Artenschutz und Europarecht im Kontext der Windenergie

Die europäische Vogelschutzrichtlinie stellt ein strenges Artenschutzregime für europäische Vogelarten auf. Gleichzeitig eröffnet sie Möglichkeiten, von verbotenen Handlungen Ausnahmen zu gewähren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesnaturschutzgesetz spiegelt dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis im Grundsatz wider.

Aktuell entspannt sich eine Diskussion darüber, ob Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, wenn Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden sollen, obwohl prognostiziert wird, dass hierbei windenergiesensible Vogelarten getötet werden. Einerseits wird diskutiert, welcher Ausnahmegrund auf Windenergievorhaben anwendbar ist. Andererseits steht zur Debatte, ob der Ausnahmekatalog der Vogelschutzrichtlinie abschließend ist, oder ob der im Bundesnaturschutzgesetz festgeschriebene Ausnahmegrund der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ auch auf europäische Vogelarten angewandt werden kann.

In Kürze

Das Rechtsgutachten von Univ.‐Prof. Dr. Ekkehard Hofmann stellt die europarechtliche Perspektive in den Vordergrund. Es untersucht aber ebenso die Auswirkungen der europarechtlichen Vorgaben auf die nationale Umsetzung. Das Gutachten analysiert auch diejenigen Ausnahmetatbestände, die bisher in der Diskussion nur wenig oder auch gar nicht beachtet wurden und steuert damit neue Perspektiven zu der bestehenden Debatte bei. Zudem wird dem Aspekt des Klimaschutzes, als übergeordnetem Ziel des Ausbaus der erneuerbaren Energien, an unterschiedlichen Stellen des Gutachtens Raum gegeben.