauftragt und nun veröffentlicht. Es untersucht, ob und für welche Arten der artenschutzrechtliche Ausgleich innerhalb der Vorhabenflächen von Solarparks umgesetzt werden kann. Beim verstärkten Ausbau der Photovoltaik in der Freifläche ist zu erwarten, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht vollständig vermieden werden können. Wenn sich der artenschutzrechtliche Ausgleich direkt im Solarpark verwirklichen ließe, würde das Flächen sparen und den Aufwand für die Aufstellung von Bebauungsplänen in den Kommunen begrenzen. Diese Vermutung war für das KNE Anlass ein Fachgutachten zum Thema zu beauftragen. Das Gutachterbüro BGH-Plan, Umweltplanung und Landschaftsarchitektur hat darin festgestellt, dass zur Frage der Eignung von Solarparks als Lebensraum immer noch ein erhebliches Defizit an systematischen, methodisch robusten Studien besteht. Aus der vorhandenen Literatur kann abgeleitet werden, dass größere Freiflächen ohne Module die wichtigsten Lebensräume für die meisten wertgebenden Arten(-gruppen) darstellen. Voraussetzung hierfür ist die fachgerechte und langfristige Pflege. Die beschatteten Bereiche zwischen oder unterhalb der Modulreihen eignen sich eher als Lebensraum für artenärmere Vegetationsbestände und anspruchslose Arten. Sind hochwertige Biotoptypen und Arten von einem Solarpark betroffen, können Beeinträchtigungen nach aktuellem Stand des Wissens nur mit einem erhöhten Bedarf an externen Flächen oder mit größeren modulfreien Bereichen und damit geringerem Stromertrag in der Anlage vermieden werden.

FuE-Projekt "Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen"

Das FuE-Projekt „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen - SuN-divers“ soll dazu beitragen, dass Naturschutzbelange bei der Implementierung von Solarparks auf kommunaler Ebene stärker als bisher Berücksichtigung finden. Um diese Ziele zu erreichen, werden verschiedene Veranstaltungsformate genutzt. Hierzu zählen online durchgeführte Workshops, Werkstattgespräche in kleiner Runde und bundesweite Veranstaltungen für eine große Teilnehmendenzahl sowie die regionalen Workshops vor Ort mit Exkursionen zu guten Beispielen von naturverträglich gestalteten Solarparks. Die Ergebnisse aus den Fachgesprächen und dem Artenschutzgutachten werden zusammengeführt und für die an Solarparks beteiligten Akteure aus Kommunen/Kreisen, Verbänden und Landwirtschaft aufbereitet.
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26.08.2024

Aktuelles aus Bund, Ländern und Forschung

Bund

Im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms hat die Bundesregierung 1,461 Milliarden Euro in Forschungs- und Entwicklungsförderung investiert. Das geht aus der Unterrichtung der Bundesregierung (20/12370) zum Bundesbericht Energieforschung 2024 hervor. Darin betont die Bundesregierung „die hohe Bedeutung der Energieforschung für eine klimafreundliche Energiepolitik und den Erhalt der Versorgungssicherheit“. Die Ergebnisse der Windenergieforschung sollen dabei helfen, die Energiewende zu beschleunigen. Bestehende Hemmnisse sollen identifiziert und behoben werden, zusätzliche Standorte sollen erschlossen oder bereits verfügbare Standorte mehrfach genutzt beziehungsweise durch Repowering aufgewertet werden. Vor diesem Hintergrund spielen etwa Fragestellungen zur Akustik, zur Störwirkung von Windenergieanlagen und zur Akzeptanz durch die Bevölkerung eine bedeutende Rolle. Innovationen für den Natur- und Artenschutz sowie die Untersuchung unterschiedlicher Formen der Beteiligung sollen neue mögliche Lösungsansätze liefern.

Fraunhofer ISE

Ein Studienteam von Fraunhofer ISE und RWE analysierte künstliche Gewässerflächen in Bezug auf die technische Umsetzbarkeit von Floating-PV-Anlagen, sowie der Einhaltung von Vorgaben im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Wasserhaushaltsgesetz. Diese besagen, dass in Deutschland maximal 15 Prozent einer Gewässeroberfläche mit Solaranlagen bedeckt werden können und ein Abstand zum Ufer von mindestens 40 Metern eingehalten werden muss. Des Weiteren zogen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nur künstliche Seen in Betracht, die in keinen Schutzzonen wie beispielweise in Naturschutzgebieten oder Biosphärenreservaten liegen, und – um eine Wirtschaftlichkeit der Anlage zu garantieren – nicht weiter als 5 Kilometer von Einspeisepunkten ins Mittelspannungsnetz entfernt sind. Unter diesen Bedingungen komme man für Deutschland auf ein Floating-PV-Potenzial von 1,8 Gigawatt Peak für PV-Installationen mit Südausrichtung, bei Ost-West-Ausrichtung auf 2,5 Gigawatt Peak (PM Fraunhofer ISE 07/2024).

Brandenburg

In ihrer Antwort (Drucksache 7/10037) auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Raschke und Clemens Rostock (Grüne) gibt die Landesregierung Auskunft über die Entwicklung der erneuerbaren Energien in Brandenburg. Im Jahr 2023 wurden in Brandenburg 123 Windenergieanlagen neu genehmigt, und damit 51 mehr als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der installierten Windenergieanlagen betrug im selben Jahr 4059 Anlagen mit einer Gesamtleistung von 8665 Megawatt. Hinsichtlich der Solarenergie wurde im Jahr 2023 975,2 Megawatt an PV-Leistung zugebaut. Bei der Freiflächen-Photovoltaik kann in diesem Jahr (Stand 07/2024) bereits ein Zubau von 66 PV-Anlagen verbucht werden. Die Landesregierung gibt zudem Auskunft über Großbatteriespeicher in Brandenburg. Vier solcher Speicher mit einer Speicherkapazität von insgesamt 83,98 Megawatt sind dort bereits im Einsatz.

Saarland

Im Saarland ist ein Gesetzespaket zur Förderung des Ausbaus von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Kraft getreten. Durch das Saarländische Flächenzielgesetz (SFZG) wird die Zielvorgabe adressiert, bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt 2,0 Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung auszuweisen. Grundlage für die Ermittlung von Flächenpotenzialen für Windenergie ist eine landesweit durchgeführte Potenzialanalyse. Die Planungshoheit und damit die Steuerung des Windenergieausbaus werden auch zukünftig bei den Kommunen liegen. Das ermittelte Flächenpotenzial stellt die Grundlage für die Zuweisung der Teilflächenziele auf die Gemeinden dar, um den Zielwert von zwei Prozent für das Saarland zu erreichen. Dabei werden zunächst alle Flächenpotenziale proportional auf 90 Prozent ihres Ursprungswertes reduziert. Anschließend wird ein Deckel bei 3,46 Prozent eingezogen und alle darüberhinausgehenden Flächenpotenziale werden abgeschnitten. Gemeinden mit besonders hohen Potenzialwerten sollen durch die Verteilung entlastet werden. Mit dem Saarländischen Gemeindebeteiligungsgesetz (SGBG) soll die Akzeptanz von WEA an Land sowie von PV-FFA gestärkt werden (PM MWIDE 07/2024).
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Veranstaltungsraum mit Rednerin und Publikum
23.08.2024

Das KNE informiert in Thüringen zum Artenschutz in der Beschleunigungsgesetzgebung

Das KNE informierte in zwei Workshops in Thüringen – Eisenach und Weimar – im Auftrag der Stiftung Naturschutz Thüringen (SNT) zum Verwaltungsvollzug der Beschleunigungsgesetzgebung.

Teilnehmende der beiden Workshops am 15. und am 22. August waren jeweils Mitarbeitende aus Naturschutzbehörden aus fast allen Kreisen und kreisfreien Städten Thüringens und Vertreterinnen und Vertreter des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) und des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN).

Das waren die Themen

Holger Ohlenburg, Leiter Team Wind im KNE, gab zunächst einen Überblick über die Hintergründe, Ziele und den Stand des Ausbaus der Windenergie in Deutschland und Thüringen als Teil der naturverträglichen Energiewende. Ein besonderes Augenmerk lag auf den daraus erwachsenden Herausforderungen für die Unteren Naturschutzbehörden Thüringens. Anschließend informierte Jenny Lassmann, Rechtsreferentin im KNE, über die artenschutzrechtliche Prüfung bei der Zulassung von Windenergieanlagen im Anwendungsbereich der Beschleunigungsregelungen nach § 45b BNatSchG und § 6 WindBG. Am Nachmittag standen die Schutzmaßnahmen zur Senkung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos und die Zumutbarkeit von Abschaltmaßnahmen im Mittelpunkt. Holger Ohlenburg gab einen vertiefenden Einblick in die Wirkmechanismen und Herausforderungen der einzelnen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen sowie mögliche Lösungen und Perspektiven. Darüber hinaus ging er auf Abschaltungen zum Fledermausschutz und etwaige Priorisierungen von Maßnahmen unter den Zumutbarkeitsbedingungen ein. In einem weiteren Vortrag erläuterte er die Berechnungshilfen der Fachagentur Wind und Solar zu § 45b BNatSchG und § 6 WindBG, mit denen die Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen, der Umfang der Schutzmaßnahmen im Basisschutz sowie die Zahlungen in die Artenhilfsprogramme berechnet werden können.

Austausch und Diskussion

Die Teilnehmenden nutzten die zahlreichen Gelegenheiten zum Austausch über die verschiedenen Themen. In der Diskussion und bei der Klärung von Fragen brachten sich neben Jenny Lassmann und Holger Ohlenburg auch die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des TMUEN und TLUBN ein. Dabei ging es um Fragestellungen wie: Kann die Formel für die Berechnung der Zumutbarkeit um weitere Variablen ergänzt werden? Gelten die Erleichterungen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung des § 6 WindBG auch für Zuwegungen zu den Windenergieanlagen? Wie kann die Behörde die erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit von kollisionsgefährdeten Brutvögeln im erweiterten Prüfbereich nachweisen? Fragen oder Diskussionspunkte, die nicht abschließend geklärt werden konnten, wurden mitgenommen und bieten Anknüpfungspunkte für weitere Arbeit des KNE. Das KNE bedankt sich bei allen Beteiligten für die anregenden Gespräche. Die Workshops wurden im Rahmen des vom TMUEN geförderten Projektes Pilotphase „Umweltakademie Thüringen“ durchgeführt. Das Projekt „Pilotphase zur Gründung und zum Aufbau einer Umweltakademie im Freistaat Thüringen“ der SNT hat zum Ziel die AkteurInnen des Thüringer Natur- und Umweltschutzes noch stärker miteinander zu vernetzen, Wissen zu sichern und lebenslanges Lernen zu ermöglichen.
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22.08.2024

Von der Leyen stellt neue Leitlinien für die nächste Europäische Kommission vor

Am 18. Juli 2024 stellte die für eine zweite Amtszeit gewählte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen dem Europäischen Parlament ihre politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029 vor. Der Kurs des European Green Deals und die damit verbundenen Ziele sollen auch in der neuen Legislaturperiode weiterverfolgt werden. Der Fokus der nächsten Europäischen Kommission werde auf dem Clean Industrial Deal liegen und in erster Linie die Dekarbonisierung der Industrie adressieren. Hinsichtlich des Ausbaus der erneuerbaren Energien sei Dank europäischer Maßnahmen im letzten Jahr mit einem Anteil von 50 Prozent an der Stromerzeugung in der EU einen Rekordwert erreicht worden. Dennoch stehe man noch vor zahlreichen Herausforderungen. Der Energiemarkt müsse besser funktionieren, um die Preise zu senken und sicherzustellen, dass die Verbraucher von den niedrigeren Produktionskosten für saubere Energie profitieren. Man wolle die Investitionen in saubere Energieinfrastrukturen erhöhen und ihnen Vorrang einräumen. Dazu gehören erneuerbare Energien und kohlenstoffarme Technologien, Netzinfrastruktur, Speicherkapazität und Transportinfrastruktur für abgeschiedenes CO2. Es soll in Energieeffizienzmaßnahmen, in die Digitalisierung des Energiesystems und den Aufbau eines Wasserstoffnetzes investiert werden. Hinsichtlich des Naturschutzes wolle man sich auf eine gerechte und effiziente Umsetzung konzentrieren und die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen im Bereich der biologischen Vielfalt erfüllen, die aus dem Montreal Abkommen erwachsen.
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Windenergieanlage mit Rotmilan, © Kara - adobe.stock.com
© Kara -adobe.stock.com
20.08.2024

Prüfrahmen für Antikollisionssysteme in Schleswig-Holstein eingeführt

Das schleswig-holsteinische Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur hat am 8. August 2024 einen Einführungserlass für den "Fachkonventionsvorschlag „Prüfrahmen für Antikollisionssysteme“ (Prüfrahmen AKS) - Vollzugshilfe für die Bewertung als fachlich anerkannte Schutzmaßnahme" veröffentlicht. Der Prüfrahmen wurde in einem Forschungsprojekt von einem interdisziplinären Arbeitskreis unter der Leitung des Landesamtes für Umwelt erarbeitet. Er „definiert Anforderungen an die Entwicklung, Validierung und Prüfung von AKS für WEA an Land. Außerdem sind Vorgaben für die Dokumentation und das Qualitätsmanagement sowie die Betriebsphase enthalten. Damit umfasst der Prüfrahmen alle relevanten Phasen im Lebenszyklus eines AKS.“ (MEKUN-Einführungserlass vom 08.08.2024) Der Prüfrahmen (MEKUN u. LfU 2024) ergänzt und konsolidiert die seinerzeit von einer Expertenrunde im „KNE-Anforderungsprofil Erprobung“ (KNE 2019) formulierten Hinweise zur Durch­führung einer Systemerprobung. Er geht aber noch darüber hinaus, indem er Anforderungen an eine empirisch belastbare Datenauswertung formuliert und hierfür eine Methodik vorgibt. Außerdem definiert er einheitliche und transparente Maßstäbe für die Beurteilung der grundsätzlichen Wirksamkeit von AKS. In Abhängigkeit von der Arbeitsweise des Systems sieht der Prüfrahmen entweder den Nachweis einer „Gesamtrate“ oder einer „Schutzrate“ als Kennwert für die Leistungsfähigkeit vor. Die im Abgleich mit dem Referenzsystem festgestellte Rate muss jeweils mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dieses wird durch einen Konfidenzintervall beschrieben, dessen untere Grenze mit mind. 70 bzw. 75 Prozent festgelegt wurde.  Die im Rahmen der Erprobung ermittelten Raten mit einem derartigen Konfidenzintervall gelten als repräsentativ und damit belastbar. Die mit dem Prüfrahmen vorgegebene Methodik der Datenauswertung entspricht nach aktueller Einschätzung des KNE dem bestverfügbaren Stand der Wissenschaft. Die Maßstäbe (Mindestanforderungen) des Prüfrahmens (MEKUN u. LfU 2024) sind nicht direkt vergleichbar mit den bisher im Rahmen eines Forschungsprojektes formulierten Empfehlungen (siehe Tabelle). Nach Aussage des LfU seien die Anforderungen jedoch weiterhin mindestens gleichwertig hoch. Bei Einhaltung der unteren Grenze des Konfidenzintervalls liege die Mittlere Gesamtrate bzw. Mittlere Schutzrate bei mindestens 80 Prozent. Der Prüfrahmen ziele damit auf ein hohes Schutzniveau der AKS ab. *Zum FuE-Bericht „Technische Überwachungs- und Abschaltsysteme zur Vermeidung von Vogelkollisionen an Windenergieanlagen“ Die Methodik sieht überdies vor, dass die Faktoren, die die Gesamt- oder Schutzrate beeinflussen, ebenfalls erfasst werden. Dies ermöglicht die Beurteilung der Übertragbarkeit der Erprobungsergebnisse: Je ähnlicher die Einflussfaktoren, desto eher ist eine Übertragbarkeit gegeben. Das KNE begrüßt die Initiative des Landes Schleswig-Holstein zur Weiterentwicklung der Standards für Erprobung, Prüfung und Anerkennung von Systemen. Damit wird die rechtssichere Anwendung von Antikollisionssystemen in der Praxis unterstützt. Es wäre wünschenswert, wenn sich bundesweit einheitliche Standards etabliere: Für potenzielle Anwender und Behörden sollten die Informationen über den Erprobungsstand und das Ergebnis der Erprobung einfach zugänglich sein. Um Transparenz herzustellen, ist die Veröffentlichung der Erprobungsberichte und ihrer Ergebnisse sowie eine Einordung von offizieller Seite aus Sicht des KNE weiterhin eine zentrale Anforderung.
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Solarmodule auf einer Wiese
30.07.2024

Leitfaden „Naturschutzfachliche Mindestkriterien bei PV-Freiflächenanlagen“ des BMWK veröffentlicht

Mit der Verabschiedung des Solarpakets wurden sogenannte „naturschutzfachliche Mindestkriterien“ für die Vergütungsfähigkeit von Solarparks in den §§ 37 Absatz 1a, 48 Absatz 6 des EEG eingeführt. Nun ist der in der Gesetzesbegründung angekündigte Leitfaden veröffentlicht. Er soll „Hinweise für die Praxis zu den verschiedenen naturschutzfachlichen Mindestkriterien, zu geeigneten Nachweisen für die Überprüfung der Eigenerklärungen sowie zur Kontrolle durch die Netzbetreiber geben“ (BMWK 2024, S. 2). Zu den Änderungen im EEG hat das KNE bereits in der Wortmeldung „Solarpaket 1: Mindestkriterien können den Naturschutz im Solarpark stärken“ (14.05.2024) Stellung genommen. Insbesondere der Beitrag der Mindestkriterien zur naturverträglichen Gestaltung von Solarparks konnte aus fachlicher Sicht noch nicht abschließend eingeschätzt werden, da Formulierungen ungenau waren und großer Interpretationsspielraum blieb. Der nun vorliegende BMWK-Leitfaden bleibt in dieser Hinsicht ebenso vage. Es werden beispielsweise keine Informationen oder Referenzen gegeben, die die Betreiber befähigen vorgeschlagene Maßnahmen fachgerecht umzusetzen. Der Text stellt die im Gesetz festgesetzten Regelungen ohne fachliche Einordnung dar, wie zum Beispiel die Möglichkeit, während der Laufzeit der Anlage zwischen den fünf Mindestkriterien zu wechseln. Dies ist rein rechtlich möglich, solange immer mindestens drei von ihnen erfüllt sind. Aus ökologischer Sicht sind Wechsel zwischen den Mindestkriterien allerdings nicht zu empfehlen, da sich positive Wirkungen der jeweiligen Maßnahmen erst langfristig entwickeln.

Hinweise für die Umsetzung in der Praxis und zur Nachweispflicht

Im Leitfaden werden insbesondere Fragen der Nachweispflicht adressiert. Als Nachweis sind wahlweise Eigenerklärungen der Projektierer, Bebauungspläne oder Baugenehmigungen beim zuständigen Netzbetreiber einzureichen. Nachkontrollen oder ein Monitoring konkreter Maßnahmen sind derzeit nicht vorgesehen. Mit dieser Regelung können daher weder die Erfüllung noch die Zielerreichung der „naturschutzfachlichen Mindestkriterien“ evaluiert werden. Die sogenannten „naturschutzfachlichen Mindestkriterien“ dienen damit lediglich dazu, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einer Anlage nach EEG 2023 zu erfüllen. Inhaltlich bleiben sie hinter bereits in einzelnen Ländern veröffentlichten Naturschutzstandards zurück, teils werden auch hierzu widersprüchliche Regelungen formuliert. Die Fachbehörden dieser Länder bieten mit ihren Arbeitshilfen, Leitfäden oder Erlassen bereits differenziertere Vorgaben für eine ökologisch hochwertige Ausgestaltung und Pflege der Anlagen. Das KNE empfiehlt den Genehmigungsbehörden und Kommunen diese Dokumente bei der Planung und Umsetzung von Solarparks zu berücksichtigen. So entstehen fachlichen Standards entsprechende Anlagen, die dann auch die Mindestkriterien des EEG erfüllen und den Projektierern die Nachweisführung gegenüber dem Netzbetreiber ermöglichen. Das KNE bietet hierbei Unterstützung durch Veröffentlichungen, Fachveranstaltungen und das Forschungsprojekt „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen“ (SuN-divers).
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29.07.2024

Plädoyer für einen offensiven Umweltschutz

Unter den Buchveröffentlichungen, die sich mit den Perspektiven des Umwelt- und Artenschutzes befassen, ragt das von Jan-Niclas Gesenhues erfreulich hervor. Der seit Februar 2024 als Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesumweltministerium tätige, noch junge Bundestagsabgeordnete der GRÜNEN, zeichnet die Entwicklung insbesondere des Artenschutzes in der sog. ‚Zeitenwende‘ nach, er benennt Fortschritte, Niederlagen und Gefahren. Die Empirie des Artenschutzes ist ernüchternd. Seit Jahrzehnten gibt es jedes Jahr neue Zahlen des Niedergangs. Sie werden beklagt, eine Trendumkehr aber findet nicht statt. Gesenhues ist Vertreter einer Generation, die das nicht weiter so hinnehmen will. Das Buch ist mit fast schmerzhafter Ehrlichkeit geschrieben – und in einer beeindruckend klaren und verständlichen Sprache. Zudem vermag der Autor Begeisterung zu vermitteln und einen Schub an Optimismus mitzugeben. Das bedeutet viel in Zeiten, in denen Natur- und Umweltschützende den Eindruck haben, dass seit dem erneuten Regierungseintritt der Grünen Naturschutz und Beteiligungsrechte in unserer Gesellschaft vor allem als Hemmnisse wahrgenommen werden und große Zugeständnisse nicht nur erwartet, sondern auch erzwungen werden. Gesenhues gibt Antwort auf die große Frage: Was ist in den nächsten Jahren und Jahrzehnten wichtiger – wie viele Erneuerbare-Energien-Anlagen gebaut werden oder wie viele neue Schreiadler und Schweinswale sich in Deutschland heimisch fühlen? Müssen zunächst die drängenden Probleme der Klimakrise gelöst werden, und können wir uns erst dann ernsthaft um Fortschritte beim Artenschutz kümmern? Der Autor geht auch der Frage nach, warum eigentlich Moor- und Feuchtgebietsflächen nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Und warum wir enorme Spillover-Effekte, das heißt, die Anwendung von Erleichterungen für Windenergieanlagen auf alle Infrastrukturvorhaben erleben – nicht aber für Naturschutzvorhaben. Anregend sind die Überlegungen zur Ausgestaltung des Bundesumweltministeriums, das sich bislang vor allem um Umwelt-Gesetzgebung und die Kontrolle der Einhaltung/Umsetzung von Umwelt-Gesetzen und -Verordnungen kümmert. Könnte und sollte sich das Ministerium stärker zu einem Förderministerium entwickeln? Ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund, Ländern und Kommunen zur Wiederherstellung der Natur politisch machbar? Wie könnte grundgesetzkonform der Bund die Personalausstattung von Vollzugsbehörden stärken?

Mein Tipp: Die Antworten auf diese Fragen unbedingt lesen!

Quelle: Gesenhues, Jan-Niclas. "Offensiver Umweltschutz. Wie wir Natur und Wohlstand retten können." (2024), 200 S., Murmann.
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26.07.2024

KNE-Podcast: Wie will Europa zerstörte Natur wiederherstellen?

Ziele und Inhalte des EU Nature Restoration Law

Die Europäische Union (EU) hat im Juni 2024 mit knapper Mehrheit die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Nature Restoration Law, kurz NRL) verabschiedet. Die EU-Mitgliedsstaaten werden darin verpflichtet, zerstörte Natur und Ökosysteme wieder in einen guten Zustand zu bringen. Über 80 Prozent der Natur in Europa befindet sich in einem schlechten Zustand. Das NRL, das Kernelement des Europäischen Green Deals ist, verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bis 2030 mindestens 30 Prozent und bis 2050 auf 100 Prozent der Land- und Meeresflächen wiederherstellende Maßnahmen umzusetzen. Insbesondere Natura2000-Gebiete sollen sich stark verbessern. Die Erfolge der, von den Ländern eingeleiteten Maßnahmen, sollen anhand von spezifischen Indikatoren, wie beispielsweise dem Vorkommen von Feld- und Waldvogelarten und Insektenpopulationen, gemessen werden. Rahel Weiland, KNE-Referentin für erneuerbare Energien und Naturschutz und Autorin des KNE-Ausgangspunktes „Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur – Eine Einführung in die Thematik“, beantwortet im Gespräch mit Moderatorin Anke Ortmann unter anderem die folgenden Fragen: Wie kam es zu der Verordnung? Welche Ziele und naturbasierte Lösungen werden darin konkret genannt? Wie verhält sich das NRL zum Ausbau der erneuerbaren Energien? Wie soll die Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten und vor allem in Deutschland erfolgen? Und wie soll dies finanziert werden? Jetzt auf allen gängigen Plattformen verfügbar!
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22.07.2024

Das KNE veröffentlicht neue Übersicht

Handreichungen der Länder zu Natur- und Artenschutz und Windenergie an Land (Planungsebene)

Die Länder sind gemäß dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) dazu verpflichtet, länderspezifische Flächenziele für die Windenergienutzung zu erfüllen und entsprechende “Flächenbeitragswerte” bis 2027 bzw. 2032 zu erreichen. Daher laufen aktuell in allen Bundesländern Prozesse zur Aktualisierung oder Neuausweisung der Flächen für die Windenergie. Für die Planungsebene erstellen die Länder landesspezifische Handreichungen in Form von Erlassen, Leitfäden und Hinweisschreiben zu Natur- und Artenschutz und Windenergie. Diese Handreichungen enthalten unter anderem Kriterien, die bei der Abgrenzung von Gebieten für die Windenergie berücksichtigt werden sollen. Dies bietet die Möglichkeit, den Artenschutz bereits auf Planungsebene zu berücksichtigen und somit die Windenergieentwicklung auf potenziell konfliktärmere Flächen zu lenken. Die tabellarische Übersicht zeigt den aktuellen Stand der Handreichungen der Länder und verlinkt zu den entsprechenden Dokumenten.
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16.07.2024

Aktuelles aus Bund und Ländern

Bund

Ein aktueller Artikel der Bundesregierung zeigt die von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien auf. So habe unter anderem der Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, der am 6. November 2023 beschlossen wurde, bereits zu einer deutlichen Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien geführt. Durch den Pakt seien Verfahren verschlankt, das Recht modernisiert und einzelne Prüfschritte in Genehmigungsverfahren reduziert worden. Des Weiteren habe der Vorrang für erneuerbare Energien eine Beschleunigungswirkung entfaltet. Im Ergebnis haben sich die Genehmigungszahlen im Bereich Windenergie in nur einem Jahr nahezu verdoppelt: Während 2021 und 2022 gut 4.000 Megawatt Windleistung genehmigt wurden, waren es 2023 knapp 8.000 Megawatt. Projekte werden jetzt durchschnittlich vier Monate schneller genehmigt als vor einem Jahr. Auch der Ausbau der Solarenergie boome: Jeden Tag werden in Deutschland aktuell Photovoltaik-Anlagen in der Größe von 34 Fußballfeldern installiert.

Bayern

In ihrer Antwort (Landtags-Drucksache 19/2268) auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Harry Scheuenstuhl (SPD) gibt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Auskunft über Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Bayerischen Staatsforsten (BaySF). Zum Stand 13. Mai 2024 waren in den BaySF 101 WEA in Betrieb. 154 Anlagen befanden sich in der Planung, die meisten davon in Oberbayern (69 Anlagen). Im Rahmen von Standortsicherungsverträgen stellen die BaySF Dritten Staatsforstflächen zur Verfügung. Der Standortsicherungsverträge ermöglichen es den Vertragspartnern, Voruntersuchungen (z. B. Windmessungen) durchzuführen, Gutachten zu erstellen und das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren einzuleiten. Auf Grundlage der Ergebnisse der Voruntersuchungen und Gutachten würden für die jeweilige Fläche die Genehmigungsplanung für das Windprojekt mit der geeigneten Zahl an WEA festgelegt und der Anlagentyp mit der korrespondierenden Nennleistung ausgewählt. Die Erträge der BaySF aus der Windenergie beliefen sich im Jahr 2023 insgesamt auf mehr als drei Millionen Euro.

Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz informiert in ihrer Antwort (Landtags-Drucksache 19/4703) auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Jonas Pohlmann (CDU) über die Berücksichtigung von Vorschlägen, die durch Branchenvertreterinnen  und -vertreter im Rahmen der Task-Force Energiewende eingebracht wurden. Die niedersächsische Task-Force Energiewende wurde am 31. Januar 2023 eingerichtet. Verschiedene Gremien erfüllen dabei spezifische Aufgaben. Die Projektgruppen seien das Gremium, in dem Branchenvertreter/-innen und andere Teilnehmende Vorschläge zur Beseitigung von Ausbauhemmnissen vorbringen können. Dabei wurde vorgeschlagen, per Erlass festzulegen, welche Tierarten im Kontext des § 6 WindBG als „relevant“ gelten. Die Landesregierung erklärt diesbezüglich, dass der Bundesgesetzgeber eine abschließende Liste der durch den Betrieb von WEA an Land kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45 b Abs. 1 bis 5 BNatSchG festgelegt habe. Diese sei geltendes Recht, weshalb es keines Erlasses bedürfe. Festlegungen zu kollisionsgefährdeten „Ansammlungen“, wie z. B. von Koloniebrütern und Gastvögeln, von Fledermäusen und störungsempfindlichen Arten, die vom Bund bisher nicht beregelt wurden, finden sich im niedersächsischen Artenschutzleitfaden.

Thüringen

Mit der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) und der Regionalisierung der Teilflächenziele leiste Thüringen nun seinen Beitrag zu dem im Windenergiebedarfsgesetz (WindBG) festgelegten Zwei-Prozent-Flächenziel für die Windenergie. Außerdem sei das Land, wie Energieminister Bernhard Stengele erklärte, dank des Windenergiebeteiligungsgesetzes gut aufgestellt, da an jeder neuen WEA die Gemeinden finanziell beteiligt werden. Man habe sich während des gesamten Prozesses dafür eingesetzt, dass WEA standortnah an Industrie- und Gewerbegebieten errichtet werden. Das erleichtere der Wirtschaft – von kleinen- und mittelständischen Unternehmen bis hin zu Weltkonzernen – den dringend benötigten Zugang zu Strom aus erneuerbaren Energien. Das LEP sorge bei der Ausweisung von Standorten für WEA durch die regionalen Planungsgemeinschaften für Klarheit. Für den Naturschutz gelten laut Stengele hohe Standards, beispielsweise für Schutzgebiete im Wald, Natura-2000-Gebiete oder das Grüne Band Thüringen. WEA auf Schadflächen in Wäldern können dazu beitragen, dass die Waldbesitzer den nötigen Waldumbau finanzieren können (PM Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Thüringen 07/2024).
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15.07.2024

BfN und UBA legen Empfehlungen für einen Green Deal 2.0 vor

In einer wissenschaftlichen Stellungnahme namens „For a green and just transition in Europe“ hat das Umweltbundesamt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Naturschutz Empfehlungen für die EU-Umwelt- und Klimapolitik zur zweiten Hälfte des 8. Umweltaktionsprogramms der EU (Environment Action Programme, EAP) für eine nachhaltige, sichere und widerstandsfähige Zukunft der Europäischen Union vorgelegt. „Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Schwung in der europäischen Gesetzgebung zu erhalten, der durch den Europäischen Green Deal im Jahr 2019 eingeführt wurde“, so die Autorinnen und Autoren der Stellungnahme. Zwar habe es in den vergangenen Jahren bereits signifikante Fortschritte gegeben, es sei jedoch unbedingt notwendig, diese auf gleichem Niveau fortzuführen oder noch zu intensivieren. Aus Sicht der Gutachter und Gutachterinnen ist eine wirksame Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik in der EU nur dann möglich, wenn die wichtigsten Grundsätze einem integrierten Ansatz folgen. Entscheidende Stellschrauben sind demnach die Verbesserung der nachhaltigen Zusammenarbeit und globalen Partnerschaften, Investitionen in Forschung und Bildung, die Identifizierung von Rückschlägen und gleichzeitige Offenheit für Dialog, die Stärkung der sozialen Dimension von Nachhaltigkeitsbemühungen, das Zusammenbringen von Nachhaltigkeit und digitalem Wandel, und schließlich die Beachtung nachhaltigkeitsorientierter Wirtschaftspolitik. Die Autorinnen und Autoren empfehlen darin sechs konkrete politische Maßnahmen und Leitlinien hinsichtlich (1) des Ziels der Nullverschmutzung, (2) der Biodiversität und Ökosysteme, (3) der nachhaltigen Landwirtschaft, (4) der Kreislaufwirtschaft, (5) des Kampfes gegen den Klimawandel und (6) der Klimawandelanpassung (siehe DNR 06/2024).
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Vortrag mit Praesentation und Publikum
© AWES
01.07.2024

Das KNE auf dem 15. Österreichischen Windenergiesymposium

Das 15. Österreichische Windenergie-Symposium am 26. und 27. Juni in Wien diente der Standortbestimmung der Windenergie in Österreich und dem Blick auf zukünftige Entwicklungen und Herausforderungen. Auf der Konferenz wurden unter anderem neue Regelungen für die Energiewende auf europäischer Ebene und erste Ideen zur Umsetzung auf nationaler Ebene in Osterreich erörtert. Eingeladen waren Vertreterinnen und Vertreter aus der Windenergiebranche, der Politik, den Verbänden und den Behörden. Rahel Weiland vom KNE informierte im Rahmen des Forums „Naturschutz und die Umsetzung der RED III" zu Fragen und des Natur- und Artenschutzes bei der Umsetzung der europarechtlichen Neuerungen RED III. Die Teilnehmenden diskutierten diesbezüglich die Chancen und Hemmnisse beim Ausbau der Windenergie. Des Weiteren wurde über Rahmenbedingungen gesprochen, die für einen beschleunigten Ausbau der Windenergie erforderlich sind, wie beispielsweise anerkannte wissenschaftliche Standards in Bezug auf fachliche Fragen in der Artenschutzprüfung. Hier wurde auch auf die Gesetzgebung in Deutschland Bezug genommen. Darüber hinaus waren die Teilnehmenden aus Österreich an der Umsetzung der EU-NotfallVO in Deutschland interessiert.

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27.06.2024

KNE-Podcast: RED III – Neuerungen für die Erneuerbaren

Die Europäische Union (EU) hat im November 2023 die als „RED III“ (Renewable Energy Directive III) bezeichnete Revision der Erneuerbare-Energien-Richtlinie verabschiedet. Die EU-Mitgliedsstaaten werden dabei verpflichtet, Ausbaupläne für die erneuerbaren Energien aufzustellen, die diesen EU-Zielen gerecht werden. Die RED III hat zum Ziel den Anteil an erneuerbaren Energien am Endverbrauch bis zum Jahr 2030 auf 42,5 Prozent innerhalb der EU zu erhöhen, dazu verstetigt sie die Schritte der EU-Notfall-Verordnung und geht darüber hinaus. Beschleunigungsvorgaben und Genehmigungsverfahren aus der EU-Notfall-Verordnung wurden verstetigt bzw. weiterentwickelt. So sollen unter anderem die oftmals langwierigen Verfahren zur Genehmigung von erneuerbaren Energieanlagen erheblich verkürzt werden. Sechs Monate sind seit Inkrafttreten vergangen. Peer Michaelis, Rechtsreferent im KNE und Autor der Publikation „RED III – eine Einführung“, geht im Podcast mit Dr. Torsten Raynal-Ehrke unter anderem auf diese Fragen ein: Wie fügt sich RED III in den Rahmen der EU-Gesetzgebung ein? Wie läuft die Umsetzung der RED III in Deutschland? Welche Änderungen bringt RED III für Planung und Genehmigung von erneuerbare Energien-Projekten? Wie wird die RED III sich auf den Naturschutz auswirken. Jetzt auf allen gängigen Plattformen verfügbar!

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21.06.2024

Aktuelles aus Bund und Ländern

Sachverständigenrat für Umweltfragen

Die Stellungnahme des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU) „Renaturierung: Biodiversität stärken, Flächen zukunftsfähig bewirtschaften“ liegt nun als Unterrichtung (Drucksache 20/11595) der Bundesregierung vor. Der SRUfordert darin die Bundesregierung auf, die „Wiederherstellung der Natur in Deutschland anzugehen“. Der Bericht betont, dass Natur nicht nur geschützt, sondern ihr Zustand dringend aktiv verbessert werden müsse. Zentrale Forderung der 15 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind dabei bessere Rahmenbedingungen für die Wiederherstellung von Natur, Flächen „zukunftsfähig zu bewirtschaften“ sowie eine „ambitionierte Renaturierungspolitik“ in Deutschland und in Europa. Der SRU unterstreicht in dem 92-seitigen Papier die Bedeutung von Fördermaßnahmen für den Natürlichen Klimaschutz, unter anderem im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz. Die Stellungnahme ist gemeinsam mit dem Wissenschaftlichen Beirat für Biodiversität und Genetische Ressourcen (WBBGR) sowie dem Wissenschaftlichen Beirat für Waldpolitik (WBW) entstanden.

Niedersachsen

Im Zuge einer Kleinen Anfrage (Drucksache 19/4612) fragen die Abgeordneten Jonas Pohlmann und Sophie Ramdor (CDU) die niedersächsische Landesregierung nach Kriterien, die einen historischen Waldstandort definieren. „Historisch alte Waldstandorte“ sind laut der Landesregierung solche, die bereits seit mindestens der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ohne oder nur mit geringer Unterbrechung mit Wald bestockt sind. Bei dieser Gebietskulisse handle es sich nicht zwingend um besonders naturnahe Waldbestockung oder (Ur-)Wälder und es wird auch nicht auf das Alter der Bäume abgestellt, sondern auf die Dauerhaftigkeit und die Kontinuität des Waldstandortes (Waldboden) als solche. „Historisch alte Waldstandorte“ seien somit zu unterscheiden von „historisch alten Wäldern“. Folglich existiere der historisch alte Waldstandort unabhängig davon, welche Art der Waldbestockung (Laub, Misch- oder Nadelwald) sich temporär auf der Waldfläche befindet.

Rheinland-Pfalz

Eine Kleine Anfrage (Drucksache 18/2419) der Abgeordneten Martin Brandl, Marcus Klein und Christof Reichert (CDU) dreht sich um den „Ausschluss von Windkraftanlagen im Biosphärenreservat Pfälzerwald-Nordvogesen“. Aus Sicht der Landesregierung darf der Status des UNESCO-Biosphärenreservates Pfälzerwald nicht gefährdet werden. Aus diesem Grund bleiben Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservates auch künftig von der Windenergienutzung ausgenommen. Gemäß des Koalitionsvertrags 2021-2026 soll die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in enger Abstimmung mit dem UNESCO-MAB-Komitee und unter Beteiligung betroffener Kommunen und der Biosphärenreservatsverwaltung lediglich auf vorbelasteten Flächen in Bereichen in der Entwicklungszone des Biosphärenreservates Pfälzerwald ermöglicht werden. Zunächst sei der Fortgang dieser Gespräche abzuwarten. Von den Kernzonen des Biosphärenreservates seien die Kernzonen der Naturparke zu unterscheiden. Diese Naturparkkernzonen sollen grundsätzlich für WEA ausgeschlossen bleiben. Dort, wo das Schutzziel nicht erheblich gestört werde, solle nach dem Koalitionsvertrag 2021-2026 eine Einzelfallprüfung möglich sein.

Sachsen

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das Gesetz zur Ertragsbeteiligung der Kommunen an Windenergie- und Photovoltaikanlagen beschlossen. Damit werden Städte und Gemeinden in Sachsen verbindlich an den Erlösen von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf ihrem Gemeindegebiet beteiligt. Die geltende bundesrechtliche Regelung in § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sieht nur eine freiwillige Beteiligung vor. Die Kommunen bekommen für Windenergieanlagen ab einer Leistung von einem Megawatt jährlich mindestens 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde Strom, für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ab einer Leistung von einem Megawatt jährlich mindestens 0,1 Cent je erzeugter Kilowattstunde. Alternativ können Kommunen mit den Betreibern eine Individualvereinbarung bis zum Doppelten dieses Wertes abschließen. Die Beteiligung in Höhe von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde würde überschlagen am Beispiel von Windenergieanlagen eine Zahlung zwischen 20.000 und 40.000 Euro pro Jahr und Anlage an die Gemeinde bedeuten (PM 06/2024 Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft).
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